Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1844
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- 1844-03-12
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- 12.03.1844
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675 21 676 scheidung nach Stimmenmehrheit erfolgt. Bei dieser Ent scheidung muß sich der Eigenthümer beruhigen, insofern sie auf Wegnahme oder Eonsiscation überhaupt sich erstreckt: wohl aber kann er, wenn er auf den Grund dieses Gesetzes Entschädigung beanspruchen zu können glaubt, während ihm diese gar nicht zugebilligt worden ist, oder wenn ec eine hö here, als die ihm zugebilligte Entschädigung, auf den Grund dieses Gesetzes in Anspruch nimmt, oder wenn er sonst durch das Verfahren der Verwaltungsbehörde sich für bcnach- thciligt hält — nach §.12 des Prcßgesctzcs den Rechts weg ergreifen. Nur kann die Frage, ob mit Recht die Un terdrückung ausgesprochen worden sei, nun nicht weiter er örtert werden, sondern es kann sich lediglich noch um die Höhe der Entschädigung oder sonstige Schädenansprüche handeln. Die Bestimmung des § 9 rechtfertigt sich von selbst. Denn es versteht sich, daß — zumal bei dem Vorhanden sein einer fakultativen Ecnsur — Entschädigung nicht ge währt werden kann für nicht-censirtc Schriften, welche nach her unterdrückt werden. Und doch ist auch dieser Satz nur als Regel aufgestellt und eine Ausnahme davon aus Grün den der Billigkeit nachgelassen. — Ebenso wenig wird für Sachverständige die im § 10 vorgcschriebcne Entschädigungs modalität eine Erläuterung nöthig machen. Ausdrücklich wurde übrigens — auf desfallsige Anfragen — von den Negierungscommissarien erklärt, daß bei Nettopreisen diese als die Buchhändlerprcisc (§ 10 d. ss.) anzusehen, und daß Sclbstverlcger den verlegenden Buchhändlern gleich zu achten seien. Die Schlußbcstimmung dieses § war übri gens im Entwürfe noch strenger gefaßt; es sollte nämlich nach diesem die Entschädigung schon dann Wegfällen, wenn in der wider Verfasser oder Verleger der Schrift einge löteten Untersuchung, wegen eines durch deren Herausgabe oder durch Bethciligung an deren Veröffentlichung begange nen Criminalvergehens, sie nicht völlig freigesprochcn, son dern nur von der Instanz entbunden worden seien. Man hat dies ständischer Seits zu hart gefunden und deshalb im Gesetze aus den Fall einer wirklichen Verurtheilung be schränkt. Schließlich ist noch zweier Punkte zu gedenken, von de nen der eine gar nicht in die neue Gesetzgebung übergegan gen, der zweite mindestens nicht in das eigentlicheGesetz aus genommen worden ist. Die Regierung hatte nämlich dem Entwurf zu diesem Gesetze noch einen § beigegcbcn, wornach die Eensoren die Vergütung ihrer Mühewaltungen aus der Staatskasse erhalten sollten. Die Stände lehnten diesen § ab, da sie erklärten, nicht zugeben zu können, daß die Staatskasse zu Gunsten eines Instituts belastet werde, dessen verfassungsmäßiges Bestehen mindestens in der 2. Kammer vielfach bestritten worden sei. Zudem — sagten die Stände — müßte bei Uebernahme der Besoldung der Eensoren auf die Staatskasse in allen den Fällen, wo ausländische Ver leger in Sachsen drucken lassen, Seiten der inländischen Steuerpflichtigen für Ausländer mit bezahlt werden.— Der zweite Punkt betrifft die Aufhebung der Nachcensur. Die Regierung ging auf den bei den Ständen mehrfach ausge sprochenen Wunsch, diese Aufhebung im Gesetze mit aus zusprechen, nicht ein, und erklärte, dies vielmehr in der beigegebenen Ausführungsverordnung thun zu wollen. Die Stände machten dieselbe zur Bedingung ihrer Zustimmung H zum Gesetz, und diesem Anträge ist nun durch die Bestim- ^ mungen § 14 u. 15 der Verordnung Genüge geleistet, wie denn auch die Einholung besonderer Vertriebserlaubniß auf die Fälle des § 27 u. 28 — übereinstimmend mit den Vor schriften der Verordnung von 1843, durch welche die der Preßpolizeivcrordnung von 1836 gemildert wurden — be schränkt ist. 8. Abwehr. 