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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.02.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-06
- Erscheinungsdatum
- 06.02.1844
- Sprache
- Deutsch
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299 11 300 bei denen der Verleger durch Festsetzung von Parthiepreisen schon bei ganz kleinen Parthicen, die eigentlichen Laden preise selbst gleichsam aufgehoben hat — die also mehr dem Antiquar- als dem Buchhandel angehören, wie z. B. die G. Wigand-Klcmann'schcn Artikel und Analoges, ge hören nicht in die Kategorie des tz. 6; nur dürfen sie nicht mit geringerem Nutzen als 25"/o vom Verkaufspreise de- bitirt werden. ß. 8. Wenn der Sorkimentshändler zugleich Verleger ist, so kann er eigenen Verlag an Privalkunden in einzel nen Exemplaren und in Pacthieen nicht unter günstigeren Bedingungen verkaufen, als er seine hiesigen College» im Sortimentshandel durch Bewilligung irgend eines Rabatts in den Stand setzt, ebenfalls zu verkaufen- tz. 9. Es ist nicht gestattet, an auswärtige Abnehmer Neuigkeiten, Fortsetzungen, Bestellungen und überhaupt Sendungen franco zu liefern- ß. 10. An Würltembcrgischc Buchdrucker, Buchbinder und Antiquare darf kein höherer Rabatt als 15 "ch vom Ordinär und 10 "/o vom Netto bewilligt werden. §. 11. lieber den Thatbestand von Eontravcntionen entscheidet auf Anrufen eines Vereinsmitglieds eine inner halb acht Tagen nach Abschluß der vorliegenden Conven tion von sämmtlichcn Sortimentsbuchhandlungen des Ver eins durch relative Stimmenmehrheit aus der Zahl der rei nen Vcrlagshändlec des Vereins zu wählende Commission von drei Mitgliedern, die unter sich einen Vorstand wäh len. Kein Mitglied dieser Commission kann recusirt wer den , von ihrem Urtheile aber eine Berufung an die Gene ralversammlung statlsinden. §. 12. Als erstes Strafmaaß für Contraventionen, über deren Thatbestand diese Commission erkannt hat, er- thcilt dieselbe eine einfache, schriftliche Rüge an den Con- travcnienlen; das zweite Strafmaaß besteht darin, daß das gefällte Urthcil von der Commission vor der nächsten Gene ralversammlung verlesen und die Richtung desselben schon in der schriftlichen Einladung zu dieser Generalversamm lung deutlich bezeichnet wird; als drittes und höchstes Straf maaß spricht die Commission allgemeine Rechnungsaufhe bung auf eine bestimmte Zeit von Seilen sämmtlichcr Ver einsmitglieder gegen den Contravenienten aus; diese Rech- nungsaufhcbung aber darf nur nach erlangter Bestätigung dieses Urtheils durch die nächste Generalversammlung ein- treten. tz. 13. Eine Abänderung oder Ergänzung dieser Con vention kann nur durch den Verein auf Antrag einer ein fachen Mehrheit der contcahicendcn Sorlimentsbuchhand- lungen beschlossen werden und zwar nur in einer allgemei nen Versammlung durch eine Stimmenmehrheit von we nigstens zwei Dritttheilen der Anwesenden. Vorstehende Convention wurde in drei allgemeinen Ver sammlungen vom 9., 10. und 15. November d. I. auf ein stimmigen Beschluß sämmllicher Sortimentshandlungen des Vereins von der Gcsammtheit der anwesenden Verleger und Sortimentshändlcr berathen, und in den einzelnen Paragraphen vermöge einer ebenfalls von sämmtlichen Sor- timentshändlern einstimmig gutgeheißenen Stimmenmehr heit von wenigstens zwei Dritttheilen der Versammlung festgestellt; sie besteht sonach fortan als allgemein giltig, bindend und durch die in der letzten der erwähnten Ver sammlungen von der Gesammtheit adoptirte Vcreinsgaran- tie geschützt. Kraft der eigenhändigen Unterschrift der Bethciligten. Stuttgart, am 23. November 1843. Beck S» Frankel. — Chr. Dclser'fche Buchhand lung. — F. H. Köhler. — 21. Licsching u. Co. — I. B. Metzler'fche Buchhandlung. — Paul Ness.—I. Noiiiincisbacher.—L. F. Nieger'sche Buchhandlung. — Ford. Steinkopf. — I. F. Steinkopf. — Weise A Stoppani. — C. 2l. Sonnewald'sche Buchhandlung. Beilage (zu §. I). Tarif über die Berechnung der guten Groschen, wie er in der allgemeinen Versammlung vom 9. Novbr. 1843 einstimmig angenommen wurde: 1 g/ - 8 kr. 9 g/ -ss 40 kr. N g/ --- I fl. 15 kr 2 „ — 9 „ 10 „ — — ,, 45 ,, 18 „ -- I „ 20 „ 3 „ -- 14 „ — 48 „ 19 „ - I 24 „ 4 „ - 18 „ '2 „ - — 54 „ 20 ,, -- 1 „ 30 „ 5 „ - 24 „ 13 „ — I H — 2, „ -- 1 „ 33 „ 6 — 27 ^ 14 „ 1 ", 3 2 2 „ -- l „ 36 „ 7 „ — 32 " 15 — 1 „ 6 „ 23 - I „ 40 „ 8 35 ^ 16 „ I 10 „ 24 „ - I 45 „ F. Schweizerbart. Silbergroschcnpreise, die nicht mit den obigen Gutcgroschenpreiscn genau zusammenfallcn, sollen — nach dem selben Beschlüsse — a 3'/? kr. scharf ausgerechnet und sich tref fende halbe Kreuzer stets zu ganzen vermehrt werden. I. F. Licsching. Beilage L. (ebenfalls zu §. 1). Regulativ der Preise von den gewöhnlichen Ein bänden der in Württcmbergischcn Lehranstalten einge führten Unter richtsbücher: iiev. Der Bogen zu >K Seilen angenommen.) Bücher von K —12 Bogen zu 1 kr. „ „ 13—20 „ „ 8 „ „ „ 21—30 „ „ >0 „ Obige Preise sind von den Unterzeichneten, in der allge meinen Versammlung vom 23. Novbr. 1843 gewählten drei Sortimcntshändlern festgesetzt und jetzt als Norm für sämmt- liche Sortimenter zu betrachten. Beck «L Frankel. — Weise L Stoppani. — I. B. Metzlersche Buchhandlung. * . * Da ist nun wieder eine Uebereinkunft der Stuttgarter Buchhandlungen, seit meinem Hiersein, wenn ich nicht irre, die dritte in Betreff der Normen des Sortimentsge schäfts. Es ist ein bedauerliches Zeichen unserer Zeit, daß man darüber Regeln aufstellt, was sich von vornherein ver stehen sollte. Die Einführung einer solchen Polizei zeugt von dem gegenseitigen Vertrauen der Stuttgarter Buch handlungen. Was bezweckt man mit solchen Bestimmun gen? nichts als ein Aufpaß- und Spionirsystem, das un seres Standes unwürdig ist. Es sind Uebereinkünfte dieser Art, sie mögen am Rhein oder am Nesenbach getroffen wer den, weiter nichts als Verdächtigungen ehrenhafter Gesin nung. Wenn man durch Bevormundung selbst in den kleinlichsten Dingen, durch überstrenge Wahrung von For men unserem Geschäfte das gesunkene Ansehen wieder zu
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