Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18440315
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184403154
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18440315
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-03
- Tag1844-03-15
- Monat1844-03
- Jahr1844
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
715 22 716 Andern nachgcschricben, und bei Werken der Kunst, ob die Nachbildung nicht auf rein mechanischem Wege, sondern mit Hülfe einer durch selbstständige Kunstfertigkeit hervorgebrach ten Nachbildung bewirkt worden ist. 3. Es erlöschen jedoch derartige Rechte durch Ablauf einer dreißigjährigen Frist. Diese beginnt s) wenn der Urheber nachzuweiscn ist und die Veröffent lichung erlebt hat, mit dem nächsten Kalenderjahre nach dem letzten Zcitpunct, in welchem dieser erwic- senermaaßcn noch gelebt hat; b) in allen andern Fällen mit dem nächsten Kalender jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Gei- steserzeugnisses. Bei der Berechnung dieser dreißigjährigen Frist sind Schriften, die durch ihren innern Zusammenhang ein Gan zes bilden, erst mit ihrer Vollendung, dagegen fortlaufende Sammlungen, die ein Ganzes nicht bilden, mit dem Er scheinen jedes einzelnen Thciles, für erschienen zu achten. Der Staatsrcgierung bleibt Vorbehalten, diese dreißig jährige Schutzfrist in besonders geeigneten Fällen zu ver längern. Mit Ablauf der Frist, während welcher ein Geistcser- zeugniß den vorstehend geordneten Rechtsschutz zu genießen hat, wird dasselbe zum Gemeingut, besten Vervielfäl tigung einem Jeden freistcht, der überhaupt nach den be stehenden gewerbpolizeilichen Bestimmungen zu dergleichen gewerblichen Unternehmungen befugt ist. Bei der Verviel fältigung eines Gemeinguts werden nur die neuen Geistes und Kunsterzeugniste, mit welchen es dabei in Verbindung gebracht wird, für deren Urheber Gegenstände von Rechten der tztz 1 und 2 gedachten Art. 4. Die Zahl der Exemplare, in welchen die Vervielfäl tigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst erfolgen darf, hängt von der Vereinigung mit dem Urheber oder Demjenigen ab, der in dessen Rechte eingctre- ten ist- Ist daher die Zahl der Exemplare, über die man sich vereinigte, erschöpft, so bedarf es, insofern nicht ein Anderes im voraus bedungen war, einer neuen Zustimmung zu fer nem Vervielfältigungen. Kann über die Zahl der Exemplare, in welchen die Ver vielfältigung hat erfolgen sollen, eine ausdrückliche vertrags mäßige Bestimmung nicht nachgcwiescn werden, so gilt dafür als rechtliche Vermuthung die Zahl von Eintausend. 5. Wer dagegen bis zum Erscheinen dieses Gesetzes das Recht zur Vervielfältigung schon erworben hat, für den gilt, insofern der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger ein An deres nicht Nachweisen können, die Vermuthung, daß er das Recht zu einer unbeschränkten Zahl von Vervielfältigungen des unveränderten ursprünglichen Werkes und zu Wieder holungen derselben erworben habe. Die nämliche Vermuthung begründen auch Einträge in das Protokoll der vormaligen Büchercommission und Bü cherprivilegien des vormaligen Kirchcnraths, ungeachtet des Ablaufs der nur zehnjährigen Dauer ihrer Wirksamkeit und ohne anderweite Prüfung der frühern Legitimation zum Verlagsrechts. 6- Alle diejenigen, welche durch Vervielfältigung eines literarischen Erzeugnisses oder Werkes der Kunst Jemandes Recht daran (§§ 1, 2, 4 und 5) beeinträchtigt, oder wissent lich daran Theil genommen haben, sind solidarisch zum Scha denersätze an den Berechtigten verbunden. Auch die wissentliche Theilnahme an dem Vertriebe wi derrechtlicher Vervielfältigungen hat die Verbindlichkeit zum Schadenersätze zur Folge. Bei Bestimmung dieses Scha denersatzes ist zunächst das Verhältniß der vertriebenen Exemplare zum Schaden, den der Eigentümer erlitten hat, zum Anhalten zu nehmen. 7. Der nach § 6 zu leistende Schadenersatz ist nach dem Verkaufswerthe, beziehendlich nach dem Buchhändlerpreise einer mit Rücksicht auf die jedesmaligen Umstände zu be stimmenden Anzahl bis zu Tausend Exemplaren der Origi nalausgabe zu bemessen, dafern der Berechtigte nicht einen höhern Schaden nachzuweisen vermag. 8. Auf den Antrag des Beeinträchtigten sind alle noch vocräthigen Exemplare einer widerrechtlichen Verviel fältigung (H 6), ingleichcn in solchen Fällen, wo die Ver vielfältigung durch ein bleibendes, ausschließlich zu diesem Zwecke brauchbares Mittel bewerkstelligt wird, die deshalb gemachten Vorrichtungen, z. B. Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse und dergleichen, hinwcgzunehmen und zu vernichten, oder dem Beeinträchtigten, aus sein Verlangen, gegen dem Inhaber eines jeden dieser Gegenstände zu lei stenden Ersatz der auf die Herstellung erweislich verwendeten Kosten, zu überlassen. 9. Hierüber ist jede Beeinträchtigung der § 6 gedachten Act mit einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Geldbuße bis zu Tausend Thalern zu bestrafen. 10. Die Untersuchung ist nur auf den Antrag eines Beeinträchtigten (Buchhändlers, Urhebers oder Rechtsnach folgers u. s. w.) einzuleiten. Bei einer Zurücknahme des Antrags auf Untersuchung treten die Bestimmungen des Artikels 75 des Criminalgesetzbuchs ein. 11. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur insoweit gewährt, als sie nachzuweisen ver mögen, daß in dem Staate, dessen Angehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein dergleichen Rechtsschutz ge währt werden würde. Von Seiten der Angehörigen anderer deutscher Bun desstaaten bedarf cs einer solchen Nachweisung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu ertheilendc Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetzgebung ihres Landes unterliegt. 12. Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem sächsischen Staatsangehörigen dann gleich behandelt: n) wenn er das zu schützende Recht erwiesencrmaaßen unmittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen erworben hat; b) wenn er mit einer hierländischen Buch- oder Kunst handlung für gemeinschaftliche Rechnung eine Ver vielfältigung in einer hicrländischen Druckerei veran staltet, und die inländische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Ausländer in Anspruch nimmt, v
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder