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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.03.1850
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- 1850-03-08
- Erscheinungsdatum
- 08.03.1850
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- Deutsch
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273 1850.^ das Ausland verbreiten, halt Frankreich Madrid und Spanien in einer- förmlichen geistigen Knechtschaft. Im Auslande hat man kaum einen Begriff von der sklavischen Nachahmung Französischer Zustände, wie man sie im nördlichen Spanien und besonders in den höheren Klaffen Madrids findet, eine Nachahmung, die selbst die eingewurzeltsten altspa nischen Volkssitten zu verdrängen droht. Die neuere Spanische Litera tur ist durchaus abhängig von der modernen Französischen: dieLeihbiblio- theken wimmeln von Uebersetzungen der Dumas, Sue, Soulie, Kock ic. und leiden Mangel an Spanischen Originalerzeugnissen. Die Feuilletons der Journale sind Uebersetzungen Französischer Romane, während Englische und vollends Deutsche Uebersetzungen sehr selten Vor kommen. Die Gesellschaflssprache ist die französische ; die alten „Ter- tulias" weichen den „Reunions", die anmulhige und stolze Altspanische Mantilla dem Pariser Kopfputz. Aehnlich mag es in Deutschland in den meisten Residenzen ausgesehen haben zur Zeit Louis XIV. und sei ner Nachfolger. Heute findet man hier in den größeren Städten Nord- spanicns, wohin man auch blickt, nur Französische Nachahmung, und sehr treffend sagt ein Ausländer, der Spanien gründlicher kennt als manche Spanier, die eine Reise nach Paris dem Kennenlernen ihres schönen Andalusiens und Asturiens vorziehen, der Engländer M. Ford in seinem llsnäbook lor Iruvellvrü in Spanien: „Das ist eins der größten Unglücke Spaniens, daß es über das, was in dem geistig hoch gebildeten Deutschland und in dem thatkräftigen England vorgehl, einen üblen Unterricht aus der trüben Quelle der Französischen lieber- setzung schöpft." Selbst Besuche, wie jener neuliche eines Preußischen Prinzen und seiner Begleiter in Madrid, welcher sich dort die Teil nahme und Verehrung Aller gewonnen hat, mit denen er in Berüh rung kam, sind ein seltenes Ereigniß in Spanien. „Der bekannte Nachvrnckcr Spitz, früher in Köln, jetzt i» Ehrenbreitstcin" (s. Nr. 15 d. Bbrsenbl.) druckt nicht nur Auszüge aus „Amor und Hnmcn," oder wie der Titel dieses Verlagsarlikels von Klinkhardt's Separat-Conko lauten mag, ec hat auch eine vollständige, wortgetreue Ausgabe von Campe's Robinson gedruckt, er hat Ausgaben von Gellert's Fabeln und von Herd er's Eid, als bei ihm demnächst erscheinend, angekündigt. Und das können die „Herren Eollegen in den Rheinprovinzen" auf keine Weise verhindern. Das Preuß. Nachdrucks-Gesetz vom 1l. Juni 1837 schützt den Autor vor Nachdruck während seines Lebens, seine Erben oder Rechts nachfolger aber noch 30 Jahre lang nach dem Tode des Autors (§. 5 u- 6). Die Verordnung vom 5. Juli 1844 dehnt diesen Schutz, selbst wenn der Autor schon 30 Jahre lobt war, für alle im Inland« erschie nenen Schriften, welche am 11. Juni 1837 durch die damals gültigen Gesetze gegen Nachdruck geschützt waren, noch auf einen Zeitraum von 30 Jahren nach Publikation jenes Gesetzes aus (§. 1 und 2), mit an dern Worten, Autor oder Verleger in Preußen bleiben unbedingt bis zum 11. Juni 1867 im unbeschränkten Besitze ihres Verlagsrechtes. ^ An Preußischem Verlage wird sich daher in Preußen kein Nachdrucker vergreifen. „Auf die im Auslande erschienenen Schriften finden diese Bestim mungen in eben dem Maße Anwendung, als die Gesetze des fremden Staates den in Unfern Staaten erschienenen Werken gleiche Rechte gewähren." So lautet der §. 