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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1844
- Sprache
- Deutsch
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469 105 470 „daß sie die Vorschriften gegenwärtiger Verordnung beob achten und insonderheit censurpflichtige Schriften nicht ohne cingcholtc Genehmigung der Sensoren, an welche sic gewiesen sind, drucken lassen wollen." Sic sind wegen Befolgung der bestehenden Vorschriften zu gleich für alle in der Officin angcstclltc Personen verantwortlich. 8- 4. Buchdruckcrcicn können nicht ohne Concession errich tet werden- Gesuche darum sind bei der Ortsobrigkeit anzu bringen, welche darüber an die Kreisdircction, in den schön- burgischcn Ncccßhcrrschaftcn an die Gcsammtkanzlei, zu berichten hat. Von diesen Behörden wird die Entschließung des Mini steriums des Innern eingcholt, und über die crtheilte Concession «in Schein ausgcfcrtigt- Die Gcsammtkanzlei kann jedoch, wie- wol unbeschadet der auf geführte Beschwerde erfolgenden An weisung, das Gesuch zurückweisen. Die Erlaubniß zur Anlegung von Steindruckcreicn und andern Anstalten, aus welchen ccnsurpflichtige Schriften hcrvor- gehcn können, außer den Buchdruckcrcicn, kann von den Orts- obrigkcitcn erthcilt werden- Sic haben aber davon jedesmal gleichzeitig Anzeige zur Kreisdircction zu erstatten- 8-5. Der Drucker ist dafür verantwortlich, daß der Satz und Druck mit dem vom Ccnsor genehmigten Manuskript oder Satzbogcn übcrcinstimmc, und hat diese ein Jahr lang und, auf besonders an ihn ergehende Anordnung, zwei bis drei Jahre lang aufzubcwahrcn- Es darf in keiner Druckschrift eine Ccn- surlückc oder irgend eine andere Andeutung enthalten sein, daß r» Folge der Anordnung des Ccnsors eine Veränderung vorgc- mommcn worden sei- 8- 6. Für die Erthcilung der Druckgenehmigung ist von dem Drucker eine Ccnsurgebühr von 2'/, Ngr- für jeden ge druckten Bogen, 16 seiten in Octavformat auf den Bogen gerechnet, sowie für jede unter einem Bogen betragende Druck schrift zu entrichten. 8.7. Die Ccnsur wird thcils durch Ccntralcensorcn, Heils durch Localccnsorcn verwaltet Die Wirksamkeit der Localccnsorcn beschränkt sich auf Ge genstände von blos örtlichem Interesse. Jedoch sollen Wochen- und Tageblätter, welche für eine oder mehre durch ihren Titel bezeichnet«! Ortschaften und zunächst für deren örtliche Ange legenheiten bestimmt sind, auch in den diese nicht betreffenden und zu den Ankündigungen nicht zu rechnenden Artikeln, so lange das Ministerium des Innern wegen einzelner Localblättcr nicht ein Anderes anordnct, vor die Localccnsorcn gehören- Die Kalender, insoweit sic nicht blos chronologische und astronomische Bestimmungen oder statistische Notizen enthalten, welchcnfalls sic der Localccnsur verbleiben, inglcichcn die, wenn auch von einer öffentlichen Behörde veranstalteten Auctions- katalogc, in welchen Preßcrzcugnissc feilgcbotcn werden, die Kataloge der Buchhändler, Lcihbibliothckarc und Antiquare gehören, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Bogenzahl, vor die Ccntralcensorcn. 8- 8. Localccnsorcn sind zu bestellen ->) an allen Orten, wo sich Buchdruckcrcicn oder andere Anstalten befinden, aus welchen ccnsurpflichtige Schriften hcr- vorgchcn können; 6) an allen Orten, für welche, wenn auch nicht daselbst gedruckte Localblättcr erscheinen- Sind diese für mehre Ort schaften zugleich bestimmt, so hat die Kreisdircction zu ent scheiden, an welchem Orte der Localccnsor für dieselben zu bestellen sei. 8- 6. Zu Localccnsorcn sind Männer von wissenschaftlicher Bildung von den Ortsobrigkciten und zwar, wo möglich, aus ihrem Mittel zu bestellen, und den Krcisdircctioncn anzuzcigcn. 