1. Um mich gegen jeden durch den aus Breslau eingcsandtcn und im Börscnblatte No. 13 ausgenommen«! Artikel: „Zur Rabattfrage" etwa hervorgerufenen und mich treffenden Verdacht der Schleudere! zu wahren, erkläre ich hiermit- „daß ich keinem meiner Kunden und überhaupt keinem Bewohner Oppelns oder der Umgegend freiwillig die geringsten Rabatt - Anerbietungen, viel weni ger so bedeutende gemacht habe, und auch nur da Rabatt gebe, wo solcher mit Hinweisung auf das Beispiel anderer Handlungen bestimmt verlangt wird und dazu entweder sofort Baarzahlung er folgt oder solche Kunden Rabatt in Anspruch neh me», deren jährlicherBedarfeinnicht geringer ist. In allen Fallen gebe ich aber an Privatkundcn nie mals mehr als 10 o/o von Vrdinair-Artikeln und (nur in besonder» Fällen) 5 o/g vom Ketto (Artikel mit 25 o/o Rabatt). Was die Frankatur von Ansichtssendungen betrifft, so be merke ich, daß die binnen 2 3 Jahren meines Hierseins bei mir erschienenen gangbaren Verlags-Artikel (in deutscher und polnischer Sprache), meine Buchdruckern und Papier-Handlung, sowie meine Bücher- und Journal-Lesezirkel mich öfters in den i Stand setzen, an auswärtige Kunden Ansichts-Sendungen zu ma chen, die, wenn auch nicht von mir frankirt, doch ohne merkliche Porto-Erhöhung in deren Besitz gelangen. Den Herrn Einsender jenes Aitikcls in No. 13 fordere ich dringend auf, der löbl. Nedact. d- Bl. recht bald gewissere Beweise einer Schleuderest als der in No. 13 mitgcrheilte Brief seines Kunden vorbringt, mitzutheilen, z. B. eine schriftliche Er klärung jenes Kunden in K. bei Groß - Strehlitz, die auesagt, welche obcrschlesische Buchhändler ihm oder Andern solche Of ferten gemacht haben u. dgl. Jeder Geschäftsmann wird wissen, daß oft ganz andere Motive von Seiten der Schreiber solcher Briefe dahinter versteckt liegen, wie z. B. der Versuch, auf solche Weise vom Sortiments-Buchhändler mehr Rabatt zu erlangen als bisher bewilligt wurde u. s. w-, und ist es mir auch nicht denkbar, daß der Herr Einsender des fraglichen Artikels allein durch den oben erwähnten Brief seines Kunden sich ver anlaßt gesehen haben sollte, sofern ihn anders nickt Brodncid dazu verleitete, so geradezu die Buchhändler in Oppeln und Glciwitz (also auch mich) öffentlich zu verunglimpfen, und da durch das Zutrauen, welches diesen bisher von den Herren Col lege» zu Theil wurde, heftig zu erschüttern. Ein Blick auf die Karte von Schlesien (Oppeln ist IG/g Meilen von Breslau entfernt, Groß-Strelitz gar 15 Mei le», wohingegen diese Stadt von Oppeln nur -t'/s Meilen cnlfernt liegt) und die Erwägung, daß die vielen nach und nach in Oberschlcsien entstandenen Buchhandlungen hinlänglich in den Stand gesetzt sind, diesen Theil von Schlesien mit Sortiment zu versorgen, um so mehr, da in vielen Gegenden, neben einer großen Armuth, das slawische Element »och sehr verwaltend und das Liieraturbedürfniß zur Zeit im Verhältniß gegen andere Provinzen noch sehr gering ist — dies Alles wird jedem Unbe fangenen sagen, daß es den so entfernt wohnenden Breslauer Handlungen nicht lange mehr möglich sein dürfte, lohnende Ver bindungen in Oberschlesien anzuknüpfen oder fortzusetzen; und wenn auch seit Jahren eine Breslauer Handlung, welche in einer
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