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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1869
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- Deutsch
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8, 12. Januar. 99 Nichtamtlicher Theil. Lrkorsovunu und LrkallunK der Laudenvmale. linier der Lei- lun^ 8r. Lxoellene des prüsidenlen Vr. losepv Alexander Lreiverrn von llelkerl. kedseleur: vr. lisrl Lind. 3 — 8. L(x. (Lnl.1,. ü 6 LI.ill in ilolrsovniu.) xr. Lol. 1867/68. In llmsovlax ä Lkx. 20 LeickeudLov^clio Lucvv. (IVeslermann L 8weßliov) in lieipLi?. ülaleriscves ^Ivuw aus dein Lievlelxevir^e. Original-OsIIerie der inleressanleslen iVnsievlsn des LicIilelAevirj>es in 8lavls1icven. 3. L(x. (Lnlv. parlien der Louisenvur^ I>ei VVunsiedel: HI. 13. Die Illsrisnnenköve. 14. Vas Lreue. 15. Me Lelsenxrolle mit der ieulelslrepps. 16. ver Ludvvißsplslr. 17. ver Illax Hlarien- nlalr und der klapoleonskut. 18. vie Insei Helgoland, dlaov der elalur §ee. von 6. liönilxer, in 8tavl ^est. von L. Halilil- selieli.) qu. 8. ln Kommission. 6ek. 12 kI-( Suvco r7s.ck5olxsr in Serlin. Leven und Ivaten des sovarksinnixen Ldlen von Ouirote von la ^Isncva, von Uissuel de Lervanles 8aavedra. llebersetrt von Ludwig lieov. >Ii1 Illuslrslionen von Kustav vors. I. Ild. (Lntk. 62 Ilolescvniite nevsl VIII u. 359 8. lext mil ein- xedruevien Ilolrsevnillen.) Imp.-4. 6el>. 7 ^ 10 dI-(! in Lnvvd- vd. 9 10 in Lnvvdvii. mil Loderrueven 10 ^ Vasselve. II. vd. (Lnlv. 58 Ilolrsclinille nevsl VIII u. 431 8. Isxt mil ein^edruovlen Ilolrsevnillen.) Imp.-4. Kein 7^10K/;in Lnvvdvd. 9 ^ 10 in Lovvdvd. mil Ledorrücken 10 ^ ScvlLvitL in Lerliii. llenkrellel aus Kaltes 4Vort und veili^er 8Snxer Lied, lllit kand- reievnunxen von Lust. KöniA. kn Larvendrucv naev einem in Aquarell susxeluvrlen Orikinale. (Lnlv. 12 LI. mil vivl. var- slellunsen in Kold- u. Larvendruov nevsl 7 8. ?exL) §r. 4. ln Lnrvdvd. 10 ^ Sokrugs Kunsl-Verlag in Iküroderx ^dam lirallt und seine 8evule, 1490—1507. Line 8smmlunx vorvan- dener 8leinvildwerlio in Mrnverß und llwxevunA in 60 ävvil- duns;en. 4ul Hole Aer. und mit Isxl verseken von Lr. (Van- derer. (In 12 Lkxn.) 1. Lkx. (Lnlv. 4 8. lexl in dlsck., Iranr. und enxl. 8prseks mil einem eingedruckten llolesevnitt und der i4vvildung vom 8reramenlsväuscven in der 8l. Lorenekircve, llolesolinittgrösse 28 2o>I voc!> und 6 Loli vreit.) Lol. In llm- scvlsg 1 5 L. V7eigel in I-eipri^. Lin Oeriovtstag. Oem. von li. v. Lnkuver, gest. von 0. -laque- mol in ülünoven. gr. qu. Lol. (Larlsruker Lunst-Vereinvlatt f. 1868.) 5 Lräulein Lelieila v. Veslvali^, 8evauspielerin. In verseviedenen var- steilungen, als: Hamlet, Lomeo, kevuoio ste. naev dem Leven pvotogr. von II. krolvmann in liönigsverg i. Pr. Visilen- karlenkorwat. L LI. 7^ tlX Nichtamtlicher Theil. Der Norddeutsche Gesetzentwurf. HI. *) Obschon jeder praktische Geschäftsmann die Konsequenzen aus dem, was der preußisch-norddeutsche Entwurf über die Gleichstes lung von geographischen, naturwissenschaftlichen, architektonischen und ähnlichen Abbildungen mit den Werken der bildenden Kunst und die Ausdehnung des strengen artistischen Rechtsschutzes auf die Abbildungen zu wissenschaftlichen Zwecken bestimmt, von selber ziehen kann, und jedenfalls auch schon gezogen hat, so erlaube ich mir doch noch einige kurze Verweisungen auf diese Konsequenzen für unsere praktischen Vcrkchrsvcrhältnisse. Der Begriff der Anthologie beschränkt sich nicht bloß ans li terarische Werke, wenn man analog der in dem artistischen Theile des Entwurfs angenommenen Doctrin unter literarischen Werken nur das gelten lassen will, was mittelst der Buchdruckerpresse re. hergestellt ist. Ist das Mittel der Herstellung, wie es der preußische