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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.06.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-06-25
- Erscheinungsdatum
- 25.06.1844
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- Deutsch
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1791 59 1792 Beitrag zur Würdigung der Frage: ob Ueber- sctzungcn im Königreiche Lachsen einen, fernere Ucbcrtragungcn ausschliependen Schutz bean spruchen können? Diese mehrseitig angeregte Frage nimmt die Interessen der Literatur und des gesummten Buchhandels gleich sehr in Anspruch und beginnt von allgemeiner Wichtigkeit zu werden. Das nachfolgende Schreiben des Hrn. F. A. Brockhaus halten wir für das, was die Ueberschrift sagt und säumen daher nicht, es in Folge gütiger Erlaubniß des Hrn. Verfassers unfern Lesern hiermit zu übergeben. Leipzig, am 5. Juni 1814. Herrn Ehr. E- Kollmann in Leipzig. Wenn ich nicht aus dem in der Zulage*) angeführten Grunde veranlaßt wäre, eine Ucbcrsctzung von Sue's neuestem Romane zu veranstalten, so würde ich, nachdem mehre Uebcr- setzungen davon angekündigt sind, gern darauf verzichren, auch meinerseits eine solche zu bringen. Da Sic aber in Ihrer, in No. 53 des Börsenblattes abgcdruckten Ankündigung ein Recht auf die alleinige Ucbersetzung des Sue'schen Romans beanspru chen, von einer vom Verfasser selbst hcrausgegebenen „deut schen Originalausgabe", von „Nachdruck" sprechen, so werde ich jedenfalls eine Ucbersetzung bringen und erwarten, ob sie von irgend einer Behörde als Nachdruck angesehen wird. Mir scheint darüber kein Zweifel obzuwaltcn, daß ein Verfasser in Sachsen nach § 12 b des Gesetzes vom 22. Febr. 1844 kein Recht auf eine Ucbersetzung haben und demnach auch nicht auf einen Dritten übertragen kann, es würde wenigstens dann die Literatur und der Buchhandel unter einem wahrhaft unerhörten Monopol zu leiden haben, und es könnte durch einen Autor, der vielleicht kein Wort deutsch versteht, und der seine Einwilligung zur Veranstaltung einer schlechten und thcuern Ucbersetzung gäbe, jede andere Ucbersetzung bis 30 Jahre nach seinem Tode verhindert werden! Das Gesetz vom 22. Februar spricht von einer „Vervielfältigung", auf die ein Aus länder unter gewissen Bedingungen ein Schutzreeht erwerben kann, und wenn Sic hiernach berechtigt sein mögen, Abdrücke des Originals als Nachdruck zu verfolgen, so hat es gewiß nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen, auch ein solches Schutz recht für Ucbersctzungen bewilligen zu wollen. Unter allen Um ständen ist die Entscheidung der Gerichte über diese für die Li teratur und den Buchhandel gleich wichtige Frage zu erwarten. Ich hielt mich für verbunden, diese Ansicht ganz offen gegen Sie auszusprechen und rc. rc. F. A Brockhaus. '1 Ei ist die» die bereits bekannte Anzeige des Herrn Brockhaui, daß der deutschen Allgemeinen Zeitung eine Uebersetzung von Sue's neuestem