Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19081121
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190811213
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19081121
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-11
- Tag1908-11-21
- Monat1908-11
- Jahr1908
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
13398 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 271. 21. November 1908. WechsUkontos werden sich nicht ausgleichen. Da es sich in kaufmännischen Geschäften, sofern sie nicht umfangreichen Wechselveikehr haben, wie es bei Bankgeschäften der Fall ist. hierbei nur um kleine Beträge handelt, buchi man diese Differenz, die einen Verlust darstellt, nicht über Gewinn- und Verlust-Konto direkt ab, sondern man nimmt vor Ausstellung der Bilanz im Memorial (Journal) eine Buchung vor und erkennt das Wechsel-Konto für den kleinen Zinsverlust und belastet dafür das Zinsen- (Diskont- oder Skonto-) Konto, eventuell auch das Unkosten-Konto. Da man nach dem Bücherabschluß, resp. nach dem Jnventurtage die Wechsel gewöhnlich zum vollen Betrage weiter gibt. bezw. den vollen Betrag in bar einkassiert, so ergibt sich dann im neuen Jahre ein kleiner Gewinn, den man, um nicht Gewinn (oder Verlust) auf Wechsel-Konto zu haben, ebenfalls abbucht, und zwar in umgekehrter Form als beim Jahresabschluß; das Wechsel-Konto wird jetzt für die Differenz belastet, das Zinsen- (Unkosten- usw.) Konto dafür erkannt. Diese Verbuchung vorhandener Wechsel am Jahresschluß entspricht den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Buchhaltung. Weil es sich aber in Geschäften mit nicht großem Wechsel verkehr nur um kleine Zinssummen handelt, unterläßt man bei der Inventur gewöhnlich diese Zinsberechnung und setzt die Wechsel zum vollen Betrage in das Inventar ein. Man erspart dadurch die Verbuchung des Diskonts vor dem Bücherabschluß und nach Eröffnung der Geschäftsbücher, und eine irgendwie nennenswerte Beeinflussung der Bilanz eifolgl damit ja auch nicht. Es ließe sich noch manches aus dem Wechselverkehr be sprechen. doch möge es bei den oben besprochenen Fällen sein Bewenden haben. Kirsten. Die neuen Vorschriften über den Postprotest. In der Regel soll der Postprotest durch Postunterbeamte, und zwar auf den regelmäßigen Bestellgängen erhoben werden. Nur in Ausnahmefällen sollen Beamte diese Amtshandlung vornehmen. Aushelfern und sonstigen im Betriebe der Postverwaltung be schäftigten Personen ohne Beamteneigenschaft (unvereidigt) darf die Erhebung von Protesten nicht übertragen werden. Uber Ausnahmefälle entscheidet der Vorsteher des Bestellpostamts. Sollte der einem Postprotestauftrage beigefügte Wechsel nicht quittiert sein, so findet doch die Vorzeigung und Protestierung statt. Wird der Wechsel eingelöst, so quittiert der Postunterbeamte selbst auf Verlangen auf der Rückseite des Wechsels in der Form: »Betrag erhalten. Müller, Briefträger (oder Postschaffners« Hat der Zahlungspflichtige seinen Wohnort nicht an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsort, aber in einem Orte, der mit dem Zahlungsorte in Nachbarortsverkehr steht, so soll der Versuch gemacht werden, den Postauftrag durch Vermittelung der Nachbarortspostanstalt vorzuzeigen, eventuell zu protestieren, wenn die rechtzeitige Rückkunft möglich ist. Es muß auf alle Fälle sichergestellt sein, daß der Protest, wenn der Wechsel nicht eingelöst werden sollte, an dem im Wechsel angegebenen Zahlungs orte rechtzeitig erhoben werden kann. Im Wege des Postauf- den Betrag der Wechselsumme einzuziehen. Ist auf der Rückseite des Wechsels eine Teilzahlung vermerkt, so darf im Postauftrags formular nur der noch nicht bezahlte Teil der Wechselsumme ein getragen sein. Lautet der Wechsel auf eine fremde Geld-Währung, so ist der im Postauftragsformular in der deutschen Reichs barer Irrtum des Auftraggebers vorliegt. Weichen die Angaben des Wechsels von dem des Postauftrags ab, so wird das Auf tragsformular mit blauer Tinte auf Grund des Wechsels berichtigt oder vervollständigt. Weichen die Angaben des Postauftrags von denen des Wechsels erheblich ab, so wird möglichst die Bestimmung des Auftraggebers eingeholt. Unter Umständen kann hierbei amtlich vom Telegraphen oder Fernsprecher Gebrauch gemacht werden. Wird postseitig eine Zuwiderhandlung gegen das Wechsel stempelsteuergesetz festgestellt, so