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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1908
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- Deutsch
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- Saxonica
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^7 271. 21. November 1908. Nichtamtlicher Teil. BörseM-II I. d. Dtschir Buchhandel. 13397 entwerten. Man klebt die Wechsclstempelmarke aus die Rückseite des Wechsels an den oberen Rand einer der schmalen Seiten und zwar dergestalt, daß der obere Rand der Wechselsteinpelinaike genau an den Rand des Wechsels kommt, sodatz also kein freier Raum zwischen dem Rand des Wechsels oben und der Wechselstempel marke bleibt. Bei der Entwertung der Stempelmarke ist darauf zu achten, daß die Entwertung an dem Tage erfolgt, an dem die erste wechselrechtliche Handlung oorge- nommen wird, dahin gehört auch das Einholen des Akzepts. Das Datum der Ausstellung braucht also nicht immer mit dem der Entwertung übereinzustimmen, wenn es wohl auch säst immer der Fall sein wird. Aus dem Ausland kommende Wechsel sind von dem ersten inländischen Inhaber sofort zu stempeln. Er hat die Marke unter das Giro seines Vormanncs, also vor sein eigenes Indossament zu kleben. Die Entwertung der Marken geschieht durch Ein schreiben des Datums (Tag, Monat Jahr) in die dafür vorgesehene Stelle der Wechselmarke. Dabei ist zu beachten, daß der Monat nicht etwa durch Ziffern angedcutet wird. Man darf also nicht schreiben »9. 9. 1908-, sondern man muß den Monatsnamen in Buchstaben schreiben, wobei Abkürzungen zulässig sind, also »9. Sept. 1908«. Dem Schreiber dieses sind Fälle genug bekannt, wo die Annahme von Wechseln, die gegen die eine oder die andre der erwähnten Vorschriften verstießen, verweigert wurde von Firmen, bei denen aus die Ausführung der durch die wechsel rechtlichen Bestimmungen gegebenen Vorschriften und Formen peinlich streng geachtet wird. Die Banken weisen die nicht korrekt gestempelten Wechsel stets zurück. Hierzu möge noch folgende viel zu wenig bekannte Gesetzesauslegung erwähnt werden: Es ist nicht zulässig, daß der Aussteller bezw. erste inländische Inhaber eines Wechsels die ihm obliegende Stempelung des Wechsels nach erfolgter Begebung desselben durch einen Dritten vornehmen läßt, sondern es hat der Aussteller bezw. erste inländische Inhaber die Stempelung des Wechsels vor der Begebung desselben selbst vor zunehmen, widrigenfalls ec sich einer Hinterziehung der Wechselstempelsteuer schuldig macht. Falls diese nun aus irgend einem Grunde zur Kenntnis der Steuerbehörde kommt, ist man der Strafe verfallen. Es kommt mitunter vor, daß man Wechsel erhält, aus denen die Buchstaben >0. L.« (d. h. ohne Kosten) dem Giro beigesetzt find. Sehr leicht wird die Anfügung dieser Worte, die meist obige Abkürzungen tragen, bei dem Giro über sehen. Die Beifügung ist aber sehr wichtig, weil im Falle der Nichteinlösung und Protestierung solcher Wechsel die jenige Firma, die ihrem Giro die Worte »Ohne Kosten« beizusetzen vergaß, für sämtliche Kosten haftbar gemacht werden kann. Auch sollte bei Blankoindossamenten nicht übersehen werden, den Wohnsitz der Firma beizu setzen, also z. B. nicht nur zu schreiben »Reinhold Frey tags Verlag«, sondern vielmehr »Reinhold Freytags Verlag, Berlin«. Die Unterlassung dieser Maßnahme kann sllr den betreffenden Giranten ebenfalls Weiterungen und Kosten im Gefolge haben. Bei Wechseln über 1000 ist zu beachten, daß jedes angesangene Tausend SO H Stempel kostet. Ein Wechsel über z. B. 1028 ^ kostet nicht etwa nur SO H Wechsel- stempel, wie sparsame Geschäftsleute gedacht und gestempelt haben, weil sie glaubten: Stempelabgabe bis 200 — 10 H, bis 1000 50 H, folglich 1028 ^ : 1000 ^ SO H, 28 ^ 10 H; sondern ein solcher Wechsel kostet 1 Wie oben schon erwähnt, gibt es zwei Hauptarten von Wechseln: eigene und fremde Wechsel. Eigene Wechsel sind solche, die man selbst einzulösen hat, sei es, daß man Börsenblatt kür den Deutschen Buchhandel. 