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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1844
- Sprache
- Deutsch
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477 105 478 Erzeugnisse der erotischen Literatur mit obscöncr, lasciver, die Sinnlichkeit anregender und überhaupt unsittlicher Behandlung der geschlechtlichen Verhältnisse zurückzuweisen. 11) Mit der Beobachtung vorstehender Vorschriften ist cs um so genauer zu nehmen, je größer und gemischter das Publi cum ist, für welches eine zu censircndc Schrift ihrer Sprache und Form, sowie ihrem Tone nach bestimmt ist. 12) Eine besonders vorsichtige Behandlung ist anzuwendcn bei Zeitungen, Zeit- und Flugschriftin, insonderheit politischen Inhalts, inglcichen bei Volks - und Iugcndschriftcn. Am wenig sten ist dagegen die Schreibcfreiheit bei eigentlich gelehrten und wissenschaftlichen Werke» zu beschränken, besonders bei denen, welche in einer nur den Gelehrten und höher Gebildeten ver ständlichen Sprache geschrieben sind, sowie bei Schriften, welche sich blos in dem Gebiete wissenschaftlicher Forschung und ruhiger Erörterung halten- Dagegen gehören unter die Gattungen von Schriften, bei deren Prüfung die Ccnsorcn ganz besondere Vorsicht anzuwendcn haben, auch alle Erzeugnisse der sogenannten Unterhaltungslite ratur, Romane, Novellen, Erzählungen, Schauspiele tc. 13) Die Ccnsorcn haben, besonders auch in periodischen Blättern, den Abdruck aller solcher Acußcrungcn zu hindern, in welchen für sic erkennbare Injurien enthalten sind, und worin Angriffe auf die Persönlichkeit und das Privatleben der Ein zelnen Vorkommen. Aber auch Urthcile über irgend eine Art von öffentlicher Wirksamkeit dürfen nur dann gedruckt werden, wenn sic ohne Gehässigkeit, Leidenschaftlichkeit und Verletzung des Anstandes geschrieben sind. Diese Bestimmungen leiden namentlich auch auf Bcurthci- lungen der Wirksamkeit der Kannncrmitglicder Anwendung. Acußcrungcn über dieselben dürfen nicht über eine bescheidene Würdigung ihres öffentlichen Wirkens hinausgchcnd, gegen ihre Personen gerichtet sein. Ocffcntlichcn Schuldmahnungen, cs möge nun die Person des Schuldners mehr oder minder deutlich bezeichnet sein, sowie überhaupt allen solchen Schriften, Artikeln und einzelnen Stel len, in welchen Privat- und persönliche Angelegenheiten auf eine verletzende und kränkende Weise zur Sprache gebracht werden, ist die Druckgenehmigung zu versagen- II) Insofern cs bei der Bcurthcilung der Zulässigkeit ein zelner Acußcrungcn auf Bekanntschaft mit solchen tatsächlichen Verhältnissen ankommt, welche ihrer Natur nach den Gerichts-, Policei- und andern Behörden bekannt sein müssen, haben die Ccnsorcn diese um Mitthcilungcn darüber anzugehcn. Auch sollen den Ccnsorcn von Zeit zu Zeit diejenigen Vor gänge im öffentlichen Leben und der Verwaltung mitgctheilt wer den, welche einer Berücksichtigung bei der Censur bedürfen. Ist zur Bcurthcilung der Zulässigkeit eine dem Ccnsor ab- gchcnde besondere Fachkcnntniß crfodcrlich, so hat er sich des halb Auskunft und Rath eines zuverlässigen Sachverständigen zu erbitten. 13) Die Ccnsorcn haben Ucbcrsctzungen nach denselben Grundsätzen wie Originale zu prüfen- Auch dürfen sie sich in ihrem Urthcile nicht dadurch bestimmen lassen, daß zu einer «chrift, welche ihnen ganz oder in einzelnen Stellen zur Censur vor- gelcgt wird, von einem andern Ccnsor die Druckcrlaubniß er- thcilt worden ist. Nur haben sic dann die ihnen etwa beige- hcnden Bedenken gegen die Erthcilung der Druckgenehmigung desto gründlicher zu erwägen. Auch haben sie auf die jedesmali gen Zeitvcrhältniffe, vermöge deren dieselben Schriften und ein zelnen Aeußcrungen einer verschiedenen Beurtheilung ihrer Zu lässigkeit unterliegen könne», Rücksicht zu nehmen. 10) Dcdicationen an den König und andere Mitglieder des königlichen Hauses sind nur nach Vorlegung einer schriftlichen Erlaubniß dazu zum Abdrucke zu lassen. Diese Bestimmung ist aber auf Zueignungen an andere fürstliche Personen nicht anzu wendcn. 17) Aufrufe zur Mildthätigkcit, sie mögen in öffentliche Blätter cingerückt oder auf andere Art durch den Druck ver öffentlicht werden sollen, dürfen nicht ohne bcigebrachte Geneh migung der Amtshauptmannschaft, in deren Bezirk sich die zur Unterstützung empfohlenen Personen befinden (in 'Dresden und Leipzig der betreffenden städtischen Behörden), abgedruckt werden. In Fällen, wo das Publicum zur Wohlthätigkcit gegen ausländi sche Hülfsbcdürftige aufgcfodcrt werden soll, ist der Abdruck von der bcizubringcnden Genehmigung der Krcisdircction abhängig zu machen. 18) Zu Ausbietungen von Loosen zu unerlaubten in und ausländischen Lotterien, wozu insonderheit auch die sogenannten Promcsscnscheine gehören, ist die Druckcrlaubniß gar nicht, und zur Feilbietung von Heilmitteln nur dann zu geben, wenn die Genehmigung einerMcdicinalpoliccibchörde dazu bcigcbracht wird. >9) Zum Abdrucke von Katalogen der Leihbibliotheken hat der Ccnsor die Genehmigung nur dann zu crthcilcn, wenn bci gcbracht wird, daß sic der Krcisdircction Vorgelegen haben. Findet er in einem Büchcrauctionskatalog oder dem Katalog eines Antiquars die Titel verbotener oder anstößiger Schriften, so hat er diese zu streichen und bei der Ortsobrigkcit auf die nöthige Verfügung anzutragcn, daß dergleichen Schriften hinwcggcnom- mcn, jedenfalls aber von dem Vertrieb ausgeschlossen werden' 20) Der Ccnsor hat, so oft er es zur Verantwortlichkeit für Thatsachen crfodcrlich findet, um die Druckgenehmigung crthcilcn zu können, auf der Angabe des Verfassers einer Schrift oder des Einsenders eines für ein periodisches Blatt bestimmten Artikels zu bestehen. 21) Wenn dem Ccnsor Manuskripte oder, in selbigen, Stellen von auffallend böswilliger oder rcvolutionaircr Tendenz Vorkommen, so hat er nicht nur den Abdruck zu verhindern, sondern auch, insofern die öffentliche Ruhe und Ordnung dadurch gefährdet scheint, der Krcisdircction davon Anzeige zu machen- 22) Die Ccnsorcn haben die Genehmigung zum Druck einer neuen Zeitschrift zu versagen, zu welcher eine Conccssion nöthig, aber noch nicht beigebracht ist. Ihnen beigchcnde Zweifel, ob cs der Conccssion bedürfe, haben sic der Krcisdircction zur Ent scheidung vorzutragcn- 23) Die Ccnsorcn haben darauf zu sehen, daß auf den ih nen vorgelcgten Manuskripten oder Satzbogcn am Schluffe einer Schrift oder eines zur einzelnen Ausgabe bestimmten Bandes oder Heftes der Druckort und der Name des Druckers, und hierüber auf jedem Heft einer Zeitschrift und, wenn selbige in einzelnen Nummern erscheint, auf jeder derselben der Name des verant wortlichen Rcdactcurs angegeben sei- 2-l) Unter die von den Censoren nach 8- 33 der Verord nung vom 5. Fcbr. >83-1 nicht zuzulafsendcn Erwähnungen verbotener Schriften gehören auch Bcurthcilungcn und Auszüge derselben mit mehr oder minder deutlicher Bezeichnung der Quelle. Zst Liese aber nicht «»gedeutet, so tritt lediglich eine selbstän dige Prüfung solcher Stellen ein, wenn auch dem Ccnsor be kannt ist, daß sic aus einer verbotenen Schrift entlehnt seien. Nur wird sich der Censor dadurch zu desto größerer Vorsicht aufgcfodcrt sehen- Ucbrigcns haben die Ccnsorcn die Genehmigung zum Ab drucke solcher Ankündigungen neuer Schriften zu versagen, welche den Bestimmungen der angezogenen Verordnung §. 3-1 entgegen sind. 23) Die Ccnsorcn haben sich bei Prüfung der ihnen im Manuscript oder Satzbogen vorgelcgten Schriften streng auf den Standpunkt der Censur zu beschränken und mit Erinne rungen vom wissenschaftlichen, stylistischcn oder typographischen Standpunkt aus sich nicht zu befassen- 20) Sie haben übrigens jedesmal zu erwägen, ob einer ganzen zur Censur vorgelcgten Schrift oder nur einzelnen Lhei- lcn und Stellen derselben die Druckcrlaubniß zu versagen, und eine Sichtung des Unzulässigen vom Zulässigen möglich fei. Letz ter» Falls sind die unzulässig befundenen Stellen genau anzu- gcbcn- Die dadurch bedingten Abänderungen sind aber den Verfassern und deren Stellvertretern in der Regel selbst zu über lassen; doch bleibt cs Sache freier Vereinigung derselben mit
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