Entwurf in diesemTheilcwill, allein maßgebend fürdieKategorisirung eines Werkes, so haben wir allerdings auch artistische An thologien und zwar in der vollen Bedeutung des Wortes. Ich erinnere, nur an die Sammelwerke auf naturwissenschaftlichem, technologischem und kunstwissenschaftlichem Gebiete, bei denen der tcrtlichc Theil hinter dem artistischen oft ganz und gar znrücktritt. Diese Art Sammelwerke mögen noch so sehr von einem ernsten, der Sache würdigen und opferwilligen Unternehmergeiste getragen wer den, sie können cs nicht umgehen und wären häufig ganz unmöglich, wenn ihnen nicht die Benutzung von monographischen und eigent lichen Forscherarbeiten gestattet wäre. Ich selber habe mit Unter nehmungen zn thun gehabt, hinter denen ein Anlagccapital von ca. 50,000 Thlrn. arbeitete und die sich dem Gebote der Nothwendig- keit, Nachbildungen nach eigentlichen Quellenwerkcn zu bieten, in einzelnen Fällen so wenig zu entziehen vermochten, als sich ihr der mit bescheideneren Mitteln arbeitende Herausgeber eines naturhisto- rischcn Schnlatlas zu entziehen vermag. DaS was man einer monographischen, einer sich durchgängig ans ein kleineres Feld beschränkenden Forscherarbcit abverlangt und ab- vcrlangen muß, wenn sie überhaupt Berechtigung als solche haben ") II. S. Nr. 4. soll, nämlich unmittelbares Quellenstudium, unmittelbare Wieder gabe des Originals oder, wenn dies nicht mehr zugänglich ist, seiner beglanbigtcnDarstcllung. — das kann man einem Sammelwerke nicht abverlangen wollen, welches in seiner Art und zu seinen beson deren Zwecken das ganze Feld einer Wissenschaft zu beherrschen und mehr oder weniger die Summa der gesammten wissenschaftlichen Resultate zu ziehen hat. Z^er preußisch-norddeutsche Entwurf thut dies, wenn auch unbewußt, und zwar zu Liebe einer Doctrin, die abgesehen von ihrer logischen Unhaltbarkeit nicht einmal in Kon gruenz mit der Methode steht, die der nämliche Entwurf bei der Behandlung des literarischen Rechts befolgt, denn während er beim literarischen Recht den Zweck als das entscheidende Moment, wofür das Werk anzuschcn ist, betrachtet, ist es ihm beim artistischen Recht das Mittel der Darstellung. Selbstverständlich werden aber nicht bloß die Sammelwerke, sondern auch die große Masse wissenschaftlicher Handbücher, sofern ihnen Abbildungen unumgänglich sind, davon getroffen. In Bezug auf den tcrtlichen Theil können sie nach dem preußisch-norddeutschen Entwurf die ihnen nothwendigcn Vorarbeiten Anderer auch fernerhin benutzen, in Bezug auf die Abbildungen müssen sie sich aber schon z. B. bei einer allgemeinen Geschichte der Architektur der Unbequem lichkeit unterziehen, die betreffenden Baudenkmäler, sofern sie noch cristiren, im Orient und Abendlands an Ort und Stelle aufzn- suchen. Der preußisch-norddeutsche Entwurf hat einen Grundsatz ange nommen, gegen den Referent von seinem Standpunkte nichts cinzu- wenden vermag, der ihm sogar ein Fortschritt scheint. Es ist der Grundsatz, daß zwischen Autor und Verleger, auch wenn ste im Ver- hältniß des Verlagsvertrags zu einander stehen, Nachdruck speciell in Bezug auf das contrahirtc Object begangen werden kann. Wenn also ein Verleger mehr Exemplare druckt, als er vertragsmäßig be rechtigt ist, so begeht er keinen Vertragsbruch sondern einen Nach druck gegen den Autor, hat also nicht bloß die civilrechtlichen Folgen zu tragen, sondern ist eventuell auch straffällig. Dieser Grundsatz kann zu eigenthümlichen Konsequenzen in Bezug auf Illustrations-Materialien führen, von denen sich bisjetzt die Praxis nichts hat träumen lassen. Bisjetzt ist es nämlich im deutschen Verlagshandel vielfach üblich gewesen, kostspielige Jllusira- 15*
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