4 dieser Verordnung. Wer also durch Nachdruck, in Preußen an außerpreußischem Ver lage verübt, sich verletzt glaubt, und die Gegenseitigkeit des Schutzes Nachweisen kann, wende sich nur an die betreffenden Preu ßischen Gerichte. Der Staatsanwalt wird allenthalben seine Pflicht thun. Kosten erwachsen daraus nicht, der Proceß wird von Amtswegen geführt. Es ist aber wesentlich, daß jeder Kläger sich den Begriff desNach- drucks klar mache. Es ist nicht alles ungesetzlicher Nachdruck, was dem Verletzten gewöhnlich als solcher erscheint. Dieser Begriffsverwirrung zu steuern, ist kein Buch geeigneter als die „Sammlung der Gutachten des Königl. Preuß. literarischen Sach- verständigen-Vereins, herausgeg. von 0r. Hey bemann, Prof, d. Rechte zu Berlin. Nebst einem Vorwort über die Praxis deö Vereins und einem Anhänge von Gesetzen und Rescripten. Berlin 1848 bei Enslin. Sie enthält 42 ausführlich motivirte Gutachten über Nachdrucksfälle der verschiedensten Art. Schablonen wird freilich Niemand darin suchen wollen, aber Analogien wird Jeder für seinen Fall leicht in Menge finden. Koblenz, am 28. Febr. 1850. K. Bädeker. In Arad wurden auf Befehl und Veranlassung der Bürgermei sterschaft nicht blos Levitschnigg'S neuestes Werk „Kossuth und seine Bannerschaft" und Szilaghyi's Flugschriften über die revolutionairen letzten Zeitereignisse in Ungarn, sondern auch — risuin teneotis »mici — selbst das bekanntlich durch und durch im loyalsten österreichischen Sinne geschriebene Buch „Die magyarische Revolution oder Schil derung der jüngsten Zeitereignisse in Ungarn von einem Augenzeugen" confiscirt. Diese Eigenmächtigkeit überschreitet alle Begriffe von Preßfreiheit, selbst im Belagerungszustände, und man möchte lachen, wäre die Sache nicht gar zu traurig. Bücher, die in der Hauptstadt Ungarns geschrieben und gedruckt wurden, Bücher, welche unter den Augen des Armecobercommandanten erschienen, wagt ein ungarischer Spcctabilis, der Bürgermeister einer Provinzstadl, gewiß nicht ersten Ranges, consisciren zu lassen, und zwar auf eigene gestrenge Faust. Und darunter befindet sich noch obendrein ein Buch, das im Geiste der strengsten Loyalität wie der treuesten Anhänglichkeit an Dynastie und Gesammtmonarchic geschrieben wurde. Es giebt Dinge unter der Sonne, von welchen sich unsere Schulweisheit Nichts träumen läßt! Ein Wink für unsere Eollegen in Oesterreich. Aus zuverlässiger Quelle geht uns die Nachricht zu, daß von nachstehenden, bisher nur in den Belagcrungsrayons verbotenen Bü chern, das Verbot über den ganzen Kaiscrstaat ausgedehnt worden und in Kurzem Untersuchung, und im Betretungsfalle, strenge Strafen folgen werden: Slruve Volkskalender, — Handwerk hat kein Gold, — Fürstcnstaat und Fürstengröße, — die Revolution in Baden, — velonäa äu-ario, — neue Kriegsartikel, —Sue Geheimnisse des Volks,— Mertens deutsche Revolution, — Rene der preuß. Soldat, — die freie christliche Kirche. Es hüte sich also ein Jeder vor Scha den und noch traurigeren Folgen! MiScellc». Die Münchner Buchdrucker haben am 1. März in Betreff des Pceßstrafgesetzes*) eine umfassend motivirte Eingabe an die Kammer der Reichsräthe berathcn, in welcher sic die Abänderung mehrerer be schränkender Bestimmungen verlangen. Wie man hört, sind die sämmt- lichen Buchdrucker und Buchhändler in Bayern aufgefordert, dieser Eingabe beizutreten, oder ähnliche zu beschließen und einzusendcn. Es ist zu wünschen, daß dies nicht unterlassen werde; denn es wäre doch denkbar, daß sich die Kammer der Reichsräthe, wenn auch nicht eben der Preßfreiheit, so doch vielleicht dem Gewerbe der Drucker und Buch händler günstiger zeigte als die II. Kammer, und die Kammer der Reichsräthe hat ja in neuester Zeit gezeigt, welchen Werth sic auf Adrcs- *) Dieses bringen wir ehestens ausführlich. D. R.
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