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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.01.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-01-18
- Erscheinungsdatum
- 18.01.1869
- Sprache
- Deutsch
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Ir 13, 18. Januar. für gut befunden, den Eintrag von einer „eidesstattlichen Ver sicherung" abhängig zu machen, und damit diese Formalität unnöthig erschwert. Nach dem Börsenvereins-Entwurfe und nach den internatio nalen Verträgen, welche vonPreußen und Sachsen geschlossen worden, genügte die einfache Anmeldung. Wir sagen „unnöthig erschwert", denn nach de» Motive» des Entwurfs begründet der Eintrag nur eine „Rechtsvermuthung", und diese an sich geringe, der künftigen Entscheidung im Rechtswege in keiner Weise vorgreifende, Wirkung erfordert unseres Erachtens keineswegs die Bestimmung einer Ver sicherung „an Eidesstatt". Wir sind überhaupt dagegen, den Eid anders als nur in dringenden Fällen zu fordern, einmal um seine Heiligkeit nicht herabzusehen, und dann, um nicht unnöthigerweise, das Gewissen beengende, Scrupel hervorzurufen. Nun mag man zwar vom juristischen Standpunkte aus einen Unterschied machen zwischen „Eid" und „an Eidesstatt", allein immer wird dem honneten gewissenhaften Manne beides gleich hoch stehen und er Bedenken tragen in vielen Fällen, eine solche Versicherung zu geben, wenn er auch im guten Glauben seines Rechtes ist. Denkt man nun gar daran, daß der Eintrag häufig von Ausländern oder in deren Auftrag beantragt wird, daß cs beim Schutz des Uebersetzuugsrechts hauptsächlich nur darauf ankommt, die Zeit des Erscheinens des Originals zu coustatiren, so erscheint die beanstandete Bestimmung um so unge rechtfertigter. Hierbei ist auch noch zu erwähnen, daß in England und Frankreich dem Deutschen auf Grund der bestehenden Verträge der Eintrag ans einfache Anmeldung hin gewährt wird. Will man durch die neue beschwerende Bestimmung die Reciprocität verletzen oder soll dem Ausländer die drückende Formalität erlassen werden, die dem Inländer aufgebürdct wird? Ein Mißbrauch beim An träge des Eintrags ist aber nicht leicht zu fürchten, da, selbst wenn man das Vorkommen einer absichtlichen Täuschung annehmen wollte, diese, da die Einträge veröffentlicht werden, sofort Widerspruch seitens der Bctheiligten erfahren und so zu uichte in ihrer ohnehin geringen Wirkung gemacht werden würden. Bei der großen Zahl der in einer Reihe von Jahren in Berlin und Leipzig bewirkten Eintragungen ist uns kein Fall einer absichtlichen Täuschung be kannt geworden. Aus all diesen Gründen ist die Forderung der „Versicherung an Eidcsstatt" fallen zu lassen und man begnüge sich damit, von dem Antragsteller die Versickerung zu erlangen, daß er bona tick«; handle. In Bezug aus die Eintragung möchten wir noch eine Be stimmung ausgenommen sehen, welche klar ansspricht*), daß der Berechtigte bei Verfolgung eines Nachdruckes auch dann in keiner Weise dadurch in Nachtheil gcrathe, daß der Eintrag des Original- Werkes erst nach dem Erscheinen des Nachdruckes erfolgt**). Durch eine derartige Bestimmung würde zugleich weit wirkungsvoller, als durch die erschwerende Form des Eintrags eine nutzlose große Menge der Einträge vermieden werden. Dies Letztere wünschen wir dringend mit dem Verfasser des Entwurfs, denn wenn man sich allerdings denkt, daß, nachdem das Gesetz in Kraft getreten, die ganze Masse der vcrlagsberechtigten *) Wir waren in dem Falle, vor einige» Jahren in Paris einen dort erschienenen Nachdruck eines Berlagswcrkcs verfolgen zu müssen, und unser Originalwcrk war nicht in Frankreich eingetragen. Der Eintrag erfolgte daher erst nach dem Erscheinen des Nachdrucks, doch vor Anstellung der Klage. Selbst juristische Freunde waren damals zweifelhaft, ob dies einen Einfluß auf den Prozeß ausuben würde, allein die erste Instanz in Paris entschied: der Umstand, daß das Original erst nach dem Erscheinen des Nachdruckes eingetragen worden sei, bleibe ohne allen Einfluß, und ver- urthciltc den Beklagten. Der Prozeß wurde dann durch