Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1844
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18440305
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184403053
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18440305
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1844
- Monat1844-03
- Tag1844-03-05
- Monat1844-03
- Jahr1844
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
611 19 612 Freiexemplars an die Kreisdirection gestellt wird, ist nur nokhwendige Konsequenz der Vorschrift in § 3 des Gesetzes. Die fakultative Eensur, welche in § 2 des Gesetzes auch bei den nach § 1 censurfreien Schriften nachgelassen ist, war in dem ersten, der Ständeversammlung von 18^ vorgelegten Entwürfe nicht mit enthalten, wohl aber schon in dem bekanntlich zurückgcnommencn Gesetzentwürfe von 1840. Erst auf den Vorschlag der Deputation der 2- Kam mer wurde dieselbe von der Regierung in den zweiten, den Ständenvorgelcgten Entwurf ausgenommen- Daß dadurch die Consequcnz des in § 1 ausgestellten Principes verletzt wird, ist von beiden Seiten anerkannt, und nur im Rück blicke auf die materiellen Interessen des Buchhandels findet die Einführung der fakultativen Eensur ihre Rechtfertigung. In §§ 3—5 sind die Vorschriften enthalten, welche zur Eontrole über die censurfreien Schriften dienen sollen. Ueber diesen Punkt standen sich die Ansichten der zweiten Kammer und der Regierung bei der Diskussion lange Zeit sehr gegen über: allein bei der zweiten Abstimmung schloß sich die ge nannte Kammer dem, aus der Berathung in der ersten Kammer etwas modisicirt hervorgegangenen Entwürfe an. Die Abweichungen — deren Kenntniß hier von Interesse sein dürfte — waren hauptsächlich die beiden, daß in dem Entwürfe, wie ihn die Regierung vorlegte, eine Frist von 24 Stunden bezeichnet war, nach deren Ablauf erst mit der Ausgabe verfahren werden durfte, und daß die in ß 5 angedrohten Strafen weit höher waren, nament lich bis zu 400 Thalcrn oder 8 Wochen Gefängniß entstie gen. Die zweite Kammer lehnte diese 3 Anfangs auf den Rath ihrer Deputation ganz ab, weil diese letztere darin nur eine neue Form der Nachcensur fand: sie genehmigte aber eine Bestimmung des Inhalts, daß der Verleger sofort nach Vollendung des Druckes einer censurfreien Schrift an das Ministerium des Innern ein Freiexemplar einscnden solle- Allein die erste Kammer trat dem nicht bei, sondern schied blos jene Frist von 24 Stunden aus, an deren Stelle jetzt im Gesetze „sofort" steht, und milderte, unter Berück sichtigung der weitern deshalb in den eingegangenen Petitio nen geführten Beschwerden, die Strafen um die Hälfte, wodurch zugleich eine größere Eonformität mit der, unsecm Gesetze „vorausgegangenen" preußischen Kabinetsordre vom 4. Oktober 1842 erlangt ist. Bei der wiederholten Bera thung in der 2. Kammer schloß sich diese, obwohl gegen den Depntationsantrag, und gegen 20 Stimmen, der in der 1. Kammer beschlossenen Fassung an, welche nun auch zum Gesetz erhoben ist. Aus gleiche, oder streng genommen noch schwierigere Weise ist § 6 des Gesetzes zu Stande gekommen. Hier beharrte die 2. Kammer zweimal auf Ablehnung der ihm entsprechenden Stelle des Entwurfes, hauptsächlich weil die Deputation in der darin aufrecht erhaltenen Gültigkeit aller bisherigen Verordnungen auch in Betreff der cen sur- freien Schriften, eine zu große Härte erblickte. Erst im Vcreinigungsverfahren wurde Uebereinstimmung erlangt. Sehr modisicirt ist H 7 — die Verantwortlichkeit der bei der Veröffentlichung einer Schrift Betheiligten betr. — aus der ständischen Berathung hervorgegangen. Der Ent wurf enthielt an dessen Stelle blos die Bestimmung, daß der Verleger oder dessen Stellvertreter (nach § 5) sich bei Geldstrafe von 50 — 400 Thaler oder Gefängnißstrafe von 1 — 8 Wochen der Veröffentlichung einer Schrift enthalten sollten, von welcher ihnen nicht