7b. Jahrgang. seinen Lieferanten selbst ausgestellte Akzepte zur Deckung ihrer Forderung sendet oder sie beauftragt, auf uns die ent sprechenden Summen in einem Wechsel zu ziehen (trassieren, Tratte). Fremde Wechsel sind solche, die von anderer Seite einzulösen sind und uns von Kunden an Stelle baren Geldes in Zahlung gegeben wurden. Wie verbucht man nun Wechsel? Im Buchhandel ist es vielfach üblich, Wechsel, die uns von der Kundschaft in Zahlung gegeben werden, durch die Kasse zu verbuchen. Dies ist aber buchhalterisch durchaus unrichtig, denn das Kassabuch hat nur die Aufgabe, über den Bargeldoerkehr Rechnung zu führen. Ein im Umlauf befindlicher Wechsel ist aber kein bares Geld, sondern kann es nur einmal werden. Die dokumentarische Festlegung cin- und ausgehender Wechsel erfolgt in der Buchhaltung, gleich viel welchen Systems, korrekterweise im Memorial (Journal). Auch in kleineren Geschäften, die nur wenig Wechselverkchr haben, sollten die Wechsel nicht durch das Kassabuch, sondern stets durch das Memorial (Journal) gehen. Unabhängig von dieser Verbuchung in den Grundbüchern ist natürlich die Eintragung aller ein- und ausgehend, n Wechsel in dem Wechselskontro zwecks Kontrolle der Verfall zeiten und Überwachung des Obligos. Eine Wechselherein- nahme ist eben immer ein Kreditgeschäft. Ein- und ausgehende fremde Wechsel oder ausgehende eigene Wechsel (Akzepte) verbucht man stets am Tage des Empfanges oder der Weitergabe. Bezüglich der Verbuchung von Tratten, also Wechsel, die von Lieferanten auf uns ge zogen werden, ist eine zweifache Art der Buchung möglich: erstens an dem Tage, an dem man vom Lieferanten die Mitteilung erhält, daß der betreffende Betrag auf uns ge zogen ist, zweitens am Tage der Fälligkeit der Tratte. Im ersten Falle find zwei Buchungen nötig: eine Memorial buchung am Tage der Mitteilung von der Trassierung seitens der Lieferanten (Per Kreditoren - Konto — An Tratten-Konto), die zweite Buchung dann am Tage der Einlösung der Tratte (Kassa-Konto — Per Tratteu- Konto). Diese Buchungsweise ist die nach den Grundsätzen der Buchhaltung korrekteste. Man vereinfacht sich aber die Arbeit, indem man nur die Buchung am Tage der Ein lösung der Tratte vornimmt, die erste Buchung im Memorial also spart, daher das zweite der oben erwähnten Buchungs verfahren bevorzugt. Alsdann heißt die Buchung natürlich nicht, wie im obigen Falle, »Kassa-Konto Per Tratten-Konto«, sondern »Kassa-Konto Per Kreditoren-Konto». Um über die im Umlauf befindlichen, von uns einzu lösenden Tratten oder Akzepte stets unterrichtet zu sein und für die nötige Deckung sorgen zu können, notiert man sich in einem Kalender unter den jeweiligen Fälligkeitstagen den Namen des Ausstellers und den Betrag der Wechsel summe. Bei der Inventur ist bezüglich des Wechselbestandes folgendes zu berücksichtigen: Eigene Wechsel (Akzepte) stellen selbstverständlich Schulden des Geschäfts dar und gehören in der Bilanz unter die Passiven; sie sind zum vollen Betrage, auf welchen sie ausgestellt sind, in das Inventar einzustellen. Fremde, am Tage der Inventur in unserm Besitze befindliche Wechsel sind nach handelsgesetzlicher Vorschiift nicht mit dem vollen Betrage in das Inventar auszunehmen; sondern von ihrer Summe ist derjenige Zinsbetrag zu kürzen, der sich vom Tage der Inventur bis zum Fälligkeitstage des betreffenden Wechsels ergibt. Den jeweiligen Wechscldiskont- satz ersieht man aus dem Kurszettel, den jetzt fast jede Tages zeitung veröffentlicht. Auf dem Wechselkonto im Hauptbuch (nur bei doppelter Buchführung) wird sich alsdann beim Abschluß eine Differenz ergeben, Soll- und Haben-Seite des . 1715
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