Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 .6. weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltcne Pctitzeile oder deren Raum 30 Pfg.: Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Pfg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangebotcn und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 27Z. Leipzig. Dienstag den 24. November 1908. 75,. Jahrgang. Amtlich Verordnung über den Schuh von Werken der Literatur und Kunst in den Deutschen Schutzgebieten. Vom IS. Oktober 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc., verordnen im Namen des Reichs für die Schutzgebiete, was folgt: 8 Die Bestimmungen der am S. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, die Bestimmungen der in Ab' änderung oder Ergönzung dieser Übereinkunft getroffenen Abkommen sowie die Vorschriften der zur Ausführung der Übereinkunft erlassenen Gesetze und Verordnungen finden in den Schutzgebieten Anwendung. 8 2. Die Anwendung der im Z 1 bezeichneten Bestimmungen unterliegt, soweit nicht Staatsverträge Platz greifen, den in den ZZ 1. 2 der Verordnung vom 11. Juli 1888 (Reichs- gesetzbl. S. 225) festgesetzten Einschränkungen. Insoweit nach diesen Vorschriften das Inkrafttreten der Berner Über einkunft als Zeitpunkt entscheidet, ist statt dessen der des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgebend. Von letzterem Zeitpunkt an gerechnet ist die Benutzung der Vorrichtungen vier Jahre lang gestattet und die Abstempelung binnen drei Monaten zu bewirken. 8 3- Diese Verordnung tritt am I. Januar 1909 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktcm Kaiserlichen Jnstegel. Gegeben Neues Palais, am 15. Oktober 1908. (I-. 8.) (gez.) Wilhelm. (ggez.) Fürst von Bülow. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung zur Erklärung des Beitritts für die Deutsche» Schutzgebiete zu dem internationalen Verbände zum Schuhe von Werken der Literatur und Kunst. Vom IS. Oktober 1908. Auf Ihren Bericht vom 14. Oktober d. I. will Ich hierdurch genehmigen, daß gemäß Artikel 19 der am 9. Sep- Mrslnblatt sür den Deullch-N Buchhandel. ?b. Jahrgang. er Teil. tember 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, für die Deutschen Schutz gebiete der Beitritt zu dem Verbände erklärt werde. Neues Palais, den 15. Oktober 1908. (gez.) Wilhelm. (ggez.) Fürst von Bülow An den Reichskanzler. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt für die Deutschen Schutzgebiete zu dem internationalen Verbände zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Vom 14. November 1908. Auf Grund der in dem Allerhöchsten Erlasse vom 15. Oktober d. I. enthaltenen Genehmigung ist für die Deutschen Schutzgebiete der Beitritt zu dem internationalen Verbände zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst erklärt worden. Berlin, den 14. November 1908. Der Reichskanzler. (gez.) Fürst von Bülow. lDeutscher Reichsanzeiger Nr. 275 vom 21. November 1908. Bekanntmachung. Aus Anlaß des sünfundzwanzigjährigen Bestehens seiner Firma hat Herr O. Go edel i/Fa. Norddeutsche Verlags anstalt O. Goedel in Hannover nuferem Verein die Summe von 250 Mark übergeben. Wir bringen dieses hochherzige Geschenk hiermit zur allgemeinen Kenntnis und sprechen dem gütigen Geber unseren herzlichsten Dank aus. Berlin, den 21. November 1908. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Luchhandler und Suchhandlungs-GelMsc». Rudolf Hofmann. Edmund Mangelsdorf. Max Winckelmann. Max Schotte, vr. Georg Paetel. 1781