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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.06.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-06-21
- Erscheinungsdatum
- 21.06.1844
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- Deutsch
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1747 58 174? falls geschuht, denn tz 4 des Gesetzes lautet: „Endlich soll nicht als Nachdruck betrachtet werden: die Herausgabe einer Uebersetzung von einem bereits gedruckten Werke." Die hierher gehörigen Ausnahmen des Gesetzes finden auf unfern spcciellen Fall, bei Sue's luik errnnt nämlich, keine Anwendung. Das Gesetz ist hierbei sehr richtig von dem Grundsätze ausgegangen, daß eine Uebersetzung an sich nicht als Nachdruck behandelt werden kann. I)r. W- A. Kramer betrachtet in seiner Schrift: „DieRechte der Schriftsteller und Verleger. Ein Versuch. Hei delberg 1827, S. 103," jede Uebersetzung als ein selbst ständiges Geisteswerk. Er sagt: „Die Gedanken freilich zieht der Uebersetzer — wenn er ist, was er sein soll —un verändert herüber, aber das ist ihm wie Jedem erlaubt, die Rede dagegen wird durchaus eine andere, wird seine Rede, seine Schrift, durch seine geistige Thätigkeit und somit ist er mit Recht voller Eigenthümer dieses seines Werkes. Eben so sagt vr. Hitzig in seinem Werke: Das Preuß. Gesetz gegen Nachdruck u. s. w. S. 58: Jede Schrift sei zunächst nur Erzeugniß eines natio nalen Sprachgebiets, einer nationalen Literatur; mit dieser Eigenschaft trete sic aber in der Regel zugleich auch nur in dasjenige Staats- und Rechtsgebict ein, welches mit jenem Sprachgebiet Zusammenfalle; es sei demnach eigentlich nur dieses Staatsgebiet, in welchem dcr Urheb er dcn Rcchtss chutz für se i n Werk in Anspruch zu nehmen beabsichtige. Die Ueber- tragung eines englischen oder französischen Werkes in das Deutsche sei zugleich auch die Uebcrtragung in ein an deres Staats- und Rcchtsgebiet; so wenig der Nach druck französischer und englischer Werke selbst, ohne besondcreVcreinigung mit den betreffenden fremden R e g i e r u n g c n in Deutschland, für unerlaubt gelten könne, eben so wenig dürfe auch dicUebcrsctzung sol ch e r Werke verboten werden u. s. w. Schließlich wollen wir die Sache aber noch von einem andern Standpunkt betrachten- Abgesehen von der Rechts frage gebietet schon allein die Pflicht der Humanität, daß die Regierungen der deutschen Bundesstaaten nicht gegen ihr eigen Fleisch und Blut arbeiten und inländische Autoren, also ihre Unterthanen, gegen unbegründete Anfor derungen fremder Unterthanen schützen. Der Würde des Buchhandels aber ist es durchaus entgegen, und den Vertretern desselben muß es eine Ehrensache sein, derartige Manipulationen Einzelner im Kcime'zu ersticken. Wohin soll es mit der deut schen Literatur kommen, wenn solche Manoeuvres in Schutz genommen werden? — Schon jetzt (bei der bedeu tenden Eoncurrenz) überfluthet uns Frankreich mit seinen Ungeheuern Massen der Gcistesprodukte seiner Autoren und deutsche Schriftsteller haben Mühe, ihrc häufig weit besseren Arbeiten geltend zu machen. Könnte aber jemals der Fall eintreten, daß franz ö fische Sch ri ft- stcller in Deutschland Rechtsschutz genießen, ohne daß für den entgegengesetzten Fall mit Frankreich ein Earlell ge schlossen ist, dann mle deutsche Literatur! Mit Füßen bist du dann getreten und in den Staub gerollt; der deutsche Schriftsteller wird dann nur noch in der äußerlichen trau rigsten Situation fortvegetiren und wir Buchhändler könn ten nur schon jetzt anfangen, Beiträge zu einem „Hospital für heruntergekommene Autoren" zu sammeln. Frank reichs Autoren würden aber dann im Gefühl ihrer Allgewalt noch übermüthiger werden und eine neue Epoche der Lite ratur auf Deutschland herüberwälzen. Frankreich selbst endlich wird sich dann auch über den Verlust der Mar- quesa's Inseln trösten, hat cs doch dann einen neuen Sieg über „das einigeDeutschland" errungen. Berlin den 10. Juni 1844. A. H. * . * Der vorstehende Artikel enthält Gedanken, Wendungen und Ausdrücke, die weder von der Redaction, noch von mir persönlich vertreten werden können; durch die dennoch er folgte Aufnahme soll daher nur dem dringenden Wunsche des Einsenders genügt und außerdem Veranlassung gegeben werden, die in Rede stehende, für den deutschen Buchhandel nicht unwichtige Angelegenheit weiter zu besprechen. Im Interesse der Sache ist aber zu wünschen, daß alle persön lichen Beziehungen dabei möglichst vermieden werden. d. M. Aufforderung. Wer hat wohl hinlängliches, d. h. vollständiges Material zu einem Eataloge in Händen, der alle solche Bü cher enthalten müßte, welche, ohne im Preise herabgesetzt zu sein, von den Verlegern in Parthieen an Antiquare mir 50, 75, 80 oder 90?h verkauft worden sind und, wenn der Vorrats) dort ausgeht, von neuem verkauft werden, für die hingegen der Sortimentshändlcr bei Verschreibun gen den vollen Preis zahlen muß nach wie vor? Man könnte einen solchen Eatalog „Warnungs-Eatalog für Sortimentsbuch handlungen" nennen und gern würden diese zum großen Theilc sich da hin vereinigen, die Kosten für Herstellung und Druck von demselben zu tragen. Durch diese Blätter möge sich der melden, welcher die Nedaction dieses Catalogs übernehmen will; eine Antwort auf derartige Offerte soll nicht ausbleibcn. Rath uud Vorschlag. Ein Sortimentshändler macht seine Kollegen darauf aufmerksam, daß cs ralhsam sein wird, diejenigen Ver lagshandlungen, welche sich nicht scheuen, ihre Neuigkei ten oft schon sechs Monate nach dem Erscheinen beim An tiquar zu einem Schleuder-Preise loszuschlagen und solche dem Publikum sogar zu des Preises zugänglich zu ma chen, sich besonders zu notiren und von deren Verlag nie etwas auf Lager sich zu legen. Wenn dies die Klugheit erfordert, so dürfte der Sor timentshandel bei der neuen Einrichtung des Börsenblatts vielleicht eine besondere Rubrik für derlei empfchlenswer- ! the Verleger zu beanspruchen haben. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marte.
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