Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1844
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- 1844-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1844
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- Deutsch
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237 9 238 Blätter, so weit dies ohne Kränkung erworbener Rechte thunlich ist, Bedacht nehmen. III. Kraft der ihnen zusiehenden oberpolizeilichen Auf sicht werden die Regierungen die Herausgabe neuer po litischer Tagblätter ohne die vorgängige Erwirkung einer dicsfälligen Concession nicht gestatten. Es wird diese nur mit Rücksicht auf vorstehenden Artikel II., nach gewonne ner Ueberzeugung von der Befähigung des Redacteurs und! nur mit der Clausel völlig uneingeschcänkterWiderruflichkeit crtheilt werden. IV. Das in einem Bundesstaate einer Druckschrift von einem Censor ertheilte Imprimatur befreit diese Schrift! nicht von den in andern Ländern bestehenden Aufsichts regeln. V. Die Bestimmungen des Bundesbeschlusfes vom 5- Juli 1832, betreffend die Zulassung der außerhalb des Bundesgebietes in deutscher Sprache erscheinenden Zeit- und nicht über 20 Bogen betragenden Druckschriften politi schen Inhalts sollen fortwährend strenge vollzogen werden. Rücksichtlich der in fremden Sprachen erscheinenden Zei tungen vereinigen sich die Regierungen zu der Bestimmung, daß Abonnements auf dieselben von den Postämtern nur nach einem von der Regierung genehmigten Verzeichnisse solcher Blätter angenommen werden dürfen. Die auf diese Weise nicht zugelassenen Zeitungen dürfen zwar von Einzel nen verschrieben, aber nicht öffentlich ausgclegt werden. VI. Es wird auf geeignetem Wege dafür Sorge ge tragen werden, daß beim Drucke der ständischen Proto kolle, wo solcher Statt findet, alle jene Aeußerungen hinweglasscn werden, welche eine Verweisung zur Ord nung veranlaßt haben. Wenn die ständischen Protokolle in Zeitungen oder sonstigen periodischen Schriften abge druckt werden, so unterliegt dieser Abdruck allen für die Redaction, Censur und Beaufsichtigung dieser letz ter« bestehenden Vorschriften. Gleiches gilt von der aus- zugsweiscn Bekanntmachung ständischer Verhandlungen in periodischen Blättern. VII. Die beaufsichtigenden Behörden und die Censoren der Zeitblättcr werden angewiesen werden, auch in Betreff der Aufnahme der factischen Umstände anderer deutschen Slän- deverhandlungen mit gleicher Umsicht und nach denselben Regeln wie bei jener des eigenen Staates zu verfahren. VI! I. Die Regierungen vereinbaren sich dahin, daß der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichför migen Grundsätzen festzustellen und zu schützen sei. IX. Es soll am Bundestage eine Commission er nannt werden, um in Erwägung zu ziehen, inwiefern über die Organisation des deutschen Buchhandels ein Ueberein- kommen sämmtlicher Bundesglieder zu treffen sei. Zu diesem Ende werden die Regierungen geachtete Buch händler ihrer Staaten über diesen Gegenstand vernehmen und die Ergebnisse dieser Begutachtung an die Bundcslags- commission gelangen lassen."" Manches scheint für die Glaubwürdigkeit dieser Angaben, Anderes aber dagegen zu sprechen, und es wäre sehr zu wün schen, daß Gewißheit in der Sache erlangt würde." Todesfall. Am II. d. M. starb zu Wien Herr E.F. Mörschner. Das Geschäft wird von der Wittwe fortgesetzt und Näheres hierüber s. Z. bekannt gemacht werden. Einer unserer bedeutendsten Schriftsteller aus der besten Zeit des 18. Jahrhunderts har einmal gesagt, man vergäße in Deutschland nichts geschwinder, als gute, weise und verständige Bücher, die schaalen Autoren tauchte» zu ihrem Vorthcile das Publikum in eine Lethe, die von Leipzig aus sich zwei Mal jähr lich durch unser Vaterland ergösse und von daher aus nur zu reicher Quelle sich verbreitete. Dies Wort findet auch jetzt noch seine Anwendung, nur mit dem gerade nicht erfreulichen Unterschiede, daß jetzt die deutschen Städte und Länder noch weit mehr mit literarischen Erzeugnissen überfluthct werden, weil allerhand Mustcrreiter und Exporteurs auf den Bü- chervcrtrieb ausgcscndet werden und der verständige buchhänd lerische Verkehr, wie er früher Statt hatte, durch Schwindler und Marktschreier zum Schaden des soliden Geschäfts vielfach beeinlrächligt wird. (Vran'S Minerva.) Frankreich zählt gegenwärtig 800 Journale oder periodische Blätter, von denen auf Paris allein 261 kommen, welche nach ihren verschiedenen Zwecken folgende Statistik darstcllcn: 22 po litische Tageblätter, 14 literarische, 11 religiöse, 9 dem öffent lichen Unlerricht gewidmete, 43 juristische, 31 der Gesetzgebung und Administration geweihte, 22 medicinischc, 8 landwirthschaft- liche, 13 naturwissenschaftliche, 8 Lheatcrzcitungc», 11 mili- tairischc, 2 für die Marine, 16 musikalische, 21 Modejour nale, 7 für besondere Interessen, 18 für Anzeigen und 5 in ausländischen Sprachen. (D. allgem. Zeit.) Die deutsche allgem. Zeitung enthält folgende Warnung. Ein Manuskript, die Memoiren meines vor 18 Jahren verstorbenen Gatten, Königlich Schwedischen Staatskanzlers Grafen Laurentius von Engestrom, ist aus der Bibliothek zu Jankowice im Großherzogthum Posen abhanden gekommen. Da nun der Verstorbene in seiner letztwilligen Verfügung angcord- »et, daß seine Memoiren nicht früher als sechzig Jahre nach seinem Ableben veröffentlicht werden sollen, so wird hiermit, unter Androhung gerichtlicher Belangung, vor deren Verkauf und Verlag gewarnt. Jankowice im Großherzogthum Posen. Nosalie, verw. Gräfin von Engeström, gcb. Gräfin von Chlnpowska, in ihrem und ihres Sohnes, des Grafen Sta nislaus von Engcstrvm, Kaiserlich Russischen Generals, Namen. Börse in Leipzig am 29. Januar 1844. im Bierzehnthaler-Fuß. Kurz« Licht. Ang. Gesucht. 2 Monat. Ang. Gesucht. 3 Monat. Ang. Gesucht Amsterdam . . . . — 141s — — — — Augsburg . . . . 103 — — — — — Berlin - 99z — — — — Bremen — inz — — — — Breslau — 99z — — — — Frankfurt a. M. . . — — — — Hamburg . . . . — 130 — — — London — — — — 6.25s — Paris - «vjf — 79z - 79z Wie» — 104z — — Louisd'or 1 Holl.Duc.6, Kaiscrl-Tuc. 6, BrcSl.Duc. 6, Pass-Duc.5z, Conv.-Specks u. -Gulden 4z, Conv. Zehn-u-Ziranzig-Kr. 4z. Verantwcrtlicher Redacteur: I. de Marie. 17*
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