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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1844
- Sprache
- Deutsch
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473 105 474 alle nach Sachsen zum Vertriebe gelangende Schriften unmittel bar nach ihrem Erscheinen auf dem sächsische» Büchermarkt in dem Börsenblatt anzuzeigen. 8 31. Den Polizeibehörden, und zwar sowol den un tern als den ober», liegt ob, der Verbreitung aller ihnen be kannt werdenden, aus irgend einem Grunde zum Vertriebe nicht geeigneten Erzeugnisse der in- und ausländischen Presse, und zwar ohne Unterschied, ob sie der Ccnsur unterlegen oder nicht, cntgegenzuwirken, und dabei im Allgemeinen die Bestimmungen 88- 2, 5, 22, 23, 25, 2? und 28 dieser Verordnung, sowie die in der beiliegenden allgemeinen Censorcninstruction enthal tenen Grundsätze in Obacht zu nehmen. Sic haben deshalb von Amts wegen einzuschrciten, und nur, wenn der Grund dazu in verletzten Rechten von Privatpersonen liegt, deren An träge abzuwarten. Im Fall eines dergleichen Antrags haben sic zu erwägen, ob eine den Antrag genügend begründende Ver letzung vorlicgc, und solchenfalls darauf zu verfügen, entgegen gesetzten Falls aber die Entscheidung der Justizbehörden auf die nach Art. 203 des Criminalgcsctzbuchs an dieselben zu bringen den Anträge abzuwartcn- Dasselbe liegt den Polizeibehörden rücksichtlich der an sic gelangenden Anträge auf Grund des Gesetzes vom heutigen Lage 8- 7 ob- 8- 32. Untere und mittlere Polizeibehörden haben gegen Prcßerzeugnissc, insofern cs ihnen begründet und nöthig erscheint, Vertriebsvcrbotc, jedoch nur einstweilige dergleichen, und zwar, nach ihrem Ermessen, entweder mit oder ohne sofortige Be schlagnahme, innerhalb ihres Bereichs zu verfügen und darüber zu berichten. Die Kreisdirectioncn haben, insoweit ihnen ein Einschreiten begründet und nöthig scheint, sofort die Einleitung zu treffen, daß dieselbe provisorische Verfügung im ganzen Land erlassen werde, und gleichzeitig deshalb an das Ministerium des Innern zu berichten, dabei aber, so oft eine censirte oder mit Vertriebserlaubniß (§- 28) versehene Schrift in Frage steht, jederzeit den Ladenpreis derselben anzuzeigen. Hierauf wird das Ministerium des Innern entweder die Aufhebung der provisorische» Verfügung, oder a) blos ein-definitives-allgemeines VcrtricbSverbot, oder l>) die definitive Beschlagnahme mit amtlicher Veranstaltung der Zurücksendung der Vorgefundenen Exemplare an den aus wärtigen Verleger oder, nach Befinden, an die Behörde dessel ben, oder c) die wirkliche Hinwegnahmc und Vernichtung des Prcß- crzcugnisses, und zwar mit Angabe des Grundes der Verfügung, in der 8- 8 des angczogcncn Gesetzes bestimmten Maße anordncn. Gegen inländische Verlagsartikel und Erzeugnisse der in ländischen Presse kommt, dafcr» nicht die provisorische Beschlag nahme aufgehoben wird, nur die unter o) gedachte Maßregel, jedoch, so viel möglich, mit Beschränkung auf den Umdruck einzelner Blätter und Bogen, zur Anwendung. 8- 33. Im Falle der Beschlagnahme eines Prcßerzcugniffcs, es mag nun damit sofortige wirkliche Hinwegnahmc verbunden sein oder nicht, haben die Buchhändler, Commissionairc und Spe diteure, und, dafern im einzelnen Falle die Maßregel so weit erstreckt wird, auch die Inhaber von Leihbibliotheken und öffent lichen Leseinstitutcn, sowie die Antiguare, bei denen Exemplare vorgefunden worden find, an Eidesstatt zu versichern, daß sie mehre als die ausgcantwortcten Exemplare nicht besitzen. Diese hat die Beschlag legende Behörde an sich zu nehmen und derge stalt zu verwahren, daß jede außcramtliche Einsicht derselben verhütet werde. Jedoch können Vorgefundene größere Vorräthe bei provisorischer Beschlagnahme unter Siegel gelegt und dem Inhaber einstweilen und bis zur definitiven Bcschlußnahme über lassen werden. Inwiefern bei inländischen Prcßerzeugniffcn oder Verlags- artikcln die