479 105 480 dem Ccnsor, ob und inwiefern Letzterer selbst Veränderungen vornehmen soll. Stur die Sensoren periodischer Blätter dürfen dem von den Rcdactcurcn an sic gelangenden Wunsche, kleine Veränderungen zur Ermöglichung der Druckcrlaubniß, der Kürze halber, selbst vorzunchmcn, sich nicht entziehen. Der Ccnsor ist jedenfalls befugt, leserliche Manuskripte oder Abschriften davon zu verlangen. Es ist aber freier Vereini gung überlassen, ob Manuskripte oder, nach schon bewirktem Satze, Probcabdrückc davon (gedruckte Satzbogen) dem Ccnsor vorgclegt werden sollen. Nur wird solchenfalls die Beobachtung des Verbots der Ccnsurlückcn sowie aller andern Arten der An deutung, daß die Ccnsur Abänderungen veranlaßt habe, voraus gesetzt. Auch müssen cs sich Drucker und Verleger gefallen lassen, wenn in Folge des gewährten Verlangens der Satz gan zer Bogen unbrauchbar wird. 2'/) Die Druckcrlaubniß hat der Ccnsor jedenfalls in sol cher Weise ausgcdrückt, daß über deren Umfang kein Zweifel bleiben kann, mit Dintc zu schreiben und mit seinem Namen zu unterzeichnen. Es ist dieselbe erst dann aufzutragcn, wenn dem Ccnsor die Stellen, an welchen er Abänderungen nöthig befunden, aber nicht selbst vorgcnommc» hat, in ihrer neuen Fassung vorgclegt worden sind. Uebrigcns haben sich die Sensoren der Vergleichung der ih nen zu dem Ende zugchcndcn Abdrücke mit dem ccnsirtcn Ma nuskript oder Satzbogen zu unterziehen. (Ncrgl. tz8- II und 15 der Verordnung vom 5. Febr. 181-1.) 28) Die Sensoren haben die Gründe ihrer Verweigerung der Druckcrlaubniß nur der Vorgesetzten Behörde anzugebcn und sind lediglich dieser dafür verantwortlich. Sie dürfen sich in dieser ihrer öffentlichen Stellung weder mündliche noch schrift liche unanständige oder unbescheidene Acußerungcn von den Ver fassern und Rcdacteuren oder deren Stellvertretern gefallen lassen- Vielmehr sind sic verpflichtet, davon sofort Anzeige bei der Kreisdircction zu machen, welcher obliegt, die polizcircchtlichc oder strafrechtliche Ahndung zu veranlassen. Die Sensoren haben die von ihnen zu crthcilcnden Resolutionen möglichst zu beschleunigen, alle unnöthigcn Schwie rigkeiten und jede Peinlichkeit im Geschäfte zu vermeiden, und sind dafür den Vorgesetzten Behörden verantwortlich. Ccnsorcn, die durch Säumigkeit in Verwaltung der Geschäfte oder durch unbegründete Strenge oder durch Zulassung des Unzulässigen ih ren Obliegenheiten nicht genügen, werden deshalb nachdrücklich zurechtgcwicscn, nach Befinden der ferncrn Verwaltung der Ccn sur enthoben und bei großen Pflichtwidrigkeiten hierüber zur Strafe gezogen werden. 38) Sämmtlichc Ccntraleensorcn haben über ihre Geschäfts führung nach Anleitung des nachstehenden Schemas eine Rcgi- strande zu führen, in welche eine kurze Bezeichnung der ccn sirtcn Schriften und der Tag der Ertheilung oder Verweigerung der Druckerlaubniß, ingleichcn die Zeit der Beobachtung der Vorschriften 88- >1 und !5 der mchrangczogcncn Verordnung wegen jeder einzelnen Schrift cinzutragcn ist. Die Loealecnso- rcn haben über die von ihnen crtheilten Druckgenehmigungen ein Tagebuch zu führen. Central- und Localccnsorcn haben, ohne daß es deshalb eines Eintrags in die Rcgistrandcn und Tagebücher bedarf, blos ein Vcrzcichniß der von ihnen ccnsicten Zeitschriften am Schlüge jeden Jahres bei der Kreisdircction cinzurcichen, übrigens aber über die an sic ergehenden schrift lichen Verfügungen und die von ihnen erstatteten Anzeigen Acten zu halten, welche ihren Nachfolgern auszuantwortcn sind-