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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1844
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- 1844-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1844
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971 29 972 überein. Beide Gesetze erkennen in § 1 den Autor als den eigentlichen Berechtigten zur Vervielfältigung eines literari schen Erzeugnisses an, jeden Anderen aber nur insofern, als er von diesem sein Recht ableitet. Beide definiren sodann in § 2 den Nachdruck als eine „ohne Genehmigung des dazu ausschließlich Berechtigten" (preuß. Gesetz) oder „von Un befugten" (sachs. Gesetz) veranstaltete mechanische Verviel fältigung. Neben dieser Uebereinstimmung in den Grundbegriffen enthalten jedoch die beiden Gesetze sogleich in den ersten Paragraphen auch eine bemerkenswerthe Abweichung. Das sächsische Gesetz betrachtet nämlich das Recht an literarischen Erzeugnissen lediglich als ein Vermögensrecht, während das preußische dasselbe ohne eine solche materielle Rücksicht, ich möchte sagen rein ideell auffaßt, also das ganze Gewicht auf die Dispositions-Befugniß des Berech tigten über sein geistiges Eigenthum, nicht aber auf den materiellen Gewinn oder Schaden, der daraus hervorgehen kann, gelegt wissen will. Ich habe nicht nöthig, daran zu zu erinnern, wie und bei welcher Gelegenheit dieses Princip des preußischen Gesetzes in der allerneuesten Zeit, nachdem es von einer richterlichen Spruchbehörde bei Seite gesetzt worden war, durch die authentische Interpretation eines höheren Gerichts außer Zweifel gestellt worden ist. Das sächsische Gesetz erkennt, wie gesagt, in dem Eigenthumsrecht der Urheber literarischer oder künstlicher Werke ein bloßes materielles Recht, ein Vermögensrecht, weshalb cs aus drücklich die Bestimmung hinzufügt: „Es wird jedoch dabei vorausgesetzt, daß solche literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst zum Gelderwerbe benutzt werden können, und hierzu, wie aus der gewöhnlichen Anwendung oder deü be sonderen Umständen erkennbar sein wird, auch wirklich be stimmt sind." Noch bestimmter wird dies ausgesprochen in ß 16 des Gesetzes, wo es heißt: „Rechksvcrfolgungen aus diesem Gesetze sind überhaupt nur insoweit statthaft, als anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung ein dem Berechtigten zukommender, schon statt findender oder möglicher Erwerb geschmälert werd e." Daher soll auch der durch §18 eingesetzte Sach- verständigcn-Verein (dessen Organisation der des preußischen ähnlich und jedenfalls ihr nachgebildct ist) nicht blos (wie das preußische Gesetz dies verschreibt) darüber, ob Etwas als Nachdruck zu betrachten sei, sondern auch, ob es den Be rechtigten materiell beeinträchtige, sein Gutachten abzugeben haben. Da das Gesetz auf solche Weise den materiellen Schaden, nicht die Verletzung des ideellen Rechts des Ur hebers an seinem Geisteswcrke zum Kriterium des Nachdrucks machte, so konnte es freilich der Ausnahme-Vorschriften ent behren, welche das preußische in § 4 aufstellt, Vorschriften, welche allerdings, sobald einmal das Princip, daß die man gelnde Genehmigung des Berechtigten allein schon den Nachdruck begründe, an die Spitze des Gesetzes gestellt war, nothwendig waren, um die Bewegung der Literatur nicht zu sehr zu beengen. Dieser Ausnahme bedurfte es, wie gesagt, in dem sächsischen Gesetze nicht, weil dieses über haupt einen Nachdruck nur in den Fällen anerkennt, wo eine materielle Beeinträchtigung damit verbunden ist, diese aber gerade in den von dem preußischen Gesetze als Aus- » nähme namhaft gemachten Fällen, z. B- bei wörtlichen Auszügen zum Bchufe der Kritik, nicht immer nachzuwcisen sein möchte. § 2 des sächsischen Gesetzes, die Ausdehnung der Be stimmungen über den Nachdruck auf Manuskripte, Nach schriften von Vorlesungen und Predigten u. s. w. betreffend, entspricht ganz dem §3 des preußischen, das Eine ausge nommen, daß die Bestimmung über die Vervielfältigung von Kunstwerken weit allgemeiner und unbestimmter gehal ten ist, als die in dieser Hinsicht in dem preußischen Gesetze (K 21 ff.) gegebenen Vorschriften, so daß also, nach dem sächsischen Gesetze, hierbei dem Urtheil des Sachverständigen ein ungleich weiterer Spielraum gelassen ist. Die Frist, nach deren Verlauf der Schutz für das Recht an einem literarischen Erzeugnisse aufhört, ist nach beiden Gesetzen die gleiche, nämlich 30 Jahre; verschieden aber ist der Termin angegeben, von wo ab diese Frist läuft. Das preußische Gesetz bestimmt darüber bekanntlich, daß diese Frist von 30 Jahren mit dem Tode des Verfassers einer Schrift (wenn dieser bekannt ist) anheben soll; für anonyme Schriften setzt sie einen Schutz von 15 Jahren von ihrem Erscheinen an, und zwar zu Gunsten des Verlegers, fest, der aber sich verlängert, wenn der Verfasser sich vor Ablauf der 15 Jahre nennt. Das sächsische Gesetz bestimmt, daß wenn der Urheber nachzuweisen ist und die Veröffentlichung erlebt hat, die 30jährige Frist mit dessen Tode, in allen anderen Fällen aber mit dem nächsten Kalenderjahre nach der erstmaligen Veröffentlichung des Geistes - Erzeugnisses beginnen solle. Diese Bestimmungen scheinen den Autoren insofern günstiger zu sein, als danach einmal bei Werken, die erst nach dem Tode ihres Urhebers erscheinen, ein längerer Schutz eintritt; als ferner auch anonyme Schriften einen 30jährigen Schutz genießen; endlich auch deshalb, weil sie den Genuß des längeren Schutzes nicht von der Nennung des Verfassers auf dem Titel des Buches oder im Buche, sondern nur von seinem Ausweise als solcher abhängig machen. Es können Fälle Vorkommen, wo Jemand Gründe hat, sich nicht als Verfasser einer Schrift zu nennen, wohl aber sich vor dem Gerichte als solcher ausweisen kann und mag. Uebrigcns bleibt nach dem sächsischen Gesetze der Staats regierung Vorbehalten, diese 30jährige Schutzfrist in beson ders geeigneten Fällen zu verlängern. Die H§ 6 —10, welche die Bestimmungen wegen der Bestrafung des Nachdrucks und der Entschädigung des da durch Beeinträchtigten enthalten, entsprechen vollkommen, bis auf geringe Abweichungen in der Fassung, den §§ 10—16 des preußischen Gesetzes. Das im § 38 des preußischen Gesetzes ausgesprochene Princip der Reciprocilät rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes für die Werke Auswärtiger findet sich gleicher maßen in dem sächsischen Gesetze (§ 11) ausgestellt, doch mit dem Unterschiede, daß hier bei den Angehörigen deutscher Bundesstaaten der Nachweis, daß in ihrem Vaterlande die Werke sächsischer Autoren sich eines gleichen Rechtsschutzes erfreuen, nicht verlangt wird (was auch um deswillen nicht nöthig scheint, weil das Bundesgesetz einen solchen Rechts schutz für alle deutsche Staaten festgesetzt hat). Der den
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