ursprüngliche Stärke der Auflage und der schon statt- gefundcne Vertrieb zu ermitteln, und die Wiederhcrbcischaffung der bereits vertriebenen Exemplare anzuordnen sei, hängt von der Bestimmung des Ministeriums des Innern im einzelnen Fall ab. tz. 3-t. Der Concession bedürfende neue Zeitschriften dürfen erst nach erlangter Concession dazu oder von der Krcisdircction besonders erthccltcr Erlaubniß, andere neue ccnsurpflichtigc Schriften erst nach mit Ccnsur vollendetem Druck öffentlich ai>- gckündigt, und der Vertriebserlaubniß bedürfende ausländische Schriften erst nach Auswirkung der Vertriebserlaubniß (8. -8) feilgebotcn werden- Den Censorcn solcher Ankündigungen und Feilbietungen ist daher im Zweifclsfallc der deshalb allenthalben nöthigc Nachweis vorzulegen. Wegen einer, dieser Bestimmung entgegen, erfolgten öffentlichen Ankündigung oder Feilbietung ist der Urheber derselben strafbar. Jedoch bleibt es den Verlegern censurpflichtigcr, der Con- ccssion nicht bedürfender Schriften unbenommen, deren beabsich tigte künftige Herausgabe anzukündigen. tz. 35. Mit dem Eintritt eines einstweiligen Vertricbsvcr- bots oder einer provisorischen Beschlagnahme eines Prcßcrzeug- nisses wird auf die Dauer derselben, und daher nach erfolgter Wegnahme unbedingt, die weitere öffentliche Ankündigung oder Erwähnung des PrcßcrzcugnisscS unstatthaft. Jeder Versuch dazu ist von den Censorcn, welchen deshalb von den gegen ein Prcß- erzcugniß verfügten Maßregeln von den Kreisdirectioncn Nach richt zu erthcilen ist, zu verhindern, übrigens aber an dem Ur heber zu ahnden- 8- 30. Die Uebcrtretung der in dieser Verordnung enthal tenen allgemeinen Vorschriften, sowie der auf den Grund dersel ben crlasiencn besonder» obrigkeitlichen Verbote und Anord nungen ist von den compctenten Verwaltungsbehörden mit Geldstrafen von fünf Lhalcrn bis zu zweihundert Lhalcrn, und, in Fällen besonders strafbarer Gcflisscntlichkeit oder Wich tigkeit des Vergehens, entweder mit bloßen Gcfängnißstrafcn bis zu dem Maße von Vier Wochen, oder, zur Schonung der zu Stra fenden in ihrem Geschäftsbetriebe, mit Geldstrafen in Verbindung mit einer kürzer» Gefängnißstrafc zu ahnden, wozu bei Druckern, nach wiederholten frühcrn Bestrafungen und böswilliger Renitenz oder fortgesetzter grober Fahrlässigkeit, auch die Untersagung des fernern Geschäftsbetriebs kommen kann. Rücksichtlich des Verfahrens und des Jnstanzenzugs hierbei treten die Bestimmungen in dem dritten Abschnitte des Gesetzes 1). vom 30. Jan. 18.>5, H. 3-1 fg., ein- 8- 37. Gegenwärtige Verordnung tritt, sowie das heute bekannt gemachte Gesetz, um sowol den Behörden als den Druckern und Verlegern zu ihren Einrichtungen und Vorkehrungen Zeit zu lassen, erst mit dem !. Mai dieses Jahres in Kraft. Mit diesem Lage kommen daher die Verordnung vom >3. Oct. 1830 (S. 2i8 des Gesetz- und Verord nungsblattes vom Jahr 1830), wiewol mit Ausnahme der bis zu besondcrn neuen Bestimmun gen deshalb für jetzt noch in Kraft bleibenden 88- 01, 02 und 03, hicrnächst die Verordnungen vom 20. Dcc. 1838 (S. 380 des Gesetz- und Verord nungsblattes vom Jahr 1838), vom 28. Mai 1830 (S. 101 des Gesetz- und Verord nungsblattes vom Jahr 1830), und vom 11. März 1811 (S. 20 des Gesetz - und Verord nungsblattes vom Jahr 1811) nicht weiter zur Anwendung- 8- 38. Mit demselben Tage geht die Wirksamkeit der bis herigen Censurcollegien auf die Kreisdirectioncn über, welchen, wie bisher den Censurcollegien, für die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels besondere Beisitzer gegeben werden, mit deren Stellen eine unmittelbare Verwaltung der Ccnsur fernerhin nicht verbunden werden soll. Jedoch können die Kreisdirectioncn die im Orte befindlichen Censorcn zu ihren Berathungen ziehen, um Ccnsurbeschwerdcn zu erörtern, jedoch dergestalt, daß die Beschlußnahmc erst nach deren Entfernung erfolgt.
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