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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-03-19
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1850
- Sprache
- Deutsch
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Beiträge für das Börsen blatt sind an dieRedae. tion; — Inserate an die Expedition desselben z» senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Dienstag am 19. Marz 1850. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Wie bisher werden auch dieses Jahr die Beiträge für die Zeit vom Schluffe der Jubilate-Messe 1849 bis dahin 1850 zu Zwei Thaler Preußisch Courant, gleich nach Ostern von den verehrlichen Mitgliedern des Börsenvereins bei ihren Herren Commissionairs in Leipzig, gegen Quittungen des Kassirers, Herrn Hermann Schultze in Berlin, eingezogen werden. Die außerhalb Leipzig wohnenden Mitglieder werden daher ersucht, ihre dortigen Commissionairs zur Einlösung dieser Quit tungen anzuwciscn. Diejenigen Mitglieder, welche seit dem Schlüsse der vorjährigen Ostermesse ausgenommen worden sind, haben für die nächste Messe den Betrag schon mit dem Eintrittsgelde entrichtet, also diesmal einen solchen nicht zu zahlen. Breslau, Leipzig und Berlin, den 11. März 1850. Der Börsenvorstand. C. Nuthardt. Gustav Mayer. H. Schultze. 23. Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während,der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den München, 2. März 1850. Hohe Kammer der Reichüräthc l Gehorsamste Vorstellung der Münchner Buchdrucker und Buchhändler, das der Berathung vorliegende Gesetz zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse betreffend. Ein wichtiges Gesetz ist gegenwärtig einer hohen Kammer der Reichs- räthe zur Berathung unterbreitet, das Gesetz zum Schutze gegen den Mißbrauch der Presse. Schon der Negicrungsentwurf hat durch einzelne inner Bestimmungen den hiesigen Buchdruckern Veranlassung gegeben, in einer eigenen Vorstel lung an die II. Kammer, welche wir als Beilage hier anfügcn, um Ab hilfe zu bitten, namentlich gegen die in Art. 2 ausgesprochene solidarische Haftbarkeit aller bei Herstellung eines strafbaren Preßerzcugnisses bethei ligten Personen. Obgleich nun der fragliche Art. 2 bei der II. Kammer keine Billigung gefunden hat, so ist doch auch das Gegentheil nicht bestimmt ausgesprochen worden. Es ist vielmehr durch eine zu Art. 10 (nun 9) des Rcgicrungs- entwurfcs bcigefügte Modifikation das Princip der solidarischen Haftung wieder cingeschobcn. Ja in vielen Beziehungen ist das Gesetz noch viel unklarer und doppelsinniger aus den Bcralhungc» der II. Kammer her- vorgcgangen und am Schluffe zu Art. 51 ein Zusatz angehängt worden, der den redlichen Erwerb und den Bestand der bäuerischen Buchhändler und Buchdrucker nicht nur in Frage stellt, sondern sie dem sicheren Ruine preisgiebt. Das Gesetz würde, bliebe dieser Zusatz der II. Kammer zu Art. 51 stehen, wie er ist, offenbar den Standpunkt der Rechtspflege und die Heiligkeit der Richtersprüchc dem administrativen Gutbesinden unter- Sicbzehntcr Jahrgang. ordnen und den Verwaltungsbehörden eine Befugniß cinräumen, welche zu den größten Beschädigungen, ja zum unausbleiblichen Untergang der red lichsten Bürger führen und eine der wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1848 ,,die Grundlagen der Gesetzgebung über Gerichtsorga nisation, über das Verfahren in Civil- und Strafsachen und über das Strafrecht betreffend" Art. 8 und 21, geradezu aufhebcn müßte- Es ist nicht unsere Vorgesetzte Aufgabe, hier darüber zu sprechen, in wiefern das fragliche Gesetz in seiner jetzigen Gestalt dem Verfassungs- gcsctze vom 4. Juni 1848 über die Freiheit der Presse und des Buchhan dels widerstreite oder nicht; die hohe Kammer wird darüber Ihr Urtheil schöpfen. Aber im eigenen wie im Interesse unserer sämmtlichen bayeri schen Collegcn halte» wir uns verpflichtet, dasjenige des Gesetzes und der Zusätze der II. Kammer in allen seinen Lhrilcn zu beleuchten, was nach unserm Ermessen unklar, unbestimmt und zweideutig ist, ja was sogar den einfachsten Rechtsbcgriffen widerstreitet. Es würde zu weit führen, auf die einzelnen Artikel des Gesetzes cin- zugehcn; wir beschränken uns darauf, die durch das ganze Gesetz durch laufenden Principien zu beleuchten. Die Natur der Gewerbe, welche bei Prcßverbrcchcn oder Vergehen in Mitleidenschaft gezogen werden können, ist eine zu verschiedenartige, als daß das Gesetz principiell und ohne nähere Ausscheidung der möglichen Fälle die solidarische Haftbarkeit über sic verhängen dürfte. Es giebt Fälle, wo solidarische Haft eintretcn muß; in vielen, ja in den meisten Fällen aber wäre sie eine offenbare Ungerechtigkeit. Verantwortlich für ein Preßerzeugniß oder eine bildliche Darstellung ist doch zunächst nur der Verfasser oder der Compositeur, oder bei Zeitun gen der Redactcur, die wissen müssen, was sie zum Drucke bringen. Wo ein verantwortlicher Verfasser oder Redacteur in der Oeffentlichkeit nicht vorhanden oder im Auslande ist, da tritt der Herausgeber oder Verleger 46
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