mit Zuverlässigkeit die Per son dessen bekannt sei, der sie unter ihrer Vermittelung zur Oeffentlichkeit bringe; diese Strafe solle dann eintreten, wenn der Verleger oder sein Stellvertreter, von der Be hörde dazu aufgefordert, keine Auskunft zu ertheilen ver möchten, oder die ertheilte Auskunft sich als ungenügend und wahrheitswidrig erweise, in sofern nicht in letzterm Falle eine höhere Criminalstrafe eintrete. — Wir glauben un fern Lesern einen Dienst zu leisten, wenn wir die Gründe der, nach langem Verhandeln von den Ständen geänderten Fassung, wie sie jetzt in das Gesetz übergegangen ist, mit den eignen Worten der ständischen Schrift mittheilen: „So wenig auf der einen Seite der Anonymität gehuldigt werden darf, wenn es sich zumal um die Erreichung der Zwecke der Rechtspflege handelt, so wenig kann, da dieselbe bei der dermaligcn Einrichtung unserer geselligen und staatlichen Ver hältnisse nicht völlig zu umgehen sein möchte, das Gesetz dazu die Hand bieten, daß der bloßen Befriedigung der Neugierde Vorschub geleistet werde. Bestimmt daher der Gesetzentwurf im dritten Satze, daß die seitherigen Vorschriften wegen der Aus mittelung der unbekannten Verfasser einer beleidigenden oder sonst strafbaren Druckschrift noch fernerhin gelten sollen, so be durfte dies um so mehr einer Abänderung, als die zeitherigen Vorschriften weder ausreichend, noch allenthalben, zweckmäßig sich erwiesen haben. Denn, um nur Eines zu erwähnen, so konnte zcither der Redacteur oder Verleger einer Druckschrift schon von der Polizeibehörde veranlaßt werden, den un bekannten Verfasser derselben namhaft zu machen, wenn Je mand unter dem Vorgeben, daß er dadurch beleidigt worden sei, hierauf antrug, während die Justizbehörde das Vorhanden sein einer Beleidigung gänzlich in Abrede stellte. Dem zu be gegnen ist durch die neue Fassung des §. bestimmt worden, daß der nach dem unbekannten Verfasser Gefragte in allen Fällen, wo er nach allgemeinen Rechtegrundsätzen ein Icugniß ablcgen muß, auch hier der Namensangabe sich nicht weigern darf. Doch kann er nur durch die kompetente Be hörde zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit angchalten werden. Es kann daher auch, um auf das angezogcne Beispiel zurückzu kommen, in Fällen, wo Injurien in Frage sind, und wegen deren gerichtlicher Verfolgung die Namhaftmachung des unbe kannten Verfassers erfolgen soll, nicht die Polizei, sondern lediglich die Justizbehörde das dcsfallsige Verfahren ein- lcitcn, da nur auf diese Weise unnöthige, aus die Befriedigung der Neugierde abzweckcndc, polizeiliche Erörterungen abgeschnit- ren werden, während zugleich dem wirtlich Beleidigten der ge bührende Rechtsschutz gewährt wird. Und doch ist durch die hier fragliche Bestimmung nicht ausgeschlossen, daß, wenn die bestehenden allgemeinen Gcsetzvorschrifkcn dies erheischen, auch um polizeilicher Zwecke willen die Namhaftmachung unbekannter Verfasser von Druckschriften zu geschehen hat, sowie den» auch eine andere Lücke der seitherigen Bestimmungen über diesen Ge genstand ergänzt wird, indem die Frage zur Erledigung kommt, „ob nicht die eignen Angaben des Redactcurs und Verlegers die Namhaftmachung des Verfassers ersetzen können?" Der vierte und fünfte Satz des Z, wie ihn der Gesetz- Entwurf aufstcllt, mußte abgelehnt werden, da er etwas be stimmt, was nicht einmal die seitherige Preßpolizci in dieser Ausdehnung gekannt hat, Leichtsinnsstrafen aber auch sonst in unserer Gesetzgebung nicht Vorkommen. Zudem ist auch der vierte Satz nach der oben vorgeschlagenen Fassung gar nicht nöthig, da, wenn der Verleger eine strafbare Schrift von ei nem selbst ihm unbekannten Verfasser zur Veröffentlichung ge bracht hat, dafür so zu büßen hat, als ob er selbst der Ver fasser wäre. Ist aber der Inhalt der Schrift nicht strafbar, so
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder