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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-03-26
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1850
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- Deutsch
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350 zcichnung umlief, ist im Regierungsblatts vom 1. März eine Verfügung des K. Ministeriums erschienen, welche den Gegenstand unserer Beschwerde betrifft. Es macht jedoch diese Verfügung die Uebcrgabe unserer Beschwerde nicht nur nicht überflüssig, sie fordere uns vielmehr dringend auf, dagegen ernste Einsprache zu erheben, sofern sie unter dem Scheine der Abstellung einer in der Verfügung der K. Stadtdirection offen zu Tage liegenden Verletzung der gesetzlichen Freiheit der Presse, dem Wesen nach auf dieser Verletzung beharrt und derselben beipflichlet. Es ist etwas nickt blos den betreffenden Gewerbtrcibenden, son dern so allgemein Bekanntes, daß wir nicht einmal wagen möchten an- zunehmcn, cs scy dem K. Ministerium unbekannt geblieben, daß ein Prcß- erzeugniß in den wenigsten Fällen, nehmlich nur bei Flugblättern kleinsten Um fanges, in solchem Zustande aus den Pressen hervorgcht, um unmittelbar in die Oeffentlichkcit treten zu können; zwischen der Ablieferung des Buch druckers an den Verleger und der Ausgabe des Verlegers in den Handel und damit in die Ocffentlichkeit, hat noch die Operation des Buchbinders einzutreten, welche je nach dem Umfange und der Größe der Auflage einer Druckschrift, und je nachdem dieselbe blos geheftet oder mehr oder minder schön gebunden werden soll, einen Zeitaufwand von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfordert. Ebenso erheischt auch die Verbringung einer Druckschrift in den Buchhandel Seitens des Verlegers Vorbereitungen, welche von dem Zeitpunkt der Ablieferung an ihn bis zum Erscheinen in der Ocffentlichkeit je nach Umständen mehrere Tage in Anspruch nehmen. Wenn nun nach der Verfügung des K. Ministeriums die Abgabe des für die Bibliothek bestimmten Freiexemplars einer Druckschrift an das Oberamt durch den Buchdrucker gleichzeitig mit derAusgabe derselben über mit der Ablieferung an den Verleger oder sonstigen Besteller zu er folgen hat; wenn zwar nach dem gemeinen Sprachgebrauch unter Ausgabe einer Druckschrift deren Verbreitung ins Publicum zu verstehen ist, wenn wir aber Grund haben zu vcrmuthen, daß das ,,oder" nicht eine fakulta tive, sondern erklärende Bedeutung haben soll, und daß das K. Ministe rium die Ausgabe einer Druckschrift als mit der Ablieferung derselben an den Verleger gleichbedeutend verstanden wissen will, so wird demnach durch diese Verfügung der Polizeihörde eine sehr beträchtliche Muße von mehre ren Tagen bis Wochen zu präventivem Einschreiten zugebilligt, und wir vermögen deshalb lediglich keinen Werth darauf zu legen, ob die von der K. Stadtdirection beanspruchte Muße durch die ministerielle Verfügung um 24 Stunden verkürzt werde, oder nicht, die Absicht und Wirkung der Stadtdirections-Verfügung durch jene im Wesentlichen bestätigt, nicht beseitigt wird. Daß jede Vorschrift, nach welcher eine Druckschrift zur Kenntniß der Staatsbehörden kommen muß, bevor sic ins Publicum gelangen kann und darf, eine vorbeugende Maßregel oder eine Hemmung des freien Verkehrs in sich begreife, mindestens zu solcher benutzt werden kann, haben wir in unserer Beschwerdeschrift vom 27. Februar nachgewicsen, und vermöge des uns inwohncnden Sinnes für Gesetzlichkeit und unserer Achtung der Gesetze halten wir uns für verpflichtet, das öffentliche, und damit unser speciel- les auf die Gesetze begründete Recht gegen die Verfügung des Ministeriums vom 20. Februar zu verwahren, und offen zu erklären, daß wir dieselbe mit den in anerkannter Geltung stehenden Gesetzen, nicht in Einklang zu bringen vermögen. In Gemäßheit des Artikels IV. Z. 13 der Grundrechte des Deut schen Volkes vom 27. December 1848 ist eine Beschränkung der Preß freiheit durch vorbeugende Maßregeln oder Hemmung des freien Ver kehrs verboten; zwar nicht ausdrücklich verbietet sie das Gesetz über die Preß freiheit vom 30. Januar 1817; glcichwol wird deßhalb eine redliche Aus legung desselben nicht hincinlegen können, daß es sie erlaube; viel weniger legen uns diese Gesetze die Pflicht auf, die Mittel zu präventivem oder re gressivem Einschreiten gegen die Presse selbst darzubieten. Es ist hier nicht der Ort, uns im Hinblicke auf Z. 21 der Verfassungs-Urkunde über die Rechtmäßigkeit und Gesetzlichkeit der uns auferlegtcn Steuer von Frei exemplaren unserer Gcwerbserzeugnisse auszulasscn, welche mit der verfas sungsmäßigen Gleichheit der staatsbürgerlichen Pflichten nicht eben überein stimmt; wir erkennen indeß diese Steuerpflicht an, so lange sie nicht auf gesetzlichem Wege abgeschafft sepn wird, und wollen sie auch leisten, aber nur zu ihrem gesetzlichen Zwecke, welcher kein polizeilicher ist. Dies be weist sehr deutlich der §. >7 des Gesetzes vom 30. Januar 1817, wonach von jeder Druckschrift der für das Studienwesen niedergesetzten Central- stclle ein von dieser der öffentlichen Bibliothek nachher zuzustellendes Frei exemplar zu übergeben ist, wogegen nach §. 