für de» Deutschen Buchhandel und für die mit Ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zn Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvcrcins. M 58. Freitags, den 2l. Juni. 1844. Ucber den sogenannten Nachdruck von Werken, deren Verfasser außerhalb Deutschland leben. Der in No. 51 d. I. im Börsenblatt enthaltene Auf satz des Hrn. I. Spr. über Nachdrucksvertricb giebt uns Veranlassung, Nachstehendes der Oeffentlichkeit zu übergeben. Bis auf den heutigen Tag ist es bekanntlich Gebrauch und Recht, -die Werke ausländischer Autoren bei uns in Deutschland nachzudrucken und resp. zu über setzen, eben so wie dies-im entgegengesetzten Falle mit Wer ken inländischer Autoren im Auslande statlsindet. Der so günstige Erfolg des Suc'schen Romanes: „1>es masteres «le Nsris" hat einige speculative Buchhändler plötzlich auf die Idee gebracht, ob es nicht möglich sei, durch irgend eine neue Manipulation, als z. B.: sch e i n b a re n oder wirk lichen Kaufcontract, eine Uebertragung des Verlagsrechts zu erwirken und so das Gesetz zu täuschen und die Eoncuc- renz sowohl in Deutschland als in Belgien auf leichte Art zu Hintertreiben. Diese Idee reifte sehr bald der Ausfüh rung entgegen, denn der demnächst in Paris erscheinende neue Roman von E- Sue: „le suis erremt", von dem in Deutschland ein ebenfalls bedeutender Absatz zu erwarten ist, soll der Köder sein, mit dem man das Gesetz fangen will und an dem sich die Haltbarkeit oder Unhaltbarkeit der künst lich ersonnenen und planmäßig durchgeführten Jntrigue vor dem Gesetze erweisen soll. — Für den mit den Gesetzen über Nachdruck Unterrichteten bedarf es freilich keiner Be lehrung darüber, für die weniger damit Vertrauten wollen wir jedoch in wenig Worten den Beweis der Unhalt barkeit und Unstat thaftigkeil aus dem Gesetze selbst führen. Das preußische Gesetz gegen Nachdruck vom 11. Juni 1837 gründet sich von vorn herein auf Reciprocität und findet selbst für Deutschland und die deutschen Bundesstaa ten nur nach diesem Grundsätze seine Anwendung; denn § 38 sagt wörtlich: 11r Jahrganq. „Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maaße Anwendung finden, als die in demselben festgestellten Rechte den in unfern Lan den erschienenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt werden." Mit Frankreich besteht ein derartiger Vertrag zur Zeit aber nicht und die Werke unserer berühmtesten Autoren in jeder Sphäre der Wissenschaft werden dort ebenfalls frei und offen nachgedruckt und resp. überseht. Wie darf man daher wohl annehmen, daß die erleuchteten Rc^Munaen des deutschen Bundes den ausländischen Schriftste^lm In land- schützen werden, wenn im umgekehrten Falle dort nicht ein gleicher Schutz gewährt wird? Ferner sagt das preußische Gesetz vom 7. Juni 1837 wörtlich in Z 1: „Das Recht, eine bereits herausgegebene Schrift, ganz oder theilwcise von neuem abdcucken oder auf irgend ei nem mechanischen Wege vervielfältigen zu lassen, steht nur dem Autor derselben oder denjenigen zu, welche ihre Befugniß dazu von ihm herlc i ten." Nach dem oben angeführten § 38 des Gesetzes hat aber der im Auslande lebende Autor keinen Schutz für sein so genanntes geistiges Eigenthum, mithin auch der etwaige Verleger in Deutschland, der als Rechtsnachfolger sein Recht doch nur vom Autor herleiten kann, auch nicht, da nach dem bekannten Rechtsfatzc „niemand auf einen An dern mehr Rechte übertragen kann, als er selbst hat." — Schon allein nach diesen beiden Paragraphen erhellt gewiß zur Genüge, daß ein Nachdruck im Sinne des Ge setzes bei einem Werke eines im Auslande lebenden Autors, welches derselbe auch dort erscheinen läßt, nicht stattfinden kann und keine deutsche Regierung wird nach andern Grundsätzen oder in anderer Weise darüber entscheiden- — Was nun die Uebersetzung eines im Auslande erschienenen Werkes betrifft, so ist dieselbe unter allen Umständen eben- 123