8- 16- Die Ccntralcensorcn werden vom Ministerium des Innern bestellt. Sic sind in der Regel nur an den Orten der Krcisdircctioncn selbst zu bestellen. Ausnahmsweise können dergleichen mit den solchenfalls nöthigcn, besonders zu treffenden Einrichtungen auch in andern Orten, wo das Bcdürfniß sich zeigt und dazu geeignete Männer vorhanden sind, bestellt werden. §. II. Die künftig zu bestellenden Ccntralcensorcn sind bei der Kreisdircction, die Localccnsorcn vor der Ortsobrigkeit zu verpflichten, und haben dabei an Eidcsstatt anzugcloben, daß sie bei Verwaltung der Censur die deshalb bestehenden Gesetze und Verordnungen sowie die ihnen erthciltcn allgemeinen und bcsvndcrn Instructionen beobachten wollen. Die deshalb bisher ergangenen Vorschriften von fortdauernder allgemeiner Gültigkeit sind in der Beilage dieser Verordnung ebenfalls zusammengcstcllt und werden dadurch zur Nachachtung der Bcthciligtcn öffentlich bekannt gemacht. 8- >2. Die Sensoren sind, als solche, den Krcisdircctionen unmittelbar untergeordnet- Untauglich oder fahrlässig befundene Sensoren werden auf Anordnung des Ministeriums des Innern entlassen werden. 8- 13. Die Censur der von römisch-katholischen Glaubens- Verwandten verfaßten katholisch-geistlichen Schriften verbleibt dem katholisch - geistlichen Confistorium zu Dresden und dem domstiftlichcn Consistorium zu Budissin. Insoweit cs dabei auf Gegenstände des katholischen Dogmas und der inner» Einrich tungen der katholischen Kirche ankommt, hat über die Ccnsur- vcrwaltung des Konsistoriums zu Dresden das apostolische Vicariat in höherer Instanz zu entscheide». Im klebrigen tritt aber auch rücksichtlich des Verfahrens bei der Ccnsur der katho lisch-geistlichen Schriften die Oberaufsicht des Ministeriums des Innern ein- Ucbcr die Verthcilung aller übrigen zur Ccntralccnsur ge hörigen Geschäfte unter die für jeden Krcisdircctionsbczirk be stellten Ccntralcensorcn und den dabci zu beobachtenden Geschäfts gang werden besondere Verordnungen durch die Krcisdircctio ncn ergehen- 8- 14. Der Drucker ist durch die erlangte Druckgeneh migung ermächtigt, die dem vom Ccnsor genehmigten Manu skripte oder Satzbogcn getreu abgcdrucktc Schrift an den Be steller zur Veröffentlichung zu verabfolgen. Er ist jedoch verbunden, sofort nach vollendetem Drucke von jeder der Ccntralccnsur unterlegenen Schrift einen brochir- tcn, vollständigen und wenigstens mit allen aus seiner Officin hcrvorgegangcnc» Beilagen versehenen Abdruck sammt dem mit der Druckgenehmigung versehenen Manuscript oder den Satz bogcn, auf welchen sich dieselbe befindet, dem Ccnsor vorzulcgcn, um ihm die Vergleichung des Aborucks damit, insoweit sie in jedem einzelnen Falle nöthig befunden werden wird, möglich zu machen. 8- >5. Der Ccntralccnsor hat sofort auf dem Abdrucke Lag und Stunde des Empfangs zu bemerken und, insofern er nicht Abweichungen im Abdrucke wahrnimmt und darin Anlaß zur Anzeige an die Kreisdircction findet, ohne weiteres an die letztere den Abdruck abzugcben, das Manuscript und bcziehcndlich die Satzbogcn aber längstens binnen acht Lagen dem Drucker zurückzuscndcn. Der an die Kreisdircction gelangte Abdruck wird sodann an eine öffentliche Bibliothek abgegeben werden. . 8-16. Der Drucker ist nicht behindert, des technischen Betriebes halber oder insofern cs zur Vervollständigung des Werks durch den Verfasser und den letzten Bearbeiter erfodcrlich ist, einzelne Bogen der ganzen Auflage oder Probcbogc» der ganzen Schrift noch vor der 8- 14 vorgcschricbcncn Einreichung eines Abdrucks bei dem Censor, an den Besteller oder nach dessen Anweisung zu verabfolgen- Soll jedoch in den Fällen, wo cs der Ccnsor unbedenklich gefunden hat, vor Einsicht der ganzen Schrift die Druckgenehmigung zu einzelnen Bogen derselben, wenn auch nach Befinden mit Vorbehalt des zur ganzen Schrift erst nach deren vollständiger Einsicht definitiv zu crtheilcndcn Imprimatur, zu geben, eine bogen- oder hcftwcisc Ablieferung und Veröffentlichung erfolgen, so treten bei jeder solcher be absichtigten Ablieferung und Veröffentlichung die Bestimmungen 8- 14 dieser Verordnung ein. 8- 17. Rücksichtlich der zur Localccnsur gehörigen Schrif ten, inglcichcn der, wenn auch der Ccntralccnsur unterworfenen
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