29 die polizeiliche Central- Aufsicht über das gesammte Büchecwesen der sürRegiminalsachen bestehen den Behörde anheim fällt; cs soll also das abzuliefernde Frei-Eremplar zur Bereicherung der Bibliothek nicht aber der polizeilichen Aufsicht wegen abgegeben werden. Können wir nun auch dagegen Nichts einwenden, daß im Wege der Verordnung die Ablieferung der Freiexemplare statt an die Ecntralstelle für das Studicnwescn, an die Polizeibehörde vorgeschrieben worden, so sind wir doch berechtigt zu verlangen, daß dieses nur zum Zweck der Ansammlung für die K. öffentliche Bibliothek zu geschehen habe, also in einer dafür Gewährschaft bietenden Weise, daß diese Ansammlung nicht im Widerspruch mit dem Geiste der Gesetze zum Zweck einer polizei lichen Aufsicht gemißbraucht werden könne. Zur Erfüllung des mit der Abgabe eines Freiexemplars beabsichtigten Zweckes des Gesetzes vom 30. Januar 1817 genügen die nachfolgend von uns vorgeschlagenen Bestimmungen vollkommen, welche wir daher das K. Ministerium zu genehmigen bitten: 1) Die Buchdrucker und Buchhändler haben alle drei bis sechs Monate von den in dieser Zeit von ihnen gedruckten, resp. verlegten Druck schriften ein zur Aufstellung in der K. öffentlichen Bibliothek be stimmtes Freiexemplar an das Bezirks-Polizei-Amt abzuliefern. Wenn man von einem etwa damit beabsichtigten polizeilichen Zwecke absieht, so bedarf es nicht mehr des Beweises, daß die frühere oder spä tere Ablieferung für die K. Bibliothek von sehr großer Unerheblichkeit ist. Dem Vernehmen nach wird die ministerielle Verfügung der gleichzeitigen Uebcrgabe eines Freiexemplars mit der Ablieferung an den Verleger darauf zu begründen gesucht, daß die Abgabe eines Freiexemplars Seitens des Buchdruckers nicht mehr gesichert sip, wenn er einmal die ganze Auflage aus den Händen gegeben und abgelieferl habe. Wir vermögen in der That diesen Grund nicht als einen stichhaltigen zu erkenne», selbst nicht in den Fällen, wenn der Verleger ein ausländischer ist; denn wir wissen sehr gut, daß die Staatsbehörden bei weitem gefährdeter! materielle Interessen des Staates zu sichern wissen, und daß es ihnen sehr gleichgültig ist, ob der pflichtige Buchdrucker das abzullefernde Freiexemplar selbst gratis vom Verleger empfange, oder käuflich erwerben müsse. Die Buchdrucker unter uns bedürfen in der That dieser staatlichen Fürsorge für sie nickt, da sie selbst sich in dieser Beziehung sicher zu stellen vermögen, und sie verzich ten auf dieselbe um so lieber, als sie darin vielmehr nur eine Fürsorge für leichtere polizeiliche Uebcrwachung und für vorbeugende Maßregeln er blicken können. 2) Ist die Ablieferung eines Freieremplars längstens sechs Monate nach dem Erscheinen einer Druckschrift nicht erfolgt und eine hiernach erge hende Erinnerung der K. Bibliothek, resp. des Bezirks-Polizei-Amtes innerhalb eines Monates wiederum erfolglos geblieben, so kann als dann erst mit erecutiven Maßregeln vorgefahren werden. Wir glauben mit Fug und Recht für uns und unsere Gewerbcgenossen die Voraussetzung in Anspruch nehmen zu dürfen, daß wir die uns oblie genden staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen wollen; und so lange wir uns dessen nicht ausdrücklich oder stillschweigend weigern, glauben wir von den Staatsbehörden dieselbe uns gebührende Achtung, wie im Privatverkehr von unfern Mitbürgern, verlangen zu dürfen. Und diese Achtung erfor dert, daß man uns zur Erfüllung einer Pflicht erst auffordere, bevor man annimmt, daß wir sie nicht erfüllen wollen, und uns mit Strafen bedroht. Wird ja auch die Staats- und Gemeindesteuer ohne Strafandrohung ange fordert, und selbst bei Versäumniß des Zahlungstermins die Steuer nur erecutorisch eingezogen, aber keine Strafe angesetzt. Ebenso glauben wir bei etwaiger Versäumniß der Freiexemplars-Steuer erwarten zu können, daß man uns zur Entrichtung derselben erst auffordere, bevor man uns als solche behandelt, die sie zu entrichten weigern. Wenn es richtig ist, wie wir nickt glauben, daß es uns bestritten werde, daß die Gesetze nicht blos dem Volke, sondern ebenso sehr der Re gierung zur Richtschnur zu dienen gegeben sind, so vertrauen wir, daß das K. Ministerium unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Febr. unsere Anträge genehmige. Ehrerbietigst (folgen die Unterschriften.) Erschienene Neuigkeiten des Deutschen Buchhandels. (Mitgctheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig vom 20—23. Mürz 1850. Alcrander in Rogasen. 1699. Lremer, ^gäania racliunko we c^frami. LII.8. Oek. *2 Arnoldische Buchhandlung in Dresden. 1700. Hohenthal-Püchau, Graf, die konservative Partei in Sachsen u. ihre Stellung zur deutschen Frage. Lex.-8. Geh. v. Auw in Darmstase. 1701. Sartorius, C., Mexico als Ziel f. deutsche Auswanderung, gr. 8. Geh. *12N-(
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