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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1850
- Sprache
- Deutsch
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334 sM 24 Eonfiscation der zum unbefugten Verkehr angcschafften oder gesetz widrig im Publicum verbreiteten, jedoch noch nicht in fremdes Eigen thum übergegangenen Schriften nussprechen. Art. 39. Jeder im Königreich hernuskommenden Schrift soll Name und Wohnort des Druckers oder Verlegers, oder, wenn sie nuf Strnßen oder öffentlichen Plätzen nngeheftet wird, nuch der Nnme des Verfnffers beigesetzt werden. Ist diese Beisetzung nuf einer Schrift unterlnffen worden, so trifft den Jnhnber der Druckerei, sowie den Verbreiter eine Geldbuße bis zu zweihundert Gulden. Zugleich knnn dns Gericht die Eonsiscntivn einer solchen Schrift nussprechen. Art. 40. Die Bestimmungen des Art. 39. finden gegen den Jnhnber der Druckerei und den wissentlichen Verbreiter Anwendung, wenn einer Schrift ein erdichteter Nnme oder Wohnort der Druckerei oder Verlegers beziehungsweise des Verfnffers beigesetzt ist. Art. 41. Enthält die Schrift fälschlicher Weise den Nnmen eines nndern Druckers oder Verlegers, beziehungsweise Vcrfnssers, so hnt der Jnhnber der Druckerei, so wie der wissentliche Verbreiter der Schrift neben der im Art. 39. gennnnten Geldbuße noch eine Arrest- strnfe bis zu vier Wochen verwirkt. Art. 42. Die Polizeibehörde ist befugt, jede Schrift, welche hnusirt oder nuf Strnßen oder öffentlichen Plätzen nusgestreut, un gebeten oder nngeheftet wird, sogleich mit Beschlng zu belegen; wenn dnbei den Bestimmungen der Art. 37., 41. zuwidergehnndelt wurde- Art. 43. Für jede im Königreich herauskommendc Zeitung und periodische Schrift soll ununterbrochen ein vernntwortlicher Rcdncteur bestehen, und nuf jedem Blntte, Stück oder Heft der Zeitung oder pe riodischen Schrift genannt sein. Der Redacteur muß volljährig seyn. Der Rcdncteur einer im Königreiche hernuskommcnden Zeitung muß im Königreich seinen ständigen Wohnsitz hüben. Diejenigen, welche wegen eines Verbrechens, wegen Vergebens des Diebstnhles, der Untecschlngung, des Betruges oder der Fälschung verurtheilt worden sind, können die vernntwortliche Rednction einer Zeitung oder solchen Zeitschrift während eines Zeitrnumes von fünf Jnhren, vom Tnge der Verurtheilung nn, nicht übernehmen. Wer wegen Prcßvergehens in Jnhrcsfrist zwcimnl verurtheilt wurde, knnn von dem Schwurgerichlshofe nuf ein bis fünf Jnhre von Uebcrnnhme einer vernntwortlichen Rednction nusgeschloffen werden. Ist die Beisetzung des Nnmcns des Redncteurs nnch Absntz 1. unterlnffen worden, oder ein Redncteur gennnnt, welcher nnch obigen Bestimmungen eine Rednction nicht übernehmen knnn, oder ist der nngegebene Name des Redncteurs erdichtet oder fälschlicherweise der Nnme einer nndern Person angegeben, so trifft den Jnhnber der Druckerei eine Geldstrafe bis zu hundert Gulden. Art- 44. Von jedem einzelnen Blntte, Stück oder Heft einer im Königreich hernuskommenden Zeitung sind, sobald die Aushei lung und Versendung beginnt, durch den Verleger zwei mit der eigen händigen Unterschrift des vernntwortlichen Redncteurs versehene Exem plare bei der Districtspolizeibehörde des Orts, nn welchem dns Blatt, Stück oder Heft nusgegeben wird, mit beigefügter Bemerkung des Tages, nn welchem dies geschieht, zu hinterlegen. Bei Verhinderung des Redncteurs hnt die Unterschrift durch einen nnch Act. 43. zur Uebcrnnhme der Rednction befähigten Stellvertreter zu geschehen, wel chen für diesen Fall die Mitverantwortlichkeit trifft. Die Unterlassung wird mit einer Geldbuße bis zu fünfzig Gul den bestraft, durch die Hinterlegung soll die Austheilung oder Ver sendung nicht nufgchnlten seyn. Art. 45. Die Verleger einer nicht periodischen