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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1844
- Sprache
- Deutsch
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1075 32 1076 werkstelligt werden, die nicht diejenige von einem der beiden Staaten ist. Art. 4. Die Bestimmungen der Art. 1 und 2 sind anwendbar auf die Darstellung von Theaterstücken, an de nen die Urheber oder deren Rechtsnachfolger diejenigen Rechte genießen werden, welche durch die Gesetzgebung des jenigen Landes, wo sic zur Aufführung kommen werden, vorgcschricbcn sind. Art. 5. Ungcachtcr der Bestimmungen der Ärt. 1 und 2 sollen die Artikel, welche aus Journalen oder perio dischen Schriften, die in dem einen der beiden Staaten veröffentlicht werden, entnommen sind, in den Journalen oder periodischen Schriften des andern Staats wiedergegebcn werden können, wenn nur das Original derselben an gegeben ist. Art. 6. Die Einführung und der Vertrieb von Nach druckswerken oder nachgebildeten Gegenständen, die oben in den Artikeln 1, 2 und 3 angegeben wurden, sind in jedem der beiden Staaten verboten, selbst dann, wenn die Nach bildungen in einem fremden Staate veranstaltet worden wären. Art. 7. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Be stimmungen der vorhergehenden Artikel wird Beschlagnahme der Nachbildung verfügt werden und die Gerichte werden die Strafen, welche von den gegenseitigen Gesetzgebungen vorgeschricbcn sind, in derselben Weise anwenden, als wenn das Vergehen zum Nachtheile eines Weckes oder eines Er zeugnisses von nationalem Ursprünge begangen worden wäre. Die Merkmale, welche den Nachdruck begründen, wer den von den Gerichten des einen oder des andern Staats nach der in jedem der beiden Staaten geltenden Gesetzge bung bestimmt werden. Art. 8. Zur Erleichterung der Ausführung des gegen wärtigen Uebcreinkommcns werden die vertragschließenden Regierungen sich gegenseitig die specicllcn Gesetze und Re glements mittheilen, welche eine jede von ihnen in Bezug auf das Eigenthum der oben in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 angegebenen Werke oder Erzeugnisse wird annehmen können. Art. 9. Die Verfügungen des gegenwärtigen Ueber- cinkommcns werden in keinerlei Weise dem Rechte vorgrei fen können, welches sich ausdrücklich ein jeder der beiden Staaten vorbehält, den Umlauf, die Aufführung oder die Ausstellung von solchen Werken oder Erzeugnissen aus Rücksichten der innern Gesetzgebung oder Polizei zu gestat ten , zu überwachen oder zu untersagen, bei denen er die Ausübung dieses Rechtes für angemessen erachten wird. Art. 10- Die gegenwärtige Uebereinkunft wird sechs Jahre lang Kraft und Geltung haben, von dem Tage an gerechnet, über den sich die Hohen Parteien zur gleichzeiti gen Ausführung derselben vereinigen werden, sobald deren Publikation nach den Particulargesetzen eines jeden der bei den Staaten bewerkstelligt sein wird. Reinittrndeii-Facturcn. Nachdem ich das Remitlircn beendet und meine Ballen bereits auf dem Zollamte liegen, um mit erstem Schiffe nach Lübeck abzugehen, erhalte ich noch eine Menge Rcmitten- den-Facturen, die alle berücksichtigt werden sollen. Von mehr als der Hälfte der Handlungen, mit denen ich in Ver bindung stehe, sind mir noch gar keine Remiktenden-Fac- turen zugekommen; ich möchte wissen, wie es da möglich ist, den auf denselben etwa ausgesprochencA Wünschen der Herren Eollegen nachzukommen? Möchten doch die sämmt- lichen Verlagshandlungen ihre Rem.-Fact. schon im Dec. drucken und versenden, damit sie zur rechten Zeit an dem Orte ihrer Bestimmung anlangen und benutzt werden kön nen. Ich konnte nur diejenigen Facturen, die bis Medio Januar in Leipzig eintrasen, berücksichtigen, und bitte die Herren Verleger, denen ich Werke gegen ihren Willen dis- ponirte (was sie aus den Ihnen binnen Kurzem zugehen den Rechnungs-Abschlüssen ersehen werden), solches nicht als Opposition zu betrachten, sondern mich umgehend zu benachrichtigen, was ich Ihnen noch remittiren oder von den Disponenden fest behalten soll. Riga, im März 1844. Edm. Götschel. Verleger - Schleudere!. Die Mechikaristen-Congreg.-Buchhandlung in Wien ver sandte im Mai vor- Jahr an alle Geistliche in Oesterreich folgendes Eirculair: Euer Ho ch würden! Die gefertigte Congregations - Buchhandlung, die es sich bisher immer zur Pflicht machte, durch Verbreitung guter ka tholischer Bücher, zum Gebrauche für Priester und Volk, zur Ehre Gottes, zur Aufrechthaltung unserer heiligen Religion und zur Vermehrung wahrer Sittlichkeit beizutragen, beabsichti get durch Gegenwärtiges den hochw. Clerus des ganzen bsterr. Kaiscrstaates, auf die bei ihr erschienenen kirchlichen Werke aufmerksam zu machen. In Berücksichtigung auf eine zu hof fende große Thcilnahme will die Congregations - Buchhandlung von dem ohnehin auf das billigste gestellten Preis noch 20 Prozente ablasscn, damit auch der minder bemittelte Clerus in den Stand gesetzt werde, sich diese zu seinem Be rufe unumgänglich iwthwendigcn Werke anzuschaffcn. Zur noch größeren Erleichterung haben die hochwürd. erz- bischosl. und bischofl. Consistorien, aus Liebe zum guten Zwecke sich bereit erklärt, Bestellungen darauf anzunchmen, gegen Franco-Einscndung des Betrages. Euer Hochwürden sind daher eingcladcn auf nachstehende Werke entweder durch ihr hochw. Consistorium oder di rekte bei uns Bestellungen auf nachstehende Werke zu machen. (Es folgt nun,ein Vcrzeichniß verschiedener Verlagswcrke gedachter Buchh.) Einsender glaubt sich der Mühe übecheben zu können, weitere Bemerkungen hieran zu knüpfen. Ein uncollegia- lisches Verfahren wie dies richtet sich von selbst, eS wird daher genügen, an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht zu haben. Auch eine Schleuderet. Die in der Diaconissen-Anstalt zu Kaiserswerth erschie nenen christlichen Kalender werden von den frommen christ lichen Predigern in meiner Gegend zu 5 S^s verkauft; au ßerdem wurden auch einige Exemplare von meinen getreu sten Kunden bestellt, die ich natürlich nicht von diesen Pre digern, sondern von Herrn Barth in Leipzig verschrieb, selbige jedoch mit 5 g-ss oder 6 S-s 3^ baar berechnet er hielt. Anfangs staune ich ob dieser Berechnung, denke je-
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