für den Deutschen Buchhandel -und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebe» von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 3. Dienstags, den 9. Januar. 1844. In Bezug auf den Intclligenzblntt-Zwang in Prcuften enthält der jetzt veröffentlichte Landtags-Abschied für die Provinz Sachsen Folgendes: „Die von unseren getreuen Ständen aufs Neue bean tragte Aufhebung der Intelligenz-Blatter, oder wenigstens des Intelligenzblatt-Zwangs, hat noch nicht bewirkt werden können, weil bei den bisherigen Verhandlungen noch kein angemessener Ausweg aufgefunden worden ist, das zur Her ausgabe jener Blätter privilegirte wohlthätige Institut des Militair-Waisenhauses zu Potsdam für den beträchtlichen Verlust, welchen dasselbe durch jene Maßregel an seinen Einkünften erleiden würde, ohne ein zu erhebliches Opfer Seitens der Staats-Kasse zu entschädigen. Die Berathun gen hierüber werden jedoch fortgesetzt, und haben daher Unsere getreuen Stände Unsere Entscheidung annoch zu erwarten." Prcßnngelcgenhciten. Hinsichtlich der auf dem letzten Landtage gestellten, die Presse betreffenden Anträge der ostprcußischcn Landstände enthalt der so eben veröffentlichte,Landtagsabschied Folgendes: „Dem Anträge unserer getreuen Stände auf Preßfrei heit kann schon um deswillen nicht stattgegeben werden, weil demselben die bundcsgesetzlichen Bestimmungen entgegen stehen und eine von der unserer übrigen Provinzen abwei chende Prcßgcsetzgebung für die nicht zum deutschen Bunde gehörenden Theile unserer Monarchie unzulässig ist. Eben so wenig ist Grund vorhanden, diese Gesetzgebung den An trägen unserer getreuen Stande gemäß einer Umgestaltung zu unterwerfen, nachdem dieselbe erst in neustecZeit mittelst unserer über diesen Gegenstand erlassenen Verordnungen nach festen Principien geregelt ist. Es sind darin nicht nur viele wesentliche durch die Bundesbeschlüste nicht gebotenen Beschränkungen aufgehoben, sondern auch mehre bis dahin in der Anwendung zweifelhafte Bestimmungen auf feste Nr Jahrgang. Normen zurückgeführt. Durch die Einsetzung des Obec- censurgerichts ist eine gleichmäßige Sicherheit vor Zügellosig keit der Presse sowohl als vor willkührlicher Beschränkung derselben gewährt. Keine gute und edle Richtung in dem Gebiete der Literatur ist durch diese Gesetze in der ihr gebüh renden Freiheit beschrankt. Wenn aber freche und boshafte oder auf Untergrabung der göttlichen oder menschlichen Ge setze gerichtete Tendenzen sich durch diese Verordnungen in unserm Lande beengt und belästigt fühlen, so entspricht dies vollkommen unserer Absicht. Hieraus ergiebt sich, weshalb der Antrag unserer getreuen Stande, vorläufig diejenigen noch bestehenden Beschränkungen der Presse aufzuheben, welche nicht durch Bundesbcschlüsse geboten worden, zur Ge nehmigung ungeeignet ist. Wenn unsere getreuen Stände ferner darauf antragen, daß die Eensur nur gebildeten und durch eine äußerlich gesicherte Stellung unabhängigen Män nern anvertraut werden möge, so haben wir bereits im § 4. unserer Verordnung v. 23. Februar d. I. für die zu Eenso ren zu ernennenden Personen wissenschaftliche Bildung und erprobte Rechtlichkeit als Ersorderniß erklärt und ist bei der Auswahl der nach jener Verordnung bestellten Eensoren hier auf auch überall die gebührende Rücksicht genommen worden. Dies genügt, wie die Erfahrung lehrt, zur gesetzlichen und gerechten Ausübung des Censurgeschäfts. Der Antrag: die Untersuchung und Entscheidung der Beschwerden über die Eensoren den hierzu bestimmten Beamten zu entziehen, zeugt von einer unrichtigen Auffassung dieses Gegenstandes und ist zur Genehmigung durchaus nicht geeignet. Die von unfern getreuen Ständen befürwortete Einrichtung einer colle- gialischen Aufsichtsbehörde in jeder Provinz kann ferner des halb nicht für zweckmäßig erachtet werden, weil dadurch die Ungleichheit in den Grundsätzen über die Auslegung und Anwendung der Eensurgesetze vermehrt werden würde, wie solche durch die Einrichtung des Obcrccnsurgerichts hat ver mieden werden sollen. Wenn endlich unsere getreuen Stände 5