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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 271. 21. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Ttschn. Buchhandel. 13399 frage bei der Ortspolizeibehörde gehalten. Hat der Postprotestbeamte die richtige Proteststelle ausgesucht und wird der Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme vom Zahlungspflichtigen keine Folge gegeben, so hat der Postprotest beamte zu erklären, daß er seinem Auftrag gemäß Protest erhebe. Spezialbevollmächtigter usw., so hat der Postprotestbeamte an diesen die Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme zu richten. Trifft der Protestbcamte daselbst nur Personen, die nicht zur Vertretung des Zahlungspflichtigen befugt sind, z. B. Handlungs gehilfen, Buchhalter, Schreiber, Familienangehörige, Dienst boten rc., so hat er nicht auf Grund der von diesen Personen etwa abgegebenen Erklärungen, sondern auf Grund der Feststellung, daß er den Zahlungspflichtigen nicht getroffen habe, Protest zu er heben. Auch eine Postvollmacht, die etwa der Zahlungspflichtige einer Person erteilt hat, gibt dieser nicht die Befugnis, den Zahlungspflichtigen im Protestverfahren zu vertreten. Wird das Geschäftslokal oder in Ermangelung eines solchen die Wohnung des Zahlungspflichtigen verschlossen gefunden, so wird diese Tat sache im Protest festgestellt. Befindet sich der Zahlungspflichtige im Konkurse, so muß der Postprotestbeamte sich doch in das Geschäftslokal des Gemein schuldners begeben und dort diesem gegenüber den Protest erheben. Ist im Geschäftslokal nicht der Gemeinschuldner, wohl aber der Konkursverwalter anwesend oder ist das Geschäftslokal verschlossen, so wird auf Grund der Feststellung, daß der Gemeinschuldner nicht angetroffen worden ist, Protest erhoben. Hat der Gemein schuldner am Zahlungsorte des Wechsels kein Geschäftslokal mehr, so muß der Postprotestbeamte die Wohnung des Gemeinschuldners aussuchen. Gegen den Konkursverwalter darf der Protest nicht erhoben werden. Ist der Zahlungspflichtige eine Handelsfirma, Aktiengesellschaft, Korporation, eingetragene Genossenschaft usw., so muß sich der Postprotestbeamte auf Grund der postamtlichen Verzeichnisse ver gewissern, wer als Inhaber oder Vertreter zu gelten hat. Der Postprotestbeamte muß sich zur Protesterhebung in das Geschäfts lokal der Handelsfirma, Aktiengesellschaft usw. begeben. Ist am Zahlungsorte kein Geschäftslokal vorhanden, so wird in der Regel das Geschäftslokal oder die Wohnung des Inhabers oder Ver treters als Geschäftslokal anzusehen sein. Der Postprotestbeamte hat stets zu versuchen, einen vertretungsberechtigten Gesellschafter oder ein Vorstandsmitglied an der Proteststelle anzutreffen. Sind zur Vertretung einer Handelsgesellschaft usw. mehrere Personen nur gemeinsam berechtigt, so genügt gegebenenfalls, wenn die Zahlungsaufforderung an eine dieser Personen gerichtet wird. Auf der Rückseite des Postauftragsformulars hat der Post protestbeamte über den Hergang der Protesterhebung einen Be stellvermerk niederzuschreiben, der bei Ausfertigung der Protest urkunde als Unterlage dient. Unmittelbar nach der Rückkehr zur Bestellpostanstalt, unter allen Umständen vor Ablauf des Tages, an dem der Protest erhoben worden ist, ist von dem Postprotest beamten die Protesturkunde niederzuschreiben, wozu postamtlich gelieferte Formulare mit sinngemäßem Vordruck verwendet werden müssen. Die Ausführung hat mit Tinte zu geschehen; Radierungen dürfen in der Urkunde nicht vorgenommen werden. Der zur Ausfüllung bestimmte Raum wird, soweit er freibleibt, durch liegende Striche für Eintragungen ungeeignet gemacht. Die Protesturkunde wird auf die Rückseite des Wechsels geklebt. Hierbei wird in der Weise verfahren, daß der Kopf der Protest urkunde sich unmittelbar an den letzten auf der Rück seite des Wechsels befindlichen Vermerk, oder falls sich auf der Rückseite des Wechsels