für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Hcrausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 12. Freitags, den 9. Februar. 1844. - Fromme Wünsche. Die New-Uorker Staats-Zeitung enthalt folgenden Ent wurf zu einem deutschen Preßgesetze wie es sein könnte und sollte. §. 1. Das Recht der freien Gedankenmittheilung ist so entschieden, daß es unter keinen Umständen suspendirt wer den kann. ß. 2. Demgemäß hat Jeder das Recht, Alles drucken und verbreiten zu lassen, was ihm des Drucks und der Ver breitung wcrth erscheint. §. 3. Jede Druckschrift muß mit der Adresse des Ver treters (Verfasser, Verleger, Drucker oder sonstige belang- bare Person) versehen sein, der für den Inhalt der Druck schrift verantwortlich ist. §. 4. Druckschriften ohne Angabe eines Vertreters sind als herrenloses Gut zu betrachten und dürfen weder gekauft noch verkauft werden bei Meidung der Eonfiscation. §. 5. Die Drucker solcher Schriften verfallen als Eon- travenienten der Strafe des Gesetzes. §. 6. Sowohl der Staat als auch jede Privatperson hat das Recht, gegen den Vertreter einer Druckschrift Klage zu erheben, sobald sie sich durch dieselbe in ihren Rechten ver letzt findet. §. 7. Ein weiteres Recht gegen Druckschriften mit ge nanntem Vertreter steht jedoch weder dem Staate noch einer Privatperson zu. §. 8. Als strafbar ist nur das durch den Druck Veröf fentlichte zu betrachten, was nach den bestehenden Gesetzen unerlaubt ist in öffentlicher Rede zu äußern. §. 9. Da der Begriff der „unerlaubten Acußcrung" po sitiv sich nicht scststcllen läßt, so hat über das Schuldig oder Nichlschuldig ein Geschworenengericht zu erkennen. §. 10. Jede unerlaubte Aeußerung, durch den Druck vervielfältigt, ist nach Maßgabe der Verbreitung der Schrift Ilr Jahrgang. zwei - bis zehnfach so hart zu strafen, als sie cs als münd liche Rede wäre. §. 11. Jeder durch eine Druckschrift Verletzte kann nach Verurtheilung des Vertreters der Druckschrift die Eon fiscation der letztem beanspruchen. §. 12. Jedem durch eine Druckschrift Verletzten steht das freie Recht der Berichtigung durch die verletzende Druck schrift zu, und im Falle dieselbe als geschlossen zu betrach ten ist, durch die drei verbreitetsten Zeitungen auf Kosten des Vertreters der verletzenden Druckschrift. ß. 13. Auch das in Folge einer Prcßklage erlangte ge richtliche Urtheil hat der Verletzte das freie Recht, durch die verletzende Druckschrift und eventuell durch die drei verbrei tetsten Zeitungen zur öffentlichen Kunde zu bringen. §. 14. Ein jedes auf die Gedankcnmittheilung durch den Druck basirtc Geschäft ist ein freies Gewerbe, zu des sen Begründung es keiner besondcrn Eoncession bedarf. lieber Preußens Preßzustände enthält Nr. 20 des Hamb. Eorrespondenten in einem Arti kel aus Preußen Folgendes: In neuester Zeit beruft man sich mancherseits auf den großen Friedrich, und so verlohnt cs sich wohl der Mühe, seine Pcivatansichten mit denen zu vergleichen, von welchen er glaubte, daß er sie als König zum Wohl seines Staates geltend zu machen habe. Hier ein Beispiel von vielen. In der zu Eleve erschei nenden Nicderrheinischen Zei tung war eine Familie beleidigt worden, für welche d'Alembert sich bei Friedrich dem Großen verwendete. Am 26. Jan. 1772 antwortete ihm der König, die Familie möge sich gefallen lassen, daß der Zeitungsschreiber nicht beunruhigt werde, „weil ohne Freiheit zu schreiben der Verstand im Finstern bleibt und weil alle Encyclopädisten, deren eifriger Schüler ich bin, sich gegen jede Ecnsur ausgelehnt haben und darauf dringen, 24