Schrift, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, der Drucker, ist verbunden, sich über den Nnmen, die Person und den Wohnort des Verfassers Ge wißheit zu verschaffen und diesen nuf Verlangen dem Untersuchungs- gcrichte zu bezeichnen. Weigert er sich dessen, oder ist er nicht im Stande, der nn ihn ergangenen Aufforderung zu genügen, so ist er unbeschadet der eige nen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Arrest bis zu vierzehn Ta gen und einer Geldbuße bis zu hundert Gulden zu bestrafen. Art. 46. Die im Art. 37—41. und 43—45. nngedrohten Strafen treten nuch dann ein, wenn der Inhalt der betreffenden Schrift nicht strafbar ist. Wenn aber durch den Inhalt der Schrift eine Verbrechens- oder Vergehensstrafe verwirkt ist, oder wenn mehrere polizeiliche strafbare Uebertrelungen Zusammentreffen, so kommen die Bestimmungen des Act. 4. über den Zusammenfluß in Anwendung. Dns Nehmliche gilt rücksichtlich des Rückfalls. Art. 47. Der Herausgeber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Schrift ist schuldigen Beziehung nuf die in derselben vocgetrngenen Thntsnchen, jede amtliche oder amtlich-beglaubigte Be richtigung, so wie jede andere Schmähungen oder Beleidigun gen nicht enthaltende Berichtigung des Angegriffenen, soweit letztere den Raum des Angriffes nicht überschreitet, unentgeltlich, unverändert, ohne bcigesügte Bemerkungen, mit den Lettern des An griffes, und in jener Abtheilung des Blattes, in welcher der Angriff stand, in dns der geschehenen Mittheilung zunächst oder zweitfolgende Blakt, Stück oder Heft nufzunchmen. Die Mittheilung der Berichtigung ist nuf Verlangen zu be scheinigen. Der zuwiderhnndelnde Herausgeber oder Verleger ist in eine Geldbuße bis zu fünfzig Gulden zu verurtheilen. Art. 48. Wenn gegen den Herausgeber oder Verleger einer Zeitung oder periodischen Schrift wegen Uebertretung einer im gegen wärtigen Gesetze enthaltenen Strafbestimmung eine Verurtheilung erfolgt, so soll zugleich die unentgeltliche Aufnahme des Urtheils in dns zunächstfolgendc Blatt, Stück oder Heft von dem Gerichte ange ordnet werden. Unterläßt der Herausgeber oder Verleger diese Aufnahme in der festgesetzten Frist, so ist er in eine Arreststcafe bis zu vierzehn Tagen und in eine Geldbuße bis zu hundert Gulden zu verurtheilen. Art. 49. Die Strafbarkeit der Preßpolizeiübertretungen erlischt, wenn von dem Zeitpunkte an, wo die Uebertretung begangen, oder das cingeleitete Verfahren unterbrochen und sodann nicht weiter fortgesetzt worden ist, drei Monate abgelaufen sind. Hat sich aus einer Uebertretung ein fortdauerndes gesetzwidriges Vechältniß gebildet, so sängt der Lauf der Verjährung so lange nicht an, als dieses Vechältniß besteht. Schlußbestimuiungen. Art. 50. Was im gegenwärtigen Gesetz über Schriften be stimmt ist, gilt ebenso von allen Druckschriften, Gemälden, Bildern, Zeichnungen, Kupferstichen, Erzeugnissen der Lithographie, Holz schnitten und überhaupt allen Arten vervielfältigter oder zur Verviel fältigung geeigneter sinnlicher Darstellungen oder Mittheilungen an das Publicum. Art- 51. Wenn aus einem Verlage oder aus einer Druckerei binnen eines Jahres wenigstens zwei Schriften hcrvorgegangen sind, die wegen Preßverbrechens oder Vergehens zur Verurtheilung Veran lassung gegeben haben, und innerhalb Jahresfrist vom letzten rechts kräftigen Erkenntnisse aus diesem Verlage oder dieser Druckerei eine neue Schrift erscheint, die ein solches Verbrechen oder Vergehen ent hält, so ist die zuständige Gewerbspolizei-Behörde, jedoch nur während drei Monaten von dem rechtskräftigen Urtheile über diese neue straf rechtliche Handlung an, berechtigt, gegen den Verleger oder Drucker die Gewerbsbefugniß auf höchstens ein Jahr lang einzuziehen.
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