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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.10.1843
- Strukturtyp
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- 1843-10-10
- Erscheinungsdatum
- 10.10.1843
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- Deutsch
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3013 89 3014 hoben werden. — Gut! — Vielleicht wäre hier der Begriff „schleudern" festzustellen. §.5. Von der Annahme von Gehülfen. Ge hüsten dürfen nicht ohne Bewilligung ihres Principals aus den Diensten eines Collegen in die eines andern derselben Stadt übergehen. Gut! — aber schwer überall durchzuführen. H. 6. Von der Errichtung von Filial-Hand- lungen. Kein Mitglied des Vereins darf in dem Wohn orte eines anderen Mitgliedes, der Sortiments-Buchhändler ist, eine Filial-Sortiments-Buchhandlung errichten, noch Sortimentsgeschäfte mit seinem Verlage verbinden. Anm. Die Fassung dieses §. entbehrt der Präcision. Wenn es der Zweck der Rcdactoren war, jeden Sortiments- Buchhändler in seinem Geschäftsbetriebe auf seinen Wohn ort und die nächste Umgegend zu beschränken, so würde das wohl Keiner von den Herren Mitgliedern sich gefallen lassen. Es dürfte dann kein Düsseldorfer in Neuß, kein Crcfelder, Westler in Meurs oder Duisburg Soctimentsgeschäfte trei ben, r68p. mit seinem Verlage verbinden. — Man hat aber wohl nur der Fruchtbarkeit der letzten Jahre an Filial-Ge- schäften entgegen arbeiten wollen; ob dicß hiermit Erfolg geschehen ist, wird die Erfahrung lehren. Es scheint mir daß dazu noch Wege offen gelassen sind; ein zweites selbst ständiges Geschäft zu gründen, bleibt jedem frei. tz. 7. Von dcnSchritten im gem cinsch aftli- chen Interesse. (Gut!) §.8. Von den Vergehungen und Strafen- Wer gegen die §§. 1., 2., 3. und 5. handelt, verfällt in eine Strafe von 10-j), im Wiederholungsfälle von 50-j?. (Die Erfahrung muß es lehren, ob diese Strafen genügen, und ob sie durchgesührt werden können.) §.9. Von den General-Versammlungen. Diese entscheiden mit zwei Dritteln über Ausschließung von Mitgliedern, über Beschwerden gegen den Vorstand; setzen die etwaigen Beiträge fest und beschließen über alle Angele genheiten von allgemeiner Wichtigkeit für den Verein. §.10- Vom Vorstande. Derselbe hat eine Ge schäftsordnung zu entwerfen. §.11. VondcrDaucr dicscrVereinbarung. Sie ist gültig bis zum 31. Decbr. 1845, und steht das Recht des Beitritts denjenigen Nicht-Anwesenden zu, welche in der aufgestellten Liste eingetragen sind. A n m. Die Principien, welche bei Anfertigung dieser Liste geleitet haben, sind dem Referenten nicht recht klar geworden; warum Herr Dolle in Meurs ausgeschlossen, da gegen Andere, die kaum noch Buchhändler-Geschäfte trei ben, ausgenommen wurden, ist vielen Collegen ein Näthsel. §. 12. Von dem Verhältniß der Vereins-Mit glieder gegen solche, welche der Aufforderung zum Beitritt nicht Folge geben. Wenn der Beitritt bis Ende 1843 nicht erfolgt, so ist von der Jub.-Messe 1844 ab alle Verbindung mit diesen aufzuheben. Anm. Auch dieser tz. würde einige Bemerkungen zu lassen. Es könnte das Bedenken ausgestellt werden, ob jene 34 Buchhändler ohne eignen Nachthcil von den etwa 100 übrigen rheinisch-westphälischen Collegen sich ausschlie ßen können; ob nicht der Geschäftsverkehr durch diese Ab- schlicßung mehr gehindert als gefördert werden möchte. — Aber es ist der ganze Inhalt dem des §. 3. durch aus widersprechend und durch diesen aufge hoben. Wenn Referent sich nun ein UrkiMil über die Statuten des Vereins im Allgemeinen erlauben darf, so ginge dieses dahin: daß solche, wie sie vorliegcn, meines Erachtens nicht dem Zwecke eines Buchhändler-Vereins entspre chen; cs fehlt ihm jede geistige Weihe! — Und wollte man entgegnen, daß cs sich hier nur um rein Materielles handle — und allerdings ist in der Versammlung es vielfach ausgesprochen, daß die Vereinbarung zum Hauptzweck haben müsse, neue Etablissements zu verhindern oder doch mög lichst zu erschweren, —dann meine ich, daß auch dieser Zweck nicht erreicht werden kann durch gegenwärtige Statu ten. — Meines Erachtens entbehren die Statuten einer tüchtigen Durch - und Ueberarbeitung, wie das bei der Art und Weise der Berathungcn nicht anders möglich war. Es wurde verändert und zugesetzt; und so konnte es geschehen, daß ein §. über das Verhalten gegen neu entstehende Etablis- 'emenls gar nicht ausgenommen wurde. Wohl absichtlich, eingedenk der Verpflichtungen, die man durch Heranbildung von jungen Leuten gegen diese, in Bezug auf ihr Fortkom men übernimmt. — Es ist zu bedauern, daß die Feststellung der Statuten übereilt worden ist; wir wären dem Ziele ge wiß um Vieles näher gekommen, wenn nach dem Vorgänge des „Weinheimer Vereins" diese Statuten als Entwurf ammtlichen betheiligtcn Buchhandlungen wären mitgethcilt und in einem weitern Termine festgestellt worden. Möchte dieß noch jetzt geschehen!— Es würden dann nur wenige, vielleicht keiner der Hrn. Collegen sich ausschlicßcn, um ei nen Verein zu bilden, kräftig nach innen, stark nach außen, anregend und fördernd! — Den Vereins-Vorstand dazu zu ver anlassen, ist der Zweck dieser Zeilen, für die ich im Interesse der guten Sache um eine nachsichtige Aufnahme bitte. Fern von jeder Polemik gegen Personen, wünsche ich, daß nur die Sache ins Auge gefaßt werden möchte. Alle Persön lichkeiten sind der Sache fern! — L. Der Buchhandel-*) Die rheinisch-westphälischen Buchhändler haben neulich zu Cöln eine Kreisversammlung gehalten, um sich über Verbesserungen mancher Mängel ihres Ge schäfts zu becathen. Dabei ward auch ein Vorschlag zu ei ner Vereinbarung der deutschen Buchhändler wegen gänz licher Aufhebung des sog. Rabattgebcns an das Pu blicum verhandelt, dem alle Anwesende beitraten. Dessen Z. 1. lautet: „Zur Abstellung des an vielen Orten miß- *) Aus dem allg. Anzeiger der D. — Aufgcfordert, diesen Artikel im B--Bl. aufzunehmcn, thue ich dies um so lieber, als sich nicht verkennen läßt, daß der Erfolg der gegen das Rabarr- geben zu ergreifenden Maßregeln wesentlich davon abhän- gen wird, wie das Publikum die Sache ausnimmt. Ueber- gehen können wir dies in keinem Falle und es wird sehr darauf ankommcn, welche Maßregeln zu ergreifen sind, um dasselbe zu beruhigen. Obiger Artikel gibt treffliche Fingerzeige dazu. Möge er Veranlassung zu weiterer sachgemäßer Erörterung der Frage werden. d. M. 204*
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