Vergleich zum Austragc gebracht **> Nur ui dem Falle, daß der Nachdruck fälschlich und vor dem Original zum Eintrag gebracht worden wäre — ein Fall, der gewiß nur äußerst selten zu gewärtigen ist —, würde cs des Beweises, wer zum Ein trag berechtigt, bedürfen. Literatur zum Eintrag kommen würde, so wäre dies eine Arbeit so riesenhaft, daß ihr Umfang sie beinahe unausführbar machen würde. Die Bestimmung, daß die Eintragsrolle in Leipzig geführt werde, ist eine wohlbedachte. Wir werden zu dieser Bemerkung nicht durch die gerechtfertigte Liebe zur Vaterstadt, sondern dadurch ver anlaßt, daß die ganze treffliche Organisation des deutschen Buchhandels, die in Leipzig ihren Mittelpunkt findet, es unumgänglich erheischt, daß die Eintragsrolle auch hier geführt werde. Zum Schlüsse drücken wir unsere große Befriedigung darüber aus, daß durch §. 18. (in Uebereinstimmung mit §. 9. des k. preu ßischen Gesetzes vom 11. Juni 1837), welcher lautet: „Das aus schließende Recht zur Veröffentlichung und zur Verbreitung von Schriften kann von dem Autor oder dessen Rechtsnachfolgern ganz oder theilweise durch Vereinbarung oder durch Verfügung von Todes wegen auf Andere übertragen werden", die lauge schwebende Frage, ob das sogenannte getheiltc Verlagsrecht rechtlich statthaft sei, für den Norddeutschen Bund bejahend zur Entscheidung gebracht wird. Eine Frage, die für den Buch- und Musikalien-Handel eine unendliche Tragweite hat, wie nicht minder für den Autor in Bezug auf die Verwerthung seiner Werke. Doch müßte folgerichtig unseres Erachtens in §. 76., letzte Zeile, nach den Worten „zum ausschließ lichen Verlage" eingeschaltet werden: „für das Gebiet des Nord deutschen Bundes". Die nahe bevorstehenden Berathungen über den Entwurf machen es uns unmöglich, noch manches Wort, das wir über andere Para graphen sprechen möchten, hiuzuzufügen, mögen dies kundigere Beur- theiler thun. Daß wir mehrfach etwas gesagt, was nur zutreffend ist, wenn der Schutz in Bezug auf das Ausland nicht in der von uns gewünschten Weise geordnet wird, lag in der Natur der Sache. An die Herren B. Schott's Söhne in Mainz. Bezüglich Ihrer Mitthcilung in Nr. 7 dcS Börsenblattes er laube ich mir Ihnen in Erinnerung zu bringen, daß ick in meiner directen Zuschrift Ihrem Herrn Chef bereits die Anzeige machte, daß ich in Betreff des Cram er'schen Potpourris beim dortigen Gerichte klagbar werden würde. Wenn dieser Antrag bisher noch nicht seine Erfüllung gefunden, so liegt dies lediglich daran, daß nach dem groß herz. hessischen Gesetze eine größere Zahl von Förmlichkeiten zuvor erledigt werden mußte, diese binnen kurzem aber beglichen und dann Ihrer Aufforderung entsprochen werden wird. Was nun die Beruhigung betrifft, welche Sie in Ihrer Mit thcilung denjenigen Handlungen zu geben beabsichtigen, welche Sie durch meine Veröffentlichung eingcschüchtert fürchten, so erlaube ich mir darauf hinzuwciscn, daß Sie den fortgesetzten Debit für straflos erklären, weil nach den in Ihrem Lande geltenden Gesetze noch bis heute Ihre Potpourri-Ausgabe nicht vcrurtheilt worden ist, — ick aber in meiner Veröffentlichung nur auf die in Preußen und Sachsei stattgefuudcne Beschlagnahme Bezug genommen habe, selbstverständ lich also damit eine Einschüchterung der Handlungen in dem Groß Herzogthum Hesse» nicht beabsichtigt haben kann. Leipzig, 12. Januar 1869. Emil Bock aus Berlin. Firma: Ed. Bote L G. Bock. Miöcellen. Leipzig, 16. Jan. Wie wir neulich schon berichteten, so hüte der Vorstand des Börsenvereins infolge der von dem Bundeskanzbr- amte des Norddeutschen Bundes an ihn gerichteten Auffordermg, einige Mitglieder des Vereins als Sachverständige zur gemcirsanen Berathung des von der preußischen Negierung vorgclegten Ertrur- fes eines Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der Literetrr re. mit den demnächst zusammcutretcnden Bundesausschüssen abziord- ncn, cs für erforderlich erachtet, erst eine eingehende Durchberchung der ihm mitgethcilten Vorlage seitens einer größeren Anzah deut-
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