für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegebcn von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. /rr ii Uebcreinkunst zwischen den Stuttgarter Sortimcntöbuchhandlungen. Im Hinblick auf §. 1 der Statuten des Stuttgarter Buchhändlervereins, welcher besagt, daß der Verein gestif tet sei zur Förderung der Ehre und Pflege des Stuttgarter Buchhandels und zur Erhaltung der Ordnung und Eintracht unter den Mitgliedern des Vereins, und in Erwägung, daß diesen Grundsätzen die Hanbelsmaximen der Sortiments händler des Vereins entsprechen müssen — haben die Un terzeichneten folgende Uebereinkunst unter sich geschlossen, und dieselbe der Garantie des Vereins der Buchhändler zu Stuttgart unterstellt: §. 1. Alle Bücher, Landkarten und Landkartenwerke und andere in den Buchhandel einschlagendc Artikel, die im deutschen Buchhandel erschienen sind und erscheinen werden, sollen zu gleichen Preisen und unter gleicher Reduction der Thalerpreise nach den neben bemerkten Tarifen, von Einem gleich dem Andern, verkauft werden, gemäß dem Grund sätze, auf welchem der ganze deutsche Buchhandel ruht, daß jedes Buch an allen Orten Deutschlands zu gleichem Preise zu haben sei. Ebenso sollen die Einbände der in Württem- bergischen Lehranstalten cingeführten Unterrichtsbücher nicht unter einem von drei dazu bestimmten Sortimentshändlern durch Stimmenmehrheit festgesetzten Regulativ verkauft werden. fS. Beil. v. am Schlüsse.) tz. 2. Der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis soll un abänderlich festgehalten und weder in Catalogen, noch in Anzeigen ein anderer Preis als dieser Ladenpreis genannt, ferner in den Rechnungen, welche den Kunden ausgestellt werden, dieser Ladenpreis stets mitangeführt und kein Buch anders ausgezeichnet werden als zum Ladenpreise. h. 3- Privatkunden soll kein Rabatt vom Ladenpreise gegeben werden, wenn derselbe ein sogenannter Nettopreis ist, d. h. wenn der Verleger dem Sortimentshändlec höch stens 25ARabatt davon nachläßt, und höchstens 10S Ra- 11r Jahrgang. 1844. batt bewilligt werden, wenn der Ladenpreis ein Ordinär- pceis ist. Diese Norm ändert sich auch dann nicht, wenn der Verleger bei Baarzahlungcn oder auf Rechnung einen höheren Rabatt gewährt. Die mit der königlichen öffentli chen Bibliothek geschlossene Uebcreinkunst bleibt als Aus nahme auch ferner in Kraft. ,H. 4. Von Württembergischem Verlag, der im Buch handel überhaupt mit einem Drittel Rabatt berechnet wird, kann ohne Rücksicht darauf, ob der Verleger auch in Würt- tenfloerg ein Drittel Rabatt bewilligt, 10A Rabatt an das Publikum gegeben werden; Württembergischer Verlag da gegen, der im ganzen Buchhandel nur mit 25 A Rabatt angesetzt wird, ist als Nettovcrlag anzusehen, von welchem kein Rabatt an das Publikum gegeben werden darf. §. 5. Wenn der Verleger bei Parthiekäufen Frei-Ex- emplare bewilligt, so darf der Sortimentshändler diese Frei-Exemplare seine Abnehmer nur bei Abnahme der glei chen Zahl von Exemplaren, bei welchen der Verleger Frei- Excmplare gibt, nicht in andern Progressionen, und nur in natura genießen lasten: wenn z. B. ein Verleger auf 10—1, auf 20—4 Frei-Exemplare gibt, so darf der Sortiments- Händler, auch wenn er 24 Ex- bezogen hat, dennoch dem Abnehmer nur 10/1 und nicht 10/2 gewähren. Auch darf er niemals seinen Abnehmern deßhalb, weil er Frei-Exem- plare erhält, höher» Rabatt geben oder den Preis des einzel nen Eremplars niedriger ansetzen. Wenn er also z. B. 7/6 Ex. ä 1 fl. mit ^ erhält, so darf ec das einzelne Exem plar nur ä 1 fl. mit 10A Rabatt verkaufen. §. 6. Wenn der Verleger einen Parthiepreis für einen Artikel festsetzt, so ist dies nicht so zu verstehen, als wenn die Abnehmer diesen Parthiepreis auch dann genießen dürf ten , wenn sie einzelne Exemplare des Artikels kaufen; in diesem Fall muß der Sortimentshändler die Exemplare, welche er einzeln verkauft, zum Ladenpreise verkaufen. tz. 7. Solche Bücher, die nicht Schulbücher sind, und 21 Dienstags, den 6. Februar.