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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1869
- Strukturtyp
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- 1869-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1869
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- Deutsch
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Sprechen wir uns für die Begrenzung der Schutzfrist durch eine gewisse Reihe von Jahren aus, so hegen wir dagegen den lebhaftesten Wunsch, das; in Bezug ans das Ausland, im Interesse der Autoren, eine Gewährung des Schuhes in viel weiteren Grenzen angebahnt werde, als der Entwurf verheißt. Wir erklären uns daher gegen das Princip der M. 77. und 78., welche lauten: „8- 77. Die in einem derjenigen deutschen Staaten, welche dem ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber Norddeutschen Bunde ange hören, erschienenen Werke genießen den Schutz dieses Gesetzes insoweit, als das Recht dieses Staates die innerhalb des Norddeutschen Bundes erschienenen Werke den einheimischen gleichstellt." ,,8- 78. Der im §. 77. ausländischen Verlegern zugestcherte Rechtsschutz tritt erst dann in Kraft, wenn der die Neciprocität hcrbei- führcnde Vertrag den Angehörigen des Norddeutschen Bundes bekannt gemacht worden ist," und §. 79. dritter Absatz: „Ob und inwieweit auch im Anslande erscheinende Werke in die Rolle einzntragen sind, ist nach den von Seiten des Norddeutschen Bundes mit nichtdeutschen Staaten geschlosse nen Staatsvcrträgen zu beurtheilen."*) Die Wissenschaft kennt keine Marksteine und der geistige Ver kehr der civilisirtcn Nationen unter sich ist ein so lebhafter, ein so inniger geworden, daß cs Pflicht der Gesetzgebung ist, diesen in jeder möglichen Weise zu pflegen und den Autoren durch den ausgedehntesten Schutz die Früchte ihrer Arbeit zu sichern und zu vergrößern, ohne ängstliche Abwägung ihres Hcimathsrechts. Es wäre hochherzig und weitblickend, dem Auslande ohne Aus nahme den Rechtsschutz, auch wenn die Neciprocität noch nicht nachge- wicsen, zu gewähren. Ein solcher Vorgang kann nicht verfehlen, einen heilsamen moralischen Druck auf die Gesetzgebungen anderer Länder zu üben, er würde sie gebieterisch in dieselben Bahnen drängen und so eine gemeinsame Gesetzgebung hcrbciführen. Der Rechtsschutz im Auslande wird jetzt durch internationale Verträge hcrgcstellt. Wir können diese nur als ein Stadium des lebergangcs betrachten, als die Brücke zu einer einheitlichen Gesetz- Lbnng unter den gebildeten Nationen. Und was hat Deutschland mit sincr großartigen Literatur, selbst ohne stricte Neciprocität, dabei für cncn materiellen Schaden zu fürchten? In den beiden europäischen «Staaten, die für Deutschland am wesentlichsten dabei in Betracht kmuncn, in England und in Frankreich, ist der Sinn für das Recht ds ausländischen Autors so rege, so tief in das Rechtsgefühl einge- diuugcn, daß an dem bereitwilligsten Entgegenkommen der Gesetz- goung nicht zu zweifeln ist, während für jetzt die in Kraft bleibenden Vrträge Nachtheil verhüten. Es kann nicht stark genug betont wer de! und nicht energisch genug dafür gesprochen werden, daß das gc- bilete Europa — wenn man auch für jetzt Amerika, so lange cs bei *) Wir hätten cs für angemessener gehalten, wenn das Verhältnitz zu ln Angehörigen der nichtdcutschen Staaten nicht in §. 79., welcher vondcr „Eintragsrolle" handelt, die doch nur eine „Rcchtsvcrmuthung" be grünet, erwähnt wäre, sondern am Schlüsse der „Allgemeinen Bestim munen" ein Paragraph den „Rechtsschutz" der Angehörigen der nicht- dcutjhcn Staaten (nach der jetzigen Auffassung des Entwurfes unter HinwiS auf die Staatsvcrträge) zum Gegenstand gehabt hätte. — Aus die Stellung der dem Norddeutschen Bunde nicht angehörenden deutschen Staatn zu diesem Gesetze kommen wir nicht zurück, da unsere Wünsche in Bezug auf den Rechtsschutz des Ausländers nur aus der, wohl nicht unbc- gründte» Voraussetzung fußen können, daß alle deutschen Stämme eine über- cinsiinmmdc Gesetzgebung über das literarischeEigcnthnm annchmcn werden. Hicrbc wöge noch eine Aeußerlichkcit bei dem gedruckten Entwurf erwähnt werden die sehr störend ist. Fortwährend sind der Börsenvcreins-Entwurs und scneMotive, die Stützen des neuen