nur die Wechselstempelmarke be findet, unmittelbar an diese anschließt. Stehen auf der Rückseite des Wechsels keine Vermerke, so wird die Protesturkunde unmittel bar an einen Rand der Rückseite aufgeklebt. Hierbei wird jedoch berücksichtigt, daß sich der Abdruck des Siegels oder Stempels des Postamtes (nicht des Aufgabestempels), mit dem die Verbindungs stelle in jedem Falle versehen wird, zum Teil auf dem Wechsel und zum Teil auf der Protesturkunde befinden muß. Ist dieser Stempelabdruck nicht deutlich lesbar hergestellt, so muß ein zweiter Stempelabdruck neben die Unterschrift des Postprotestbeamten ge setzt sein. Die erledigten Postprotestauftragsformulare werden mit den zugehörigen Protestbüchern postseitig fünf Jahre sicher auf bewahrt. Hat der Zahlungspflichtige bei Vorzeigung des Wechsels sich zwar geweigert, die ganze Wechselsumme zu zahlen, erklärt er aber auf den Wechsel eine Teilzahlung leisten zu wollen, so wird diese angenommen und auf Verlangen auf der Rückseite des Wechsels und wenn daselbst kein Raum mehr vorhanden ist, auf einem besonderen Blatte, das auf der Rückseite des Wechsels angeklebt wird, in kurzer Quittungsleistung vermerkt. Der Protest wird aber in solchem Falle für den nichtbezahlten Teil trotzdem erhoben. Uber die geleistete Teilzahlung wird von dem Postprotestbeamten auf Verlangen besondere Quittung erteilt. Der Betrag der Teilzahlung wird dem Auftraggeber mit Postanweisung nach Abzug der Protestkosten einschließlich der Stempelgebühr und der Postanweisungsgebühr übermittelt. Auf dem Abschnitt der Post anweisung wird der Sachverhalt kurz erörtert. Ist aber der Post protest bereits erhoben, so werden Teilzahlungen postseitig nicht mehr angenommen. Ist die Zahlung der Wechselsumme von dem Zahlungs pflichtigen oder seinem Vertreter nicht zu erlangen, bietet aber jemand als Ehrenzahler innerhalb der Protestfrist Zahlung der Wechselsumme und der Protestkosten einschließlich der gesetzlichen Stempelgebühren an, so muß gleichwohl Protest erhoben werden Uber die geleistete Ehrenzahlung wird auf Verlangen von dem Postprotestbeamten Quittung geleistet. Der Betrag der Ehren- Zahlung wird dem Auftraggeber mit Postanweisung nach Abzug der Protestkosten einschließlich der Stempelgebühr und der Pvst- anweisungsgebühr übermittelt. Der protestierte Wechsel mit der Protesturkunde wird dagegen dem Ehrenzahler übersandt. Auf dem Abschnitt der Postanweisung wird der Sachverhalt kurz er örtert. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Re gresses gegen den Aussteller und die Indossanten wird postseitig streng beachtet, daß der Wechsel zur Zahlung präsentiert wird und daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargetan wird. Die Erhebung des Postprotestes ist am Zahlungstage zu lässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Die Protestfrist beträgt sonach drei Werk tage mit Einschluß des Zahlungstages. Sonntage und allgemeine Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht. Z. B. Ein am 15. Oktober fälliger Wechsel wird spätestens am 17. protestiert, wenn weder der 15., noch der 16., noch der 17. ein Sonn- oder allgemeiner Feiertag ist. Ist der Wechsel an einem Sonntage fällig und sind Montag, Dienstag und Mittwoch keine Feiertage, so wird spätestens am Mittwoch protestiert. Ist einer der drei Tage ein Feiertag, so endet die Protestfrist erst am Donnerstag. Ist ein Wechsel an einem Freitag fällig, so muß spätestens am Montag die Postprotesterhebung erfolgen, sofern inzwischen kein Feiertag hineinfällt. Der Inhaber eines mangels Zahlung postprvtestierten Wechsels ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zwei Tagen nach dem Tage der Postprotesterhebung von der Nicht zahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vor mann muß binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist feinen Vvrmann in dcr- 1745*
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