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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1844
- Sprache
- Deutsch
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475 105 476 Auf dieselbe Weise kann die Kreisdircction zu Leipzig das Vorsitzende Mitglied der Deputation des leipziger Stadtraths für die Angelegenheiten der Presse und des Buchhandels, rück sichtlich deren cs bei den dcrnialigcn organischen Einrichtungen auch fernerhin verbleibt, inglcichcn die dieser Deputation zuge- ordnetcn leipziger Buchhändler zu ihren Berathungcn ziehen. Instruction I) §)ic Censorcn haben die Erlaubniß zum Abdrucke nur solchen Schriften zu versagen, deren Veröffentlichung der Staat, entweder vermöge seiner Bundcspflichtcn, oder in Wahr nehmung seiner eignen Rechte und Interessen und der daraus entspringenden Pflichten, oder im Sinne des von ihm zu ge währenden Rechtsschutzes zu verhindern hat. Insoweit daher nicht eine dieser Rücksichten cintritt, darf die freie Entwicke lung des wissenschaftlichen und öffentlichen Lebens von der Ccnsur nicht beschränkt werden- Darin, daß der Ccnsor eine Acußcrung für irrig oder ungereimt erkennt, liegt kein Grund zur Verweigerung der Druckcrlaubniß. Auch liegt cs außer dem Bereiche der Ccnsur, dem Nach druck und dem Plagiate cntgcgcnzuwirkcn, vielmehr hat sic ledig lich den dadurch etwa Beeinträchtigten die Geltendmachung ihrer Rechte bei den Vcrwaltungs- und Justizbehörden zu überlassen. Schriften und Aufsätze, in welchen die königl. sächsische Staatsverwaltung im Ganzen oder in einzelnen Zweigen gewür digt, erlassene oder noch zu erlassende Gesetze geprüft, Fehler und Mißgriffe, Misbräuchc und Ungcbührnisse in der Verwaltung aufgcdcckt, Verbesserungen angcdcutct oder in Vorschlag gebracht werden, sind um deswillen, weil sic in einem andern Sinn als dem der Regierung oder einzelner Behörden geschrieben sind, nicht zu verwerfen. Aber ihre Fassung muß anständig und ihre Tendenz wohlmeinend sein. Insonderheit darf über das im Kö nigreiche Sachsen und den deutschen Bundesstaaten gesetzlich be stehende Institut der Ccnsur nicht in einem hcrabwürdigcndcn oder aufregenden Tone geschrieben werden. 3) Die Censorcn haben überhaupt ihre Aufmerksamkeit nicht blos auf den Inhalt, sondern hauptsächlich auch aufForm und Ton der Behandlung zu richten. Nicht zu gestatten ist der Abdruck solcher Schriften, einzelner Aufsätze und Stellen, in welchen eine leidenschaftliche und unanständige Sprache herrscht. -1) Schriften von rcvolutionaircr Tendenz dürfen nicht ge druckt werden. Nichts ist zum Abdrucke zu lassen, wodurch die Sicherheit und Würde des königlichen Hauses, des Staats, des deutschen Bundes und seiner einzelne» Staaten, sowie anderer befreundeter Regierungen, besonders ihrer regierenden Häupter verletzt oder die Erhaltung des Friedens und der inner» Ruhe in Deutschland gefährdet wird. 5) Alle» Schriften, Artikel» und Aufsätzen, welche einen andern Vcrcinigungspunkt für die gcsammtc deutsche Nation bezwecken, als den in der Gründung des deutschen Bundes ge gebenen, oder die auf eine demokratische Umgestaltung dcrBun- dcsvcrhältnissc hinwirkcn, muß die Druckcrlaubniß verweigert werden. Dasselbe gilt von Schriften, welche den Umsturz der Verfassung oder des öffentlichen Rcchtszustandcs bcziclcn. 0) Nach Vorschrift des Bundesbeschlusscs vom 21. Oct. 1830 werden die Censorcn angewiesen, bei Zulassung von Nachrichten über stattgcfundcnc aufrührischc Bewegungen mit Vorsicht und Vergewisserung der Quellen, woraus sic geschöpft sind, zu Werke zu gehen, und nach Maßgabe der Lundesbc- schlüssc vom 10. Scpt. 1833 und 0. Nov. 1834 haben sic keiner lei Nachrichten über noch anhängige Untersuchungen wegen re volutionärer Umtriebe und über die damit im Zusammenhänge stehenden Verhaftungen zun, Abdrucke zu lassen. Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich Alle, die sie angchen, zu achten. Dresden, den 5. Febr. 1844. Ministerium des Innern. Nostitz und Zänckcndorf- Kuhn. er Sensoren. 7) Nachrichten über die Verhandlungen des Bundestags und der von ihm abhängigen Commissionen sind nur insoweit zuzulasscn, als sie auf amtlichen Mitthcilungcn beruhen, oder aus denjenigen Quellen entlehnt sind, welche den Censorcn und den Redaktionen der hicrländischcn politischen Zeitungen amtlich als zuverlässig bezeichnet worden sind. Nachrichten über ständische Verhandlungen anderer deut schen Staaten sind in Zeitungen und periodischen Schriften nur insoweit zuzulasscn, als sic aus den öffentlichen Blättern und zur Ocffcntlichkcit bestimmte» Acten des betreffenden Bundesstaats entlehnt sind, und die Quelle angegeben ist, aus welcher der gleichen Berichte und Nachrichten geschöpft sind. 8) Nichts darf gedruckt werden, was das kirchlich und reli giös Heilige hcrabwürdigt, oder Spannung und gegenseitige Unduldsamkeit unter den verschiedenen Cvnfcssioncn aufrcgt. Es ist daher ->) darauf zu sehen, daß in Druckschriften, welche sich über kirchliche Angelegenheiten verbreiten, von keiner christlichen Con fessio» anders als im Tone der Achtung gesprochen werde, welche der christlichen Religion um ihrer selbst willen gebührt, wie verschieden auch ihre äußern Formen sein mögen, und daß nichts zum Drucke gelassen werde, was den Stand der Diener und Würdenträger einer christlichen Kirche hcrabwürdigt. I>) Auch in Beleuchtungen von Misbräuchen und Unvollkom menheiten kirchlicher Einrichtungen oder Glaubenslehren, mit welchen der Verfasser nicht übcrcinstimmt, ist nie zu gestatten, daß diese ine Lächerliche gezogen oder mit den Waffen des Spottes angegriffen werden. o) Gestattet ist cs, neuere Zeitereignisse auf dem Gebiete des kirchlichen Lebens und die Verhältnisse der katholischen Kirche gegen den Staat und andere christliche Confcssioncn in Druck schriften zu erwähnen und aus dem Standpunkte des Protestantis mus zu beleuchten und zu bcurthcilcn. Allein cs darf nicht in einer Art geschehen, durch welche die christliche Eintracht und Duldung und die achtungsvolle Rücksicht gefährdet wird, welche dem Obcrhaupte der katholischen Kirche, als oberstem Vertreter eines auch in hiesigen Landen vollständig anerkannten Glaubensbekenntnisses, gebührt. Eben so wenig sind beleidigende Angriffe gegen die evangelische Kirche zu gestatten. ü) Auch der Abdruck kirchlicher Partcischriftcn aus früherer Zeit oder einzelner Aufsätze und Auszüge aus denselben ist nicht unbedingt, sondern nur unter Beobachtung obiger Grundsätze zulässig.' 0) Die Censorcn haben, wie im Allgemeinen, so auch be sonders auf kirchlichen» Gebiete, zu berücksichtigen, daß eine misbilligcndc Ansicht über Handlungen Einzelner oder von Ein zelnen ausgestellte Grundsätze nicht zu Beschuldigungen und An griffen gegen ganze Klaffen von Personen, ganze Stände oder gegen alle Mitglieder einer Rcligionsgcscllschaft berechtigt, und daher bei der Prüfung derartiger Acußcrungcn ganz besonders die Bestimmungen tz. 2 in Obacht zu nehmen- 10) Es darf nichts zum Drucke gelassen werden, was gegen Zucht, Sitte und äußern Anstand ist. Wissenschaftliche und selbst populairc Belehrungen über die sexuellen Verhältnisse und die sich darauf beziehenden Krankheiten sind an sich zulässig, dagegen aber
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