findet die Vorzeigung und g. F. die Protesterhebung in gewöhnlicher Weise statt. Vor Ausführung des Postauftrags wird jedoch eine Abschrift des Wechsels und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen gefertigt und mit einer bezüglichen Meldung der Vorgesetzten Ober-Post direktion vorgelegt, die nach Prüfung des Sachverhalts Anzeige bei der zuständigen Steuerbehörde unter Übersendung der Ab schrift des Wechsels erstattet. Zum Zwecke der Protesterhebung hat sich der mit der Pro testierung eines Wechsels beauftragte Postunterbeamte oder Be amte am Zahlungsorte in das Geschäftslokal oder in Ermange lung dessen in die Wohnung des Zahlungspflichtigen zu begebeil und ihm den Wechsel dort vorzuzeigen mit der Anfrage, ob er die Wechselsumme bezahlen wolle. Sofern Zahlung nicht erfolgt, wird Protest erhoben. Uber den Verlauf des Vorganges muß der Protestbeamte eine Protesturkunde aufnehmen. Solche Pro teste sollen nur in der Zeit von 9 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends erhoben werden. Außerhalb dieser Zeit soll die Protest- Hat der Zahlungspflichtige am Zahlungsorte ein Geschäfts lokal, so muß sich der Postprotestbeamte zum Zwecke der Protest erhebung stets in dieses Lokal begeben, selbst dann, wenn z. P. die Postsachen des Zahlungspflichtigen in der Regel nach der Privatwohnung bestellt werden. Den Gang in das Geschäftslokal darf der Postprotestbeamte auch dann nicht unterlassen, wenn er weiß, daß er den Zahlungspflichtigen dort nicht antrifft, oder weil ihm bekannt ist, daß die Zahlung der Wechselsumme nicht erfolgen wird. Hat der Zahlungspflichtige an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsort ein Geschäftslokal, so darf der Protest an einer andern Stelle nur im Einverständnis mit der Person erhoben werden, gegen die der Protest gerichtet ist. Besteht das Geschäftslokal aus mehreren Räumen, so hat der Postprotestbeamte sich in der Regel nach dem Kassenraume zu begeben. Maßgebend ist das Geschäftslokal, das der Zahlungs pflichtige zur Zeit der Protesterhebung inne hat, auch wenn im Wechsel ein anderes Geschäftslokal angegeben ist. Voraussetzung ist jedoch, daß das derzeitige Geschäftslokal innerhalb des im Wechsel angegebenen Zahlungsortes liegt. Befindet sich das der zeitige Geschäftslokal nicht innerhalb dieses Zahlungsortes, hat z. B. der Zahlungspflichtige sein Geschäftslokal nach einer andern politischen Gemeinde verlegt, so ist der Protest nur gültig, wenn er in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte in der daselbst gelegenen Privatwohnung erhoben wird. In der Protesturkunde wird in diesem Falle ausdrücklich vermerkt, daß der Protestbeamte »in Ermangelung eines Geschäftslokals« sich in die Wohnung des Zahlungspflichtigen zu begeben habe. Befindet sich die derzeitige Wohnung nicht innerhalb des Zahlungsortes, ist z. B. der Zahlungspflichtige nach einem in einer andern politischen Gemeinde gelegenen Ort verzogen, so ist der Protest nur gültig, wenn er in dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte erhoben wird. Enthält in diesen Fällen der Wechsel eine Angabe über das bisherige Geschäftslokal oder die bisherige Wohnung, so muß sich der Postprotestbeamte zur Protesterhebung in das angegebene Geschäftslokal oder in die angegebene Wohnung begeben. Ist ein Geschäftslokal oder eine Wohnung des Zahlungs pflichtigen im Wechsel nicht angegeben und innerhalb des im Wechsel bezeichnten Ortes nicht zu ermitteln, so hat der Post protestbeamte sich darauf zu beschränken, in der Protesturkunde zu vermerken, daß an dem im Wechsel angegebenen Zahlungsorte weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung des Zahlungspflich tigen sich hat ermitteln lassen. Das gleiche gilt, wenn im Wechsel eine Angabe über das Geschäftslokal oder die Wohnung bei dem Namen des Zahlungspflichtigen fehlt und festgestellt wird, daß der Zahlungspflichtige nach einem anderen Orte verzogen ist. Gibt es am Zahlungsorte mehrere Personen mit dem Namen des Zahlungspflichtigen und fehlt in dem Postprotestauftrag und im Wechsel jede nähere Bezeichnung, so wird versucht, wenn eine Rückfrage beim Auftraggeber nicht gehalten werden kann, ob sich der Zahlungspflichtige nicht ermitteln läßt. Ist die Zahl der in Betracht kommenden Personen aber so groß, daß diese Ermittelung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder