für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Veschättszwerge. Herausgegcben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 13. Dienstags, den 13. Februar. 1844. Bekanntmachung, die Aufnahme neuer Mitglieder in den Börsen-Verein betreffend. Um den in letzter Zeit wiederholt vorgekommencn Fall, daß die Aufnahme neuer Mitglieder wegen Mangelhaftigkeit der dazu erforderlichen Papiere beanstandet werden mußte, für die Zukunft mög lichst zu verhüten, bringen wir hierdurch §. 2 unseres Statuts und das Formular der zu unterschreibenden Verpflichtung in Erinnerung. Lithographirte Exemplare der letzter» können von jedem der Unterzeichneten Vorstands-Mitglieder bezogen werden. Stuttgart, Leipzig, Berlin, d. 29. Jan. 1844. Der Vorstand des Börsen-Vereins der deutschen Buchhändler. Hcinr. Erhard. S. Hirzcl. L. Vchmigkc. tz. 2. Fähigkeit zur Aufnahme. Jeder Buch- und Kunsthändler, sowohl des Inlands, als des Auslands, kann zum Mitglied- des Börsenvereins ausgenommen werden. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1) der Nachweis legaler Berechtigung zu Betreibung des Buch - oder Kunsthandels; 2) die Einsendung des eigenhändig Unterzeichneten und von einer öffentlichen Behörde beglaubigten Circulaics, worin der Aufzunehmende sein Etablissement anzeigt; 3) die Ausstellung einer unbedingten und schriftlichen Verpflichtung, in allen Stücken dem Börscnstalut, sowie den statutenmäßigen Beschlüssen der Generalversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sich zu unterwerfen, und insbesondere sich des Nachdrucks und des Nachdrucksvertriebes zu enthalten; endlich 4) die Bezahlung eines Eintrittsgeldes von zehn Thalern im 21 Guldenfuß. Die unter 1, 2 und 3 bezeichneten Schriften sind dem Vorsteher mit dem Gesuch um Aufnahme zuzustellcn und bleiben bei den Acten; der Vorstand hat selbige zu prüfen und vollzieht die Aufnahme sofort, wenn kein Bedenken dabei Statt findet, während im entgegengesetzten Falle die Aufnahme bis zur Entscheidung der Generalversammlung ausgesetzt bleibt. Die Bekanntmachung der Aufnahme erfolgt im Börsenblatt. Verpflichtung bei der Aufnahme in den Börsenverein der deutschen Buchhändler in Leipzig. Hierdurch übernimmt der Unterzeichnete die Verpflichtung, sich in allen' Stücken dem Statut des Börscnvereins der deutschen Buchhändler zu Leipzig, so wie den statutenmäßigen Beschlüssen der General- I Ir Jahrgang. 26