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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1844
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- Ausgabe
- Band
- 1844-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1844
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- Deutsch
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1443 49 1444 § 1017. Der erste Verleger kann niemals ein neue Ausgabe machen, ohne mit dem S christstel ler einen neuen Vertrag geschlossen zu haben. § 1020. Das Recht des Verfassers, daß ohne seine Zu ziehung keine neue Ausgabe veranstaltet werden kann, geht, wenn nichtein anderes ausdrücklich und schriftlich verabredet worden, aufscineEr den nicht über. § 1029. Wenn keine Buchhandlung, welche auf dir neue Ausgabe eines Buches ein Verlagsrecht hat, mehr vorhanden und auch dasRecht desSchrift - stell ers nach § 1020 erloschen ist, so steht Je dem frei, eine neue Ausgabe des Werks zu veranstalten. Die Theorie des Landrechts ist hiernach offenbar fol gende: Der Verlagshändler erwirbt das buchhändlerische Eigenthum an seinen Verlagswcrkcn zunächst nur in Ge nossenschaft mit dem Autor. Beide sind gewissermaßen als Socii anzusehen, oder, um bestimmter zu reden, der Autor beschränkt den Verleger durch seine Genchmhaltung in der Ausübung des ihm contcacllich zuständigen Verlags rechts. Daher kann der erste Verleger niemals eine neue Ausgabe machen, ohne mit dem Schriftsteller einen neuen Vertrag geschlossen zu haben (§ 1017); eben so wenig aber kann der Schriftsteller eine neue Ausgabe im fremden Ver lage veranstalten, ohne dem vorigen Verleger alle noch vor- räthigen Exemplare der ersten Ausgabe gegen baare Be zahlung des Buchhändlerpreiscs abgenommcn zu haben (§ 1019). Dies Verhältnis; ändert sich von Grund aus mit dem Tode des Autors. Sein Recht, zu jeder neuen Ausgabe seine Zustimmung zu geben oder respective zu ver weigern, geht ohne ausdrückliche Verabredung niemals ipso jnro auf die Erben über (Z 1020); das Recht des Ver legers wird mithin jetzt ein unbeschränktes. Hieraus folgt weiter, daß der unbeschränkte Zustand, als einmal beste hend, auch so lange dauern muß, bis ihm eine besondere Grenze gesetzt wird; es fragt sich, wo jene Grenze liegt? Da nun tritt der tz 1029 ein : „wenn keine Buchhandlung, welche auf die neue Ausgabe eines Buchs ein Verlagsrecht hat, mehr vorhanden und auch das Recht des Schriftstel lers nach tz 1020 (also durch seinen Tod ohne abänderndc Contcactbestimmung) erloschen ist, so steht Jedem frei, eine neue Ausgabe des Werks zu veranstalten." Das Ver lagsrecht einer Buchhandlung ist folglich nach den land rechtlichen Bestimmungen in «lubio von ewiger Dauer; die Handlung hat dasselbe, sofern sie cs nicht freiwillig auf- giebt, so lange sie selbst besteht. Erst wenn keine Buchhandlung, welche ein Verlagsrecht hat, mehr vorhan den ist, wird das Werk völliges Gemeingut jedes Einzelnen. Diese Ansicht hat die Praxis bisher entschieden festgehalteu, auch ist sie in der Begutachtung der Sachverständigen ver treten worden. Wenn wir indeß hiernach auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Landrechts die Ansicht derjenigen theilen müssen, welche eine ewige Dauer des Verlagsrechts be haupten, so ist es doch eine andre Frage: ob ein solcher Zu stand für das allgemeine Beste gedeihlich zu nennen ist. Diese Frage nehmen wir keinen Anstand zu verneinen. Zunächst läßt sich nicht verkennen, daß ein ewiges Ver lagsrecht zu großen und verwickelten Rechts-Streitigkeiten mit dem ganzen üblen Gefolge derselben für Haus und Staat Anlaß bieten kann. Sollte man Nachtheile auch bis jetzt weniger empfunden haben, so ist nicht zu übersehen, daß dieselben erst im Lauf der Zeit hervortreten werden, dann aber je länger je zahlreicher erwachsen müssen. Na mentlich werden die Fälle sich überaus schwierig gestalten, wo es sich darum handelt, ob irgend eine Handlung mit ihren Rechtsansprüchen erloschen oder vielleicht in eine an dre übergegangen sei. Dies, heut und morgen, ganz un- bczweiselt, läßt sich vielleicht nach Jahrzehenden schon nicht mehr klar erweisen, namentlich wenn man dabei beachtet, daß ruhige und geordnete Zeiten sich in kriegerische verwan deln können. — Erheblicher als jener erste, das Bürgerglück Einzelner betreffende Einwand gestaltet sich inzwischen ein zweiter, die gestimmte Literaturentwickelung angehender. Es ist eine in der Natur der Sache liegende Wahrnehmung, daß selbst bei den ausgezeichnetsten Werken die Verbreitung immer mit dem Preise correspondiren wird. Durch Wohl feilheit wird sie befördert, durch Vectheurung erschwert. Will man es nun durch ewiges Verlagsrecht in die Hände einer Buchhandlung legen, für alle oder doch für lange Zeiten nach ihrem Belieben die Preise zu sixiren, so geschieht dies zwiefach auf Kosten des Publikums, dem durch buch händlerische Concurrenz ein wohlfeilerer Preis gestellt und leichteres Zugängniß eröffnet werden würde. Diese Beein trächtigungen aber gestalten sich um so unbilliger, wenn man erwägt, daß alle ausgezeichneteren Schriften — und nur darauf kommt es an — bereits in den ersten Jahren ihres Erscheinens einen Ertrag abwerfen, mit welchem jede Verlagshandlung sich mehr als befriedigt zeigen kann. Wir brauchen nicht an die Monopole einer großen süd deutschen Buchhandlung zu erinnern, die durch die Schriften unsrer gefeiertsten neueren Dichter bereits viele Tausende gewann, und noch immer Preise festhalten darf, die der wünschenswerthen Verbreitung derselben sich hemmend ent- gegenstellen. Warum muß der Verdienst auch hier wieder zu einem einzigen Goldbergc zusammenschießen, statt daß er befruchtend Hunderten von Buchhändlern zu Gute kommen könnte, das Publikum weniger drückte und den literarischen Verkehr beförderte? Wir haben uns bereits früher einmal dahin ausgesprochen, das specielle und ungenügende Verbot gegen den Nachdruck müsse sich in einen allgemeinen und ausreichenden Schutz des geistigen Eigenthums verwandeln; wir wiederholen diesen Antrag auch heute, aber neue Sanctio- nirung eines ewigen Verlagsrechts würden wir für eine Rückkehr zu jener monopolistischen Tendenz erachten, welche mit dem Beginn des Jahrhunderts zu Grabe getragen ward. Daß das Verlagsrecht eine gewisse Dauer habe, ist nothwendig, daß diese Dauer aber nur eine temporäre sei, so gerecht als billig! — Wir hoffen, daß man sich bei den legislativen Berathungen von diesen Ansichten werde leiten lassen."
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