für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. ^ 48. Freitags, den 17. Mai. 1844 B ckanntmacsiung wegen der lediglich noch bis zum 31. Mai diese- Jahre- zu gewährenden ZZcrlustcntschädigung auf wcrthlose CasscndillctS von der Creation des Jahres 1818. Da die Frist, binnen welcher, zufolge der Bekannt machung vom 22. März dieses Jahres, auf die bei Ablauf des Präclusivtermins uneingelöst gebliebenen 1- und 2thä- lerigen Cassenbillets von der Creation des Jahres 1818, annoch eine Neclustcntschädigung stattzusinden hat, den 31. Mai dieses Jahres zu Ende geht, so werden Alle, die es angeht, nochmals hier auf aufmerksam gemacht und zugleich benachrichtigt, daß später eingehende derartige Entschädigungsgesuche gänzlich unberücksichtigt bleiben, vielmehr, eben so wie die etwa zu gleich mit anher gelangten diesfallsigen Eassenbillets, ohne Weiteres beigelegt und beziehendlich zur Vernichtung werden gebracht werden. Dresden, am 9- Mai 1844. Finanz-Ministerium, von Zcschau. Constantia, 8. Bildungsanstaltcn für junge Buchhändler. Die Idee, dem jungen Buchhändler in zu gründenden Untcrrichtsanstalten Gelegenheit zu geben, sich eine höhere geschäftliche Bildung zu erwerben, als ihm in der Regel in den gewöhnlichen Lehrjahren zu erlangen möglich wird, ist schon früher von Berufenen in diesen Blättern besprochen worden. Im Jahr 1840 wurde auf den Aufsatz von Friedrich Perthes, den er im Jahr 1833 in den Blättern für literarische Unterhaltung veröffentlichte: „Ueber den Beruf und Stand des deutschen Bu chhänd lers" Bezug genommen.*) In diesem treff lichen Aufsatze bezeichnet Perthes bereits, durchaus vom praktischen Standpunkte ausgehend, die Grenzen einer Unterrichtsanstalt für Lehrlinge des Buch handels mit den Eingangsworten: „Leipzig, von wo als Mittelpunkt des deutschen Buchhandels das Gure für den selben ausgchcn sollte, wird für die hier erforderlichen Zweige des Wissens aus Universität, Schulen und Handlungsin stituten tüchtige Lehrer darbieten, die neben ihren Berufs arbeiten gegen gute Honorare gern solchen Unterricht cr- theilen werden, die Lehrherren werden verpflichtet, an drei Tagen der Woche ihren Lehrlingen drei Stunden frei zu geben, wovon zwei für den eigentlichen Unterricht bestimmt sind, die dritte für Arbeit der Schüler unter Aufsicht der Lehrer im Lokal der Anstalt. " — Der Verfasser deutet offenbar darauf hin, daß er keine eigentliche abgeschlossene Unterrichtsanstalt vorzuschlagen beabsichtigt, welche die Lehrlinge des Buchhandels vor ihrer Lehrzeit oder nach Beendigung derselben eine Reihe von Jahren zu besuchen hätten, sondern er will vorhandene Unterrichtsmittel in Leipzig während der Lehrzeit benutzt wissen. Daß dieser Vorschlag keine weitere Folge gehabt hat, dürfte vielleicht in der zu engen Begrenzung der vorge- schlagenen Bildungsanstalt und zwar nur auf die Lehrlinge des Buchhandels in Leipzig seinen Grund finden, da unter diesen Umständen der übrige deutsche Buchhandel, der seine Lehrlinge nicht, wohl aber seine Gehüsten, die sich weiter fortbilden wollen, nach Leipzig schickt, sich von den Vor theilen des Unterrichts ausgeschlossen sah. Nun aber ist anerkannt, daß es verhältnißmäßig wenige Lehrlinge des Buchhandels in Leipzig zieht; der Sortimentshandlungen giebt cs nicht viele, die Verlagsbuchhandlungen haben keine besondere Neigung, sich mit Lehrlingen zu befassen, und die Eommissions- und Speditionsbuchhandlungen scheinen nicht gerade die Geschäfte zu sein, welche vorzugsweise einem ! jungen Buchhandelbeflissenen zu lehren im Stande sind— 99 *) Börsenblatt 1840, R». 88, 89. Hr Jahrgang.