Entwurfes, citirt. Dieser ist oft ohne di frühere Arbeit gar nicht zu verstehen. Exemplare des Börsenver- cinS-Envursö sind jetzt aber beinahe eine Rarität geworden und cs würde daher seit zweckmäßig, sicher aber viel übersichtlicher gewesen sein, wenn die zahlreiche betreffenden Stellen nicht bloß cilirt, sondern vollständig ab gedruckt rorden wären. seinen Ansichten über die Schutzlosigkeit des ausländischen Autors be- harrt, davon ansschlicßt, — einen allgemeinen Rechtsschutz für seine literarischen Prodnctionen erhält. Es wäre in der That ein schönes und erhabenes Werk des Norddeutschen Bundes, zur Herbeiführung eines solchen Rcchtszustandes die Initiative zu ergreifen und in seiner neuen Gesetzgebung mit einem leuchtenden Beispiel voranzugehen. Es ist bekannt, mit welcher Anerkennung die internationalen Verträge, welche den betreffenden Ländern gleichen Schutz gewähren, seiner Zeit begrüßt worden sind, aber sie sind in unseren Augen, wie schon erwähnt, nur die ersten Anfänge gewesen zu dem Rcchtszustande, den zu erreichen wir erstreben. Die internationalen Verträge können nicht deir festen Rechtszustand herbeiführcn, der auch dem Auslande gegenüber nothwendig ist. Zunächst weil sie nur auf eine gewisse Dauer geschlossen werden, dann weil sie nicht unter sich völlig über- cinstimmcn, weil sie nur einige Staaten umfassen und ihre Be stimmungen oft den schwankendsten Auslegungen unterworfen sind. So z. B. über die Hcimathsangehörjgkeit des Autors bei Veränderung seines Wohnortes und der Benrtheilung der daraus hervorgehenden Geltendmachung seines Rechtes*). Wir finden bei den Entscheidungen der Gerichtshöfe der ver schiedensten europäischen Länder das Streben dnrchblicken, den aus ländischen Autor zu schützen, so z. B. in England selbst den ame rikanischen Autoren gegenüber. Alles deutet darauf hin, daß eine gemeinsame Gesetzgebung der gebildeten Nationen, die ihren Autoren ohne Ansehen der Nationalität Schutz gewährt, eine Forderung der Gegenwart ist. Und in der That, worin könnte denn ein begründetes Hinderniß dagegen liegen? Wir fassen unsere Ansicht nochmals kurz zusammen in folgenden zwei Punkten: 1) Anfrechthaltung einer Schutzfrist von dreißig Jahren nach dem Tode des Verfassers, wie sie dcrEnt- wurf gewährt, da sie dem Autor die Sicherheit gibt, die Früchte seiner Arbeit für sich und seine Ange hörigen zu ernten, dabei aber auch der Nation die Hoffnung offen läßt, die Werke derjenigen wenigen Autoren, welche diesen Zeitraum überdauern, dereinst als Gemeingut zu erhalten. 2) Anerkennung der Rechte ausländischer Autoren ohne Ansehen der Nationalität, auch dann, wenn die Neciprocität jetzt nicht vorhanden, um dadurch die Initiative zu ergreifen zur Herstellung einer Gesetz gebung, welche den Autoren der gebildeten Nationen Europas in allen Ländern denselben gleichmäßigen Schutz gewährt. Wir wenden uns noch zu einigen einzelnen Bestimmungen des Entwurfs. Was die Eintragsrolle betrifft, so können wir uns nicht mit den Bestimmungen darüber durchweg befreunden. Man hat *) Befremdlich in der That ist es uns, daß in 8. 76. und in den Motiven zu §. 76. und 77. das Kriterium eines Werkes, als eines aus ländischen oder inländischen, nur in dem Orte seines Erscheinens bestehen soll. Wir finden darin eine nicht zu rechtfertigende Inkonsequenz. Der Entwurf stellt durchgehend ganz richtig den Urheber (Autor) als Denjenigen hin, welcher den Rechtsschutz in erster Stelle beanspruchen kann und gewährt erhalten muß. Daher kann auch hier nur die Natio nalität des Autors entscheidend sein. Schon die alltägliche Auffassung der Verhältnisse widerstrebt dieser Annahme des Entwurfs, denn würde wohl z. B. Jemand ein Werk von Voltaire oder Lamartine der inländischen Litera tur zuzählen wollen, auch wenn Ausgaben davon in Deutschland er schienen sind? Durch eine Bestimmung wie die obige wird das Recipro- citätsprincip ganz illusorisch. Wir erblicken jedoch darin, wie in der in den Motiven ausgesprochenen Besorgnitz, daß die vielen schwierigen Unter suchungen über die Staatsangehörigkeit des Urhebers zu großen Unzuträg lichkeiten führen würden, gern eine Hinneigung des Verfassers des Ent wurfes zu unfern Ansichten. 25*
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