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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1850
- Sprache
- Deutsch
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286 sM21 Alle diese Personen sind als solche verantwortlich, so daß es kei nes weitern Beweises ihrer Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Herausgeber die Verantwortlichkeit. Der Drucker kann für den Inhalt einer Druckschrift nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn auf derselben der Name eines Dritten nicht genannt ist. Ist hierdurch gegen den §. 2 dieses Gesetzes verstoßen, so trifft den Drucker außer der Verantwortlichkeit für den Inhalt auch noch die in §- 10 festgesetzte Strafe. Als Verbreiter einer Druckschrift gilt derjenige, der dieselbe in größerer Anzahl oder bei periodischen Schriften fortgesetzt dritten Per sonen mittheilt. Diese Bestimmungen stehen der gleichzeitigen Verfolgung der jenigen Personen nicht entgegen, in Ansehung deren außer der bloßen Handlung der Herausgabe, des Verlages oder der Uebernahme in Com mission, des Druckes oder der Verbreitung noch andere Thatsachen »er liegen , welche nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine wissen schaftliche Theilnahme an der durch die Druckschrift begangenen straf rechtlichen Handlung begründen. §. 13. Wer durch eine Druckschrift oder bildliche Darstellung zur Begehung einer strafbaren Handlung aufforderl oder anreizt, wird, abgesehen von dem Erfolge, mit Geldbuße von 5 bis 200 Rtl. oder Gefängniß von acht Tagen bis zu zwei Jahren bestraft. §. 14. Wenn in Folge einer derartigen Aufforderung oder An reizung eine strafbare Handlung oder ein strafbarer Versuch wirklich begangen wird, so trifft den Auffordernden oder Anreizenden die gesetz liche Strafe der begangenen That oder des Versuchs. §. 15. Wer durch Erdichtung oder Entstellung von Thatsachen vermöge Drucks oder bildlicher Darstellung, Einrichtungen des Staates oder Anordnungen der Obrigkeit der öffentlichen Verachtung aussetzk, wird mit Geldbuße von 20 bis 200 Rtl. oder mit Gefängnisstrafe von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft. §. 16. Wer eine im Staate bestehende Religionsgesellschaft durch Druck oder bildliche Darstellung öffentlich schmäht oder der Verachtung aussetzt, wird mit Geldbuße von 20 bis 200 Rtl. oder mit Gefängniß von vier Wochen bis zu zwei Jahren bestraft- §. 17. Wer durch Druck oder bildliche Darstellung die Ehrfurcht gegen den Herzog verletzt, oder ein anderes Mitglied des Herzoglichen Hauses beleidigt, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu drei Jahren bestraft. §. 18. Wer durchDruck oder bildliche Darstellung das Oberhaupt eines andern Deutschen Staates beleidigt, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu Einem Jahre bestraft. §. 19. Wer durch Druck oder bildliche Darstellung den Reichstag, dessen Mitglieder, den Landtag, ein Mitglied des Landtags, eine öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten, einen Religionsdiener, einen Geschwornen, ein Mitglied der be waffneten Macht, während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder in Be ziehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefängniß von acht Tagen bis zu Einem Jahre bestraft. §- 20. Wer Druckschriften unsittlichen Inhalts verkauft, ver theilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publicum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldbuße von 10 bis 100 Thaler oder mit Gefängniß von 14 Tagen bis zu Einem Jahre bestraft. §. 21. Eine durch Druck oder bildliche Darstellung begangene Verleumdung wird mit Gefängniß von acht Tagen bis zu Einem Jahre bestraft. Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten That sachen kann durch alle gesetzlichen Beweismittel geführt werden. §. 22. Den Druckschriften im Sinne dieser Verordnung werden gleichgestellt alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vor genommenen Vervielfältigungen von Schriften, bildlichen Darstellun gen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text oder sonstigen Erläuterungen. §. 23. Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vorschriften der §§. 2 und 3 nicht entspricht, oder wenn ihr Inhalt sich als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstelll, so sind die Staatsanwaltschaft und deren Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche vorsinden, so wie die zur Vervielfältigung bestimmten Plat ten und Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, derselben innerhalb 24 Stunden nach der Beschlagnahme die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist gehalten innerhalb 24 Stunden nach erfolgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichtsbehörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aushebung der verhängten vorläufigen Beschlagnahme binnen 24 Stunden zu beschließen hat. Soweit zu der Verfolgung wegen einer Druckschrift eine Ermäch tigung oder ein Antrag erforderlich ist (§. 25.), findet auch eine Be schlagnahme wegen des Inhalts derselben nur unter der nämlichen Bedingung statt. §. 24. Organe der Staatsanwaltschaft im Sinne des vorher gehenden Paragraphen sind die Polizeibehörden und andere Sicherheits beamte, welchen nach den bestehenden Gesetzen die Pflicht obliegt, Ver brechen und Vergehen nachzufocschen. An der Befugniß der Gerichte und der Untersuchungsrichter zum selbstständigen Einschreiten in den gesetzlich bestimmten Fällen wird Nichts geändert. §. 25. Die Staatsanwaltschaft ist auch in Ansehung der in den §§.19 und 21 vorgesehenen Beleidigungen befugt, dieVerfolgung einzuleiten, sofern nicht der betreffende Beleidigte auf vorgängige An frage die Verfolgung ex olllcic, ablehnt. Ist auf die von der Staatsanwaltschaft erhobene Klage eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, so wird deren Fortgang, die Erlassung und Vollstreckung des Urtheils durch eine Zurücknahme der Ermächtigung oder des Antrages, oder durch eine Verzichtleistung auf die Bestrafung nicht gehemmt. Schreitet die Staatsanwaltschaft nicht ein, so bleibt dem Belei digten dieAnstellung der Civilklage unbenommen, welche auch, in sofern der Beleidigte von dem Anträge auf die öffentliche Verfolgung keinen Gebrauch machen will, erhoben werden kann. §- 26. Das Recht zur Verfolgung wegen der in diesem Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen verjährt in 6 Monaten, von dem Tage an gerechnet, wo die betreffende Druckschrift rc- dem öffentlichen Verkehr übergeben ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jeden Antrag der Staats anwaltschaft, jeden Beschluß oder jede sonstige Handlung des Richters, welche die Eröffnung, Fortsetzung oder Beendigung der Untersuchung, oder die Verhaftung des Beschuldigten betreffen. Die Unterbrechung der Verjährung gegen eine der verantwortlichen oder mitschuldigen Per sonen gilt als solche auch denjenigen Verantwortlichen oder Mitschul digen gegenüber, gegen welche der Antrag, der Beschluß oder die son stige unterbrechende Handlung nicht gerichtet war. Von dem Tage der letzten unterbrechenden Handlung an beginnt eine neue Verjährung von sechs Monaten- Diese Bestimmungen berühren nicht dieJnjurienklagen, insoweit sie im Wege des Civilprocesses angestellt werden können, und die Kla gen auf Schadenersatz vor den Civilgerichten. §. 27. Wenn wegen einer durch die §§. 15 bis 21 dieses Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlung eine Verurtheilung ausgesprochen wird, so kann auf Antrag des Betheiligten die öffentliche Bekannt machung des Urtheils aus Kosten des Verurlheilten angeordnet werden
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