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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1844
- Sprache
- Deutsch
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Außerordentliche Beilage zum Börsenblatt Nr. 15. Dienstags, den 20. Februar 1844. Gesetz, einige provisorische Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse betreffend; vom 5. Februar 1814. 8§ir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. finden uns bewogen, unter Zustimmung unserer getreuen Stände Folgendes zu verordnen: I) Bon dem Zeitpunkt an, mit welchem gegenwärtiges Gesetz in Kraft tritt, sollen Schriften, welche über 20 Bogen imDruckc stark sind, der Ccnsur nicht mehr unterworfen sei». Rur inso fern dergleichen Schriften in Heften oder Abthcilungcn auö- gegeben werden sollen, die diese Bogenzahl nicht übersteigen, sind sie auch fernerhin zur Ccnsur zu bringen. 2» Es sind jedoch Schriften, welche nach der Bestimmung 8. 1 der Ccnsur gesetzlich nicht unterliegen, auf Verlangen Der jenigen, für deren Rechnung sie gedruckt werden, der Ccnsur auch fernerhin zu unterwerfen. Von der Erklärung dieses Ver langens an leiden alle wegen Verwaltung der Ccnsur und deren Wirkungen bestehende Vorschriften auf dergleichen Druckschriften Anwendung. Wird die gesuchte Druckerlaubniß von den Ccnsurbchördcn verweigert und die Herausgabe dennoch beabsichtigt, so treten alle Bestimmungen ein, welche nachstehend wegen der ccnsur- fccicn Schriften und insonderheit auch wegen Wegfalls einer Entschädigung für dieselben in Consiscationsfällcn enthalten sind. 3) Von den nach 8- > censurfrcien Schriften ist vor deren Ausgabe und Versendung Ein broschirtcs Freiexemplar, welches zugleich zur Abgabe an eine öffentliche Bibliothek bestimmt ist, bei der Krcisdircction des Bezirks, in welchem der Druck er folgt ist, oder in welchem, wenn der Druck im Ausland erfolgt ist, der Verleger wohnt, einzurcichcn, hierüber aber von deren Kanzlei dem'lleberbringer sofort ein Empfangsbckcnntniß, in welchem Tag und Stunde der Aushändigung dcsiclbcn zu be merken ist, auszufcrtigcn und auszuhändigcn- 4) Erst nach Aushändigung des Empfangsbckcnntnisscs (8- 3) darf mit Ausgabe und Versendung der Schrift begon nen werden. 5) Der Verleger oder Derjenige, der dessen Stelle vertritt, und daher bei im Znlandc gedruckten, aber im Verlag oder in Commission eines Ausländers erscheinenden Schriften der hicr- ländische Drucker, ist wegen erweislich vor Aushändigung des §. 3 gedachten Empfangsbckcnntnifles vorgcnommcncr Ausgabe und Versendung von Exemplaren der Schrift mit einer Policci- strafe von >0 bis >00 Lhlr- oder nach dem Ermessen der er kennenden Behörde bis zu I-l Lagen Gcfangniß, im Wieder holungsfall aber mit einer Geldstrafe bis zu 200 Lhlr. oder einer Gcfängnißstrafe bis zu vier Wochen zu belegen. k) Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bis herige Verbindlichkeit, Schriften über 20 Bogen zur Ccnsur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vor schriften in Wegfall. Alle übrige dermal geltende Bestimmungen über die Beauf sichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Policcistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften ver übten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Be stimmungen 8. 7 und folgende dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert, unk leiden mithin auch auf Schriften über 20 Bogen Anwendung. 7) Zeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung derselben mitgcwirkr hat, ist in allen Fällen, wo ei» Staatsbürger nach allgemeinen Rcchts- grundsätzen seine Wissenschaft um eine Lhatsachc anzugebcn über haupt verpflichtet ist, und die von ihm selbst crthciltc Auskunft solches nicht überflüssig macht, verbunden, seine Mitwisscnschaft um den Verfasser, und was den Drucker anlangt, seine Mit wissenschaft um den Besteller auf Verlangen der compctcntcn Behörde anzugebcn, und kann dazu im Weigerungsfälle durch Geld- und nach Befinden Gcfängnißstrafe angchaltcn werden. Dieser Verbindlichkeit können sich aber dann der Redakteur und der Verleger, sowie Derjenige, der dessen Stelle vertritt, nicht durch das Vorgcbcn, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, der Drucker nicht durch den Vorwand entziehen, daß er den Besteller des Druckes nicht kenne. Bewirkt der Befragte, der Vollstreckung dieser Strafen ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrhcitswidrig befunden, so trifft deshalb, und zwar zunächst den Redacteur, in dessen Ermangelung aber den Verleger oder Denjenigen, der dessen Stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker die eigne Verantwortlichkeit des Verfassers. 8) Zu jeder Zeit können alle und jede im Inland oder Auslande mit oder ohne Ccnsur erschienene Schriften, insofern sich Anlaß dazu ergibt, von obcrn und nieder» Verwaltungs behörden mit Beschlag belegt und kann ihr Vertrieb einstweilen untersagt werden. Es ist aber hierüber im geordneten Jnstan- zenzuge sofort an das Ministerium des Innern zu berichten, und letzteres hat in einer nach den Vorschriften 8- >8 des Gesetzes I). vom 30. Jan- >835 zu haltenden Collcgialfitzung zu ent scheiden, ob das Bcrtriebsverbot und die Beschlagnahme wieder aufzuhcben oder in Wegnahme oder Confiscation zu verwandeln sei. Wird das Letztere ausgesprochen, so steht dem Eigcnthü- mer der hinwcggenommcnen Druckschrift hiergegen ein ein maliger Rccurs zu, bei dessen Entscheidung das in 8- 24 des gedachten Gesetzes vorgcschricbcnc Verfahren zu beobachten ist. !>) Für censurfreie Schriften, deren Confiscation auf diese Weise (8- 8) verfügt wird, kann eine Entschädigung aus der Staatskasse nicht gefodcrt werden. Es bleibt jedoch der Staatsrcgicrung Vorbehalten, in be sonders dazu geeigneten Fällen, und wenn dem Verleger Gründe der Billigkeit zu statten kommen, von dieser Regel eine Aus nahme zu machen und eine den Umständen angemessene Ent schädigung auch für solche Schriften zuzubilligcn. >0) Wird dagegen in Gemäßheit einer dergleichen Entschei dung (8- 8,> mit der Confiscation einer Schrift verfahren, welche der hierländischcn Ccnsur unterlegen hat, oder zu deren Vertriebe ausdrückliche Erlaubniß gegeben worden war, die Schrift ent halte nun über oder unter 20 Druckbogen, so ist dem Eigcn- thümcr derselben Entschädigung zu gewähren, diese aber nach folgenden Bestimmungen zu bemessen: a) Den Lcihbibliothekaren, Antiquaren und überhaupt sol chen Personen, welche die Schrift wirklich erkauft und nicht blos unter der Bedingung weitern Vertriebs erhalten hatten, ist der von ihnen erweislich dafür bezahlte Preis zu vergüten. b) Rücksichtlich der den Buchhändlern und Verlegern zu gewährenden Entschädigung ist zu unterscheiden, ob die Schrift im inländischen Verlag erschien oder nicht. a») Lctztcrnfalls werden den Buchhändlern die hinwcggc- nommencn Exemplare nach dem Buchhändlerprcisc vergütet. bb) Erstcrnfalls hat für sämmtlichc in inländischen Buch handlungen mit Einschluß der des Verlegers Vorgefundene und hinweggcnommcnc, sowie für diejenigen Exemplare, welche in-
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