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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1838
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- 1838-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1838
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- Deutsch
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1995 86 1996 so daß gegenwärtig nur solche Bücher nochgedruckt werden können, welche vor dem 1. Januar 1818 erschienen sind. Alle später erschienenen Schriften werden auch in Würt temberg erst vom Jahre 1848 an dem diebischen Nach druckergewerbe gesetzlich preisgegeben scyn, wenn nicht in zwischen dem dortigen vorläufigen Gesetze ein anderes folgt, das eine den Eigenthumsrechten der Schriftsteller günsti gere Schutzfrist gewährt. Die Verschiedenheit der Dauer dieser Schutzfristen nach den verschiedenen Gesetzgebungen der Deutschen Staaten, von denen die eine nur 10, die andere 20, eine dritte 30 Jahre nach dem Erscheinen der Bücher, noch andere 30 Jahre nach dem Tode der Schriftsteller w. als den Zeitpunkt ihrer Preisgebung für den Nachdruck festsetzen, wird aber bei der engen Verkettung des Deutschen literarischen Verkehrs sehr nachtheilige Folgen für diesen haben. Daß der Nach druck, welcher eignen Vortheil zum Schaden eines Andern er strebt, an und für sich eine unmoralische Handlung ist, leugnet im Ernste wohl Niemand. Die neuen Nachdcuck- gesetze wollen auch wohl kcineswegcs diese unrechtliche Hand lung für rechtlich erklären, sondern nur für straflos, nach einem gewissen Zeiträume, aus Rücksichten auf das allgemeine Volkswohl und in der Voraussetzung, daß nach dem Ber- flussc einer gewissen Zeit eine fühlbare Kränkung der Rechte Einzelner durch den Nachdruck nicht mehr Statt finde. Haben doch neuerlich manche Gesetzgebungen auch die Er zeugung unehelicher Kinder für straflos erklärt, gewiß nicht in der Absicht, dieselbe dadurch als eine sittliche Handlung zu be zeichnen. Allein dem großen Haufen nicht blos der unte ren Volksclassen erscheint das Straflose bald als Erlaub- i tes, das Erlaubte als sittlich zulässig. Wie die Erzeugung unehelicher Kinder mit deren Straflosigkeit zugenommen hat, so wird es bald überall in Deutschland auch viele sogenannte rechtliche Leute geben, die das straflose Nachdruckcrgewecbe nach bez. 10, 20 und 30 Jahren nicht mehr für unsittlich halten, sondern selbst üben werden. Wie beklagenswerth dies an und für sich sein wird, das soll hier nicht erörtert werden, nur auf eine dabei entstehende Rechtsungleichheit will der Unterz, aufmerksam machen. Die große Menge von Schriftstellern und Verlegern eines großen Staates, dessen Nachdruckgesetz z. B. einen Schutz von 30 Jahren gewährt, wie in Preußen, wird den straflosen Beeinträchtigungen ihres Eigenthums von Seiten der Nachdrucker eines kleines Staates, der den Nachdruck nur auf 10 Jahre untersagt hat, in doppelt em pfindlicher Rechtsungleichheit preisgegeben sein. Jene kön nen das Vergeltungsrccht erst nach einem Zeiträume üben, welcher dessen Ausübung vielleicht überhaupt nicht mehr möglich macht, und wenn es endlich dazu kommen könnte, so fehlt es an hinlänglichen, im Bereiche des kleineren Staates erzeugten Gegenständen, durch deren Nachdruck sie auch nur einigen Schadenersatz suchen könnten. Die' neuen Gesetze begünstigen mithin einen Raubkrieg der Ar men gegen die Reichen im Felde der Literatur. Diejenigen Staaten, in welchen der Nachdruck durch die Gesetzgebung am frühesten straflos wird, dürften zu förmlichen Raub>t staaten werden, gegen die weder ein Tribut, noch eine starke Grenzbcwachung schützen kann. Denn was für Grenzjägcr müßten da angcstellt werden? Doch wohl solche, die eine so vollständige Kenntniß der neueren Deut schen Literatur haben, um hinsichtlich jedes eingehenden Buches sogleich zu entscheiden, ob dasselbe etwa ein Nach druck eines seit 10, 20 oder 30 Jahren in einem Bundes staate erschienenen sei, deren in zehn Jahren etwa 60,000 bis 70,000 zu Markte gebracht werden? Oder soll der Eingang nicht bewacht und erst die Klage des Beschädigten abgewartct werden? Wie wird man diesem zu seinem Rechte auch nur innerhalb der Staatsgrenzen verhelfen können, wenn schon Hunderte von Exemplaren eines Nach drucks an den verschiedensten Orten in Privathände über gegangen seyn werden? — Aber der Deutsche Schriftsteller schreibt ja nicht für Preußen und Sachsen rc. allein, son dern für die Bewohner aller Deutschen Staaten, das Ei genthumsrecht an seinen Geisteswcrken, welches man ihm nun einmal nur in beschränktem Maße zugestchcn will, sollte daher auf deutschem Boden doch wenigstens auch der Zeitdauer nach durchaus ein gleiches scyn! Der Deutsche Bundestag will die Nachdrucksfrage hin sichtlich der Dauer der schriftstellerischen Eigenthumsrechte mit dem Eintritte des Jahres 1842 in neue Ueberlcgung ziehen. (S. den Bundesbeschluß vom 9. Nov. 1837 in Nro. 322 des allg. Anz. d. D. v. I.) Dank ihm, daß wir uns für die nächsten 10 Jahre in einem provisorischen Schutzzustande gegen den Nachdruck befinden > aber die Deut schen Schriftsteller, deren wir ja so manche in der Nähe der Throne und selbst auf diesen zählen, sollten Alles auf bieten, um den Deutschen Regierungen klar zu machen, welch ein Kriegszustand auf dem friedlichen Felde des Deut schen literarischen Verkehrs dann eintreten wird, wenn die ungleichen Schutzfristen gegen den Nachdruck in den ver schiedenen Deutschen Staaten ablaufen werden. Möchte dieser hier nur angeregte, wichtige Gegenstand zu näherer erfolgreichen Erörterung in d. Bl. kommen! 8- D. Decker. M i s c e l l e. Deutsche Holzschnitte in Iran kr eich. Dem Vernehmen nach veranstalten die Herren Bourdin u. Comp, in Paris eine Französische Ucbersetzung der „Tausend und einen Nacht," die mit Cliches von den Holzschnitten der in Stuttgart (im Verlag der Classiker) erscheinenden Deutschen Ausgabe versehen wird, welche die Franz. Verleger um 40,000 Frcs. gekauft haben sollen. Verantwortlicher Redactcur! S. F. Dörffliiig.
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