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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1844
- Sprache
- Deutsch
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483 16 484 Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellcn und zu schützen sei. Erst wenn man das Vorausgeschickte ins Auge faßt, wird man auch unser Gesetz von 1837 ver stehen. In diesem ist nicht mehr von pecuniarcm Interesse, welches der Verl egerin der Regel alleinzu haben pflegt, die Rede, sondern es tritt zurück vor dem höheren, das der Autor an seinem Werke behält, er möge es verkauft haben oder nicht; denn es hört so und so nicht auf, ein Theil von ihm zu sein. Daraus folgt aber unbedenklich das Recht des selben, eine Handsch ist ungedruckt zu lassen, wenn er aus irgend einem Grunde, worüber er Niemand Rechenschaft schuldig ist, sie so vielleicht bis zu seinem Tode liegen lassen will, und wer sich wider seinen Willen jenes Manuskripts bemächtigt, um es dennoch drucken zu lassen, verletzt seine und zwar seine heiligsten, persönlichen Rechte. Es kann ihm allerdings dadurch auch ein pecuniärer Nachtheil zuge- fügt werden, aber auch möglicherweise ein pecuniärer Vor theil, wenn z. B. durch unvollständige Mittheilung das Ver langen mehrerer Verleger nach dem Ganzen angestachelt worden, und sie sich veranlaßt sehen, dem Autor für das Ganze Anträge zu machen, bei welchen Einer den Andern überbietct; weder das Eine noch das Andere, der Nachtheil oder der Vortheil, ändern aber die Strafbarkeit der Hand lung dessen, der den eigenmächtigen Eingriff in das Dispo sitionsrecht des Verfassers über sein Werk gethan. Von ähnlichen Betrachtungen ist, wie aus meiner be kannten Schrift zu ersehen, der Gesetzgeber ausgcgangen, wenn er in § 3. des Gesetzes von 1837 verordnet hat: dem Nachdruck wird gleich geachtet und ist daher eben falls verboten, der ohne Genehmigung des Autors bewirkte Abdruck von mündlichen Lchrvorträgcn. Dies angewandt auf den Fall, der Veranlassung zu dieser Erörterung geworden, ergiebt als Resultat: absolut nur Schelling, nicht Paulus oder irgend wer sonst, hatte zu bestimmen, wann und wie S ch ellings Vorle sungen über Offenbarungs-Philosophie zu drucken seien; denn, wenn irgend etwas, so gehört diese Bestimmung zum Autorrechte. Ich gebe der Hoffnung Raum, bewiesen zu haben, was ich zu beweisen mir vorgesetzt. Hätte sich der in Rede stehende Fall vor 1837 ereignet, so hätte der Richter ausführen können, das Landrecht enthalte über einen solchen keine Be stimmungen, es spreche beim Nachdruck nur von Entschä digung des Verlegers und erwähne eines Klagerechts des Autors, der in seinen Rechten verletzt worden, gar nicht; in das Gesetz von 1837 aber das Element des pecuniaren Interesse hinein intecprctircn heißt den Charakter dieses Ge setzes durchaus verkennen, und das, wenn auch nur dunkle, Gefühl hiervon ist es, was den Unwillen gegen die Berliner Ansicht von dem in Rede stehenden Falle vielfach hervorge rufen hat. Aber man hüte sich ja, einen Stein auf die Juristen zu werfen, denen die vorstehend entwickelte Theorie noch nicht klar gewesen. Ein neues geistiges Princip, wie das vom Autorrecht, wodurch die bisherige Doctrin auf einen ganz andern Boden gestellt wird, durchdringt die Praxis überall nur schwer, und wie selten haben unsere Richter Gelegenheit, Erfahrungen auf dem Felde des litera rischen Rechts zu sammeln, das in der Thar noch ein sehr unangebautes Feld ist; zu dessen Eultivirung aber Jeder, welcher sich mit dessen Bearbeitung beschäftigt und dem die Förderung eines gesicherten Rechtszustandcs der Presse am Herzen liegt, wie mir, willig das Seinige beitragen möge. In diesem Sinne kann ich ehrlich versichern, daß ich jede Widerlegung meiner Ansicht, in sofern sie irrig gefunden werden sollte, mit aufrichtiger Freude begrüßen werde." Nova-Zettel. Sowohl Verleger als Sortimenter werden es seither nur zu oft empfunden haben, wie die verschiedenen Verleger- Mauke- Kollmann- u. Zimmermann-Nova-Zettel mit Börsenblatt- Bibliographie zu doppelten Verschreibungen u. Versendungen, zu nutzlosen Arbeiten und Verlusten an Zeit und Geld ge führt. Dies angenommen, kann es nur bedauerlich gefun den werden, daß unser vorwärts strebender I. de Marie in Gemeinschaft mit der löbl.Hinrichsschen Buchhandlung oder den Deputaten des Börsenblattes nicht schon längst neben der Börsenblatt-Bibliographie auch einen Nova-Zettel ü I» Mauke von zu erscheinendes und erschienenen literarischen Nova's gebracht, wonach man einzig und allein seine Ver schreibungen machen und alle jene Zettel entbehren könnte. Alles und Jeder würde Herrn I. de Marie bei Heraus gabe eines allgemeinen Nova - Zettels vorzugsweise be günstigen und unterstützen und dürften — mit dem Bör senblatt vereinigt — die Nova-Zettel-Jnserate weniger kost spielig werden, ja dieKosten vielleicht gänzlich wegfallen können. Anclam, im Januar 1844. W. Dietze. * * * Ich kann hierauf nur erwiedecn, daß die gewünschte Einrichtung längst ins Leben getreten wäre, hinge die Be stimmung darüber von mir ab. Mil Vergnügen aber werde ich mich der Sache unterziehen, wenn die nächste Generalver sammlung, welche überhaupt die Angelegenheiten dieses Blattes für die Zukunft zu ordnen haben wird, eine solche Einrichtung von 1845 an für geeignet halten sollte. Ich selbst bin von der Zweckmäßigkeit der möglichsten Eon- ccntrirung aller buchhändlerischcn Hülfsmittcl im Börsen blatts längst überzeugt und biete Allem, was darauf abzielt, gern die Hand. d. M. Rüge. Herr Jenni Sohn versendet unterm 15. Decbr. 1843 sein neues Verlagswerk: „Verbotene Lieder" und macht auf der Facluc an mich folgende Bemerkung: „Höchst interessant! Von Eonsiscationen werde ich durchaus keine Notiz nehmen!!" Res., ein loyaler preußischer Sortimentsbuchhändler, entsinnt sich nicht, jemals mit Herrn Jcnni's verbotenen Verlagsartikeln-Geschäste gemacht zu haben, und ist deßhalb darüber um so mehr verwundert, als ec auch keine Gele genheit weiß, welche Herrn Jenni dazu besonders veranlas sen konnte. Wahrscheinlich hat dieser aber erw. Bemerkung allgemein gemacht, — und verdient dann erst um so mehr eine ernstlich gemeinte Rüge. Daß das Buch, kaum 7 Bo gen stark, 1 Thlr. kostet, daß auf der Factur trotz des Da tums: 15. Decbr. 1843, noch insbesondere mit rother Dinte bemerkt ist: „Rechnung 1843" übergeht der Vf., wünscht aber Ähnlichst, daß Herr Jenni bei seinen Versen-
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