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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.11.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-11-21
- Erscheinungsdatum
- 21.11.1908
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- Deutsch
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271, 21. November 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 13408 Verlag für Spcziallitteratur G. m. b. H. in Tchöneberg. — Handelsregistereintrag: In das Handelsregister U des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte ist am 10. November 1908 folgendes eingetragen worden: Nr. 5804. Verlag für Speziallitteratur Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Schöneberg. Gegenstand des Unternehmens: Der Betrieb eines Zeitschriftenverlages. Die Herausgabe und Herstellung von Druckschriften jeder Art. Das Stammkapital beträgt 60 000 Geschäftsführer: Kaufmann Max Krüger in Friedenau, Kaufmann Detlef von Schack in Lübeck. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 21. September 1908 festgestellt. Die Gesellschafter: das von der Firma Friedrich von Schack in Schöneberg er worbene Verlagsgeschäft mit allen Aktiven und Passiven, namentlich den Verlag der Illustrierten Monatsschrift für Kunst und Industrie, der Deutschen Lederwaren-Industrie und der Steno- typisten-Zeitung, zum festgesetzten Wert von 60 000 .-k unter Anrechnung von je 30 000 ^ auf ihre Stammeinlagen. Berlin, den 10. November 1908. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte. Abteilung 122. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 272 vom 17. November 1908.) * Versteigerung von alten Kriegs- und Jagdwaffen. — Von der am 10. November d. I. stattgefundenen Versteigerung von Kriegs- und Jagdwaffen des 13.—18. Jahrhunderts aus englischem Besitz durch Hugo Helbing in München sind wir in der Lage folgende bemerkenswerte Preise mitzuteilen: Kat.-Nr. Kat.-Nr. Kat.-Nr. Kat.-Nr. I 400 50 380 72 380 223 320 4 590 51 275 73 245 224 330 295 52 240 75 550 225 360 6 200 53 400 76 200 229 220 8 225 54 200 80 220 230 240 9 430 56 460 85 200 239 260 10 290 57 270 89 240 246 300 17 4400 58 330 93 215 261 395 18 290 59 225 94 225 255 200 19 950 62 340 95 220 283 280 20 975 64 360 99 216 293 300 21 365 65 380 101 200 298 220 27 460 66 370 106 330 299 800 36 1400 67 400 106 300 300 500 37 1850 68 310 156 210 301 290 46 420 69 210 201 335 316 345 48 380 70 220 221 380 49 490 71 260 222 250 * Veitritt der Republik Liberia zur Berner Literar- union. — Die vom 17. November ab in Berlin zur Ausgabe gelangende Nummer 54 des Neichsgesetzblatts enthält unter Nr. 3532 die Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der * Zum Entwurf einer Anzeigensteuer. (Vgl. Nr. 262, 263, 264, 266, 268, 269, 270 d. Bl.) — Eine längere Betrachtung der alle sachkundigen Beurteiler — scharf die mangelnde Vertrautheit des Verfassers des Gesetzentwurfs mit dem Zeitungs- und Zeit- fchriftenwesen rügt, findet sich in Nr. 47 des »Zeitungsverlags« (Hannover) abgedruckt. Wir entnehmen ihm folgende Stelle: » . . . . Angenommen, die Presse werde von der Steuer Anzeigen zu ihrem Geschäftsbetriebe bedürfen, eine Strafsteuer aufzubürden? In der Vorlage wird erzählt, die Anzeigensteuer werde bei den Geschäftsunkosten verrechnet werden. Nun gut; wenn ein Kaufmann seine Waren durch Annoncen anbietet, weshalb soll er dafür noch eine besondere Steuer neben allen seinen übrigen zahlen? Ist das nicht eine Sondergewerbesteuer? Nein, erwidert der Verfasser der Vorlage, »eine Gewerbesteuer liegt nicht vor, weil kein Zwang zum Inserieren besteht, und deshalb jeder in der Lage ist, sich der Steuer zu entziehen.« Das klingt wie Hohn. Ebenso könnte man dem Geschäftsmann sagen, er brauche keine Ladenmiete zu zahlen, denn es bestehe kein Zwang, einen Laden zu halten und Geschäfte zu machen; er könne ja etwas andres tun und treiben Eine große Reihe von Geschäften, und unter ihnen so gut kleine wie sehr bedeutende und angesehene, beruhen auf den öffentlichen Anzeigen, können ihrer schlechthin nicht entraten, können ohne sie nicht existieren. Die Anzeigen sind für sie ebenso unentbehrlich wie für den Handwerker sein Handwerks zeug. Die Jnseratensteuer ist daher ebenso verwerflich wie eine Steuer auf das Handwerkszeug des kleinen Mannes. Nicht ge nug, daß das Einkommen aus dem Gewerbe besteuert wird, auch die Mittel, dieses Einkommen zu schaffen, ob sie erfolgreich sind oder nicht, sollen belastet werden So kleinlich die Steuer ist, so peinlich ihre Durchführung. Sie erfordert einen ungeheuren Erhebungsapparat. Nichts läge näher, als dem Fiskus zu sagen: wenn er die Steuer will, möge er sie sich holen von jedem Steuerschuldner oder sie sich von ihm bringen lassen. Und Steuerschuldner ist nach § 11 des Entwurfs, wer die Einrückung oder die Verbreitung der An zeige veranlaßt, »der Anzeigende«. Aber da erwidert der Ver fasser: »Eine Verweisung des Anzeigenden an die Steuerbehörde würde die Erhebung der Steuer wegen der Umständlichkeit und Kostspieligkeit des Verfahrens undurchführbar machen«. Deshalb wird das kostspielige und umständliche Verfahren — bei den Inseraten — auf die Zeitungen gewälzt. Der Verleger soll die Abgabe berechnen und einziehen, er haftet für sie als Selbst schuldner; er hat der Behörde Listen mit den Steuerbeträgen und den Zeitungsbelägen einzureichen; er kann verhalten wer den, Sicherheit zu bestellen; er hat sich nach besondern, vom Bundesrat zu erlassenden Bestimmungen, wie ein angestellter Steuereinnehmer, zu richten; er hat den Raum nach Millimetern anzugeben, die Einrückungsgebühr für Seite, Spalte, Zeile, Wort, Silbe mitzuteilen, wieviel Worte auf die Zeile, wieviel Überschriften auf die Spalte entfallen. Er muß die Geschäfts räume für Verlag, Druck, Vertrieb und jede Veränderung vor deren Eintritt anmelden. Er muß den Beamten jederzeit die Geschäftsbücher und sonstige Papiere vorzeigen, ihnen gestatten, Auszüge daraus zu machen, Auskunft über Empfehlungen, die etwa im »Nachrichtenteil« stehen, erteilen. Solche Plackereien, die den Zeitungsverleger unter eine Art Polizeiaufsicht stellen, von den angedrohten Strafen nicht erst zu reden, und ihm eine Unmenge Arbeit aufladen, zu deren Bewältigung in großen Betrieben eine ganze Menge Menschen gehört, konnte nur ein echt bureaukratischer, polizeistaatlicher Kopf ersinnen. Die ganze »Anzeigensteuer« ist vom kulturellen und Wirt- schaftlichen Standpunkt so verkehrt, dabei im Vergleich mit der beispiellosen Belästigung finanziell so wenig ergiebig, daß wir mit Sicherheit erwarten, sie werde im Reichstag, wie schon bei früherer Anregung, nahezu einmütige Ablehnung erfahren. Postscheitordnung. Die vom 17. November ab in Berlin zur Ausgabe gelangende Nr. 54 des Neichsgesetzblattes enthält unter Nr. 3534 die Bekanntmachung, betreffend die Postscheck ordnung, vom 6. November 1908. * Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler: 1908 (Lupplemsut, au UuUsliu oküeisl. Oetodre 1908.) 4". 1746*
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