für den Deutschen Buchhandel und für die mit ikm verwandten Geschäftszweige. Herausgegcben vo» den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvercins. 16. Freitags, den 23. Februar. 1844. Ncbcr literarisches Eigcnthum , äußert sich Herr Eriminaldirector vr. Hitzig, veranlaßt durch dm Schelling-Paulusschen Rechtsstreit, in Nr. 21 der Berlinischen Zeitung wis folgt: „Der Vorwurf dieses Artikels ist der Beweis, wie erfah rene preußische Richter leicht in den Jrrthum haben verfallen können, daß heute noch nur derjenige Nachdruck strafbar wäre, bei welchem dem Contravenienten eine eigennützige auf Geldgewinn gerichtete Absicht nachzuweifen sei. Dies ist—- wie es mir scheint — dadurch veranlaßt worden, daß sic, ungeübt in Entscheidungen über Fragen des literarischen Rechts und erdrückt von Geschäften auf ganz andern Ge bieten, sich wohl nur ausnahmsweise cs klar gemacht haben, daß die heutige Gesetzgebung über Nachdruck und Nachbil dung von Kunstwerken, durchaus auf einem andern Grunde ruht, als auf der ihnen geläufigen landrechtlichen Theorie, und ohne diese klare Erkcnntniß ist es nicht möglich, das Gesetz von 1837 zu verstehen, viel weniger cs durch Doc- trinal-Interpretation zu erweitern. Das allgcm. Landrecht har nämlich zur Grundlage seiner gesetzlichen Bestimmungen, die zur Zeit seines Erscheinens allgemein über ganz Deutsch land verbreitete Ansicht, daß bei einem literarischen oder ar tistischen Erzeugnisse nur derjenige als Eigenthümer desselben zu betrachten sei, der das Product der geistigen Thätigkeit des Schöpfers eines solchen, mit seinem Gelde, um mög lichen Vortheil daraus zu ziehen, bezahlt hatte. Von diesem Standpunkte aus trat der Autor ganz in den Hintergrund. Er hatte den Lohn für seine Arbeit von dem Verleger er halten; dieser hatte zwar in der Aussicht auf möglichen Ge winn gekauft, konnte aber sich auch in solcher Erwartung getauscht sehen und durch die verunglückte Unternehmung Schaden an seinem Vermögen leiden, von welchem er einen Theil an ein gewagtes Geschäft gesetzt; was schien unter diesen Voraussetzungen billiger, als den Verleger, den Mann der baaren Auslagen, zu schützen! Und das hat das Landrecht I lr Jahrgang. redlich gcthan. Th. I. Tit. 11. §. 1034 setzt cs fest: Wer Bücher und Werke, deren Nachdruck unerlaubt ist, dennoch nachdruckt, muß den rechtmäßigen Verleger entschädigen, und im Strafrecht Th. ll. Tit. 20. tz. 1294: Büchcr/aus welche ein Königlicher Untcrthan daS Verlagsrecht hat, soll Niemand Nachdrucken. An den Auto r' wurde uicht gedacht; der war eben nur der Schöpfer des Werks, und dafür hatte ihn ja der Buch- oder Kunsthändler bezahlt, er konnte nichts mehr verlieren; der Verleger, der außerdem Honorar noch für Druck, Papier u. s. w- Auslagen zu machen hatte, viel Geld. ^Das mußte dem einfachsten, nur auf den möglichen GewiM an Geld aus einem Geistescr- zeugniß, gerichteten Sinne cinleuchtcn. Nicht so die Auf fassung, auf welcher die heutige Gesetzgebung beruht- Nach und nach brach sich nämlich, dem verlegerischen l'etat c'est moi gegenüber, die Betrachtung eine Bahn, daß bei einer schriftstellerischen oder künstlerischen Thätigkeit, mit dem bloßen Bezahlen desjenigen, von welchem eine solche ausge gangen , nicht alles gethan sei; daß ein rechter Schriftsteller oder Künstler auch noch andere, tiefer begründete Interessen haben könne, als durch seine Arbeit Geld zu verdienen, und daß ein Werk, in welchem ursprüngliche Gedanken, Ucberzcugungen, Gefühle niedergelegt worden, so innig mit der Persönlichkeit seines Schöpfers zusammenhangt, daß es davon auch durch den Umstand nicht vollständig getrennt werden kann, wenn er cs zur Nutznießung gegen einen Pachtzins an einen Dritten überlaßt. Dies ist die Idee vom schriftstellerischen und artistischen Eigenthumc und die richtige Auffassung des Begriffs vom Verlags-Vertrage bei Büchern, Musikalien und Wecken der bildenden Künste. Es dauerte lange, bis man sieb in ganz Deutschland hierüber verständigte; aber cs geschah doch endlich, indem der Bun destag mittelst Bundcsbeschlusscs vom 2. April 1835 wörtlich festsetzte, daß der Nachdruck im ganzen Umfange des Bundesgebiets zu verbieten u. das schriftftel le ri sche 32