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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1844
- Sprache
- Deutsch
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467 105 468 ncrhalb einer, dem Letztern dazu cingcräumten, angemessenen Frist aus dem Auslände wieder hcrbeigcschafft worden sind, der Verleger ein Dritthcil des Ladenpreises zu erhalten. Den Sortimcntßhändlcrn wird aber eine besondere Ent schädigung für die bei ihnen Vorgefundenen Exemplare nicht geleistet, sondern sic haben sich deshalb an de» Verleger zu halten. Die nach aa. und bb. zu gewährende Entschädigung fällt aber dann hinweg, wenn Verfasser oder Verleger der Schrift bei einer wider sie eingelcitctcn Untersuchung wegen einer durch Herausgabe der Schrift oder Theilnahmc an deren Veröffent lichung begangenen, durch Criminalgesetzc verpönten Handlung zu einer Straft vcrurthcilt worden sind. I>) In Fällen, wo eine in Gemäßheit der Bestimmungen 8- 8 erthciltc Entscheidung auf Confiscation oder bezichcndlich Hinwcgnahmc nicht vorlicgt, aber glcichwol das Ministerium des Innern, als oberste Verwaltungsbehörde, die Unterdrückung einer Schrift für nöthig findet, ist für die hinwcggenommenen Exemplare volle Entschädigung nach dem von jedem Eigcnthü- mer erweislich dafür bezahlten Preise und dem Verleger nach dem Buchhändlerprcisc zu gewähren- 12) Nach vorstehenden Grundsätzen (88- 8 bis mit II) bestimmt das Ministerium, ob und nach welchem Betrage den Eigentümern der hinweggcnommcncn Exemplare eine Entschä digung auf dem Verwaltungswege zuzugcstehcn sei, welche dann sofort zu gewähren ist. Wenn sich der Eigentümer oder sonst Berechtigte mit der ihm solchergestalt zugcbilligtcn Entschädigung nicht begnügt, oder gar keine Entschädigung erhalten soll, oder durch das Verfahren der Verwaltungsbehörde sich sonst für be nachteiligt hält: so bleibt ihm der Rechtsweg Vorbehalten (vgl. 8- 1 des Compctenzgcsctzcs unter 3). Ucber die Frage jedoch, ob die Administrativjustizbehörde mit Recht die Unterdrückung ausgesprochen habe, steht der Justizbehörde keine Entscheidung zu. Ucbrigcns sind alle vorstehend bestimmten Entschädigungen aus der Staatskasse zu bezahlen. >3) Dieses Gesetz tritt mit dem I. Mai 1844 in Wirk samkeit. 14) Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausfüh rung desselben beauftragt. Urkundlich haben wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und unser königl. Siegel beidruckcn lassen. Gegeben zu Dres den, am 5. Febr- 1844. Friedrich August. (I-. 8.) Eduard Gottlob Nostih und Zänckcndorf. Verordnung, die Angelegenheiten der Presse betreffend; vom 5. Februar 1844. -2-a durch das Gesetz vom heutigen Tage, einige proviso rische Bcstimmunbcn über die Angelegenheiten der Presse be treffend, mehre bisherige Vorschriften ihre Anwendbarkeit ver lieren, so ist für angemessen befunden worden, in der zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigcn Verordnung zugleich eine Zusammenstellung aller nunmehr noch gültigen Bestimmungen über Beaufsichtigung der Presse zu gewähren- Es wird daher mit allerhöchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: 8-1. Ccnsurfrei sind von nun an I. nach dem Gesetze vom heutigen Tage: die Schriften über zwanzig Druckbogen, insofern sie nicht in Heften oder Abtheilungcn von geringerer Bogenzahl ausgcgcbcn werden sollen, und zwar mit Einschluß derjenigen Schriften, welche hicrlands verlegt, aber im Auslande gedruckt werden sollen; II. bis auf andere Anordnung: a) alle Drucke auf Anordnung sowol niederer als höherer Behörden im Bereiche und für die Zwecke ihrer amtlichen Wirksamkeit; b) solche öffentliche Anschläge, zu welchen die dazu kom petente Behörde die Genehmigung crtheilt hat; c) alle mit Genehmigung oder auf Veranstaltung einer in ländischen, protestantischen oder katholischen, geistlichen Behörde erscheinende Andachts- oder Schulbücher; <I) der Urtext und die lutherische Ucbcrfttzung der heil- Schrift, die sogenannte Vulgatc, die symbolischen Bücher der protestantischen Kirche, Sammlungen hier zu Lande geltend ge wesener Gesetze, die griechischen und römischen Classiker und Kirchenväter, und zwar alle diese Schriften mit Einschluß der dazu in einer todten Sprache geschriebenen Vorreden, Commen- tare und Anmerkungen; e) die Gelegcnhcitsschriften und amtlichen Bekanntma chungen der Landesuniversität und der übrigen Akademien im. Lande, der königl- Landcsschulcn und städtischen Gymnasien, der öffentlichen Schullchrcrseminaricn und der unter der unmittel baren Leitung der Kreisdirectioncn und des Ministeriums des Innern stehenden Gewerbschulcn; k) Risse und Landkarten, ungeachtet sich Schrift darauf befindet, inglcichcn Musikalien mit Ausschluß des der Ccnsur auch fernerhin unterliegenden Textes der Gesangstückc; x) folgende nicht zur Literatur gehörige, sondern Bedürf nissen des Gewerbes und Verkehrs, sowie des häuslichen und geselligen Lebens dienende Drucke, als: Prciscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Kassen zettel, Anweisungen, Curszcttcl, Facturcn, Vcrftndclisten, Versende- und Vcrlangzettel, Rechnungsabschlüsse, Bän der zur Versendung von Zeitschriften, Büchcrumschläge, insoweit sie nur Büchertitcl enthalten, Titel zu Bücher- rückcn, Tabellcnschemara, Etiquetten, Adreß-, Visiten-, Einladungs-, Berlobungs- und Vcrmählungskartcn und Anzeigen anderer Familicnereignisse. 8- 2. Mit den 8- l gedachten Ausnahmen bleiben auch fernerhin alle Hierlands zu druckende oder auch nur zu ver legende Schriften der Censur unterworfen und dürfen daher nicht ohne Genehmigung der dazu ermächtigten Personen gedruckt oder auf andere mechanische Weise vervielfältigt werden. 8- 3. Für Beobachtung der Vorschrift 8- 2 verantwortlich sind in Betreff der im Auslande gedruckten, im Jnlandc ver legten Schriften die inländischen Verleger; in Betreff der hicr lands gedruckten die Vorstände der Buchdruckcrcien und anderer Anstalten, aus welchen censurpflichtige Schriften hcrvorgehen können- Sowol die sclbstvcrwaltendcn Eigenthümer, als die von den Eigentümern etwa anzustcllcndcn verantwortlichen Ge- schäftsvorständc der Officinen, sind künftighin, und zwar, inso fern sie bereits den Untecthancncid geleistet haben, mit Ver weisung darauf handschläglich, außerdem aber an Eidcsstatt, vor Beginn ihres Geschäfts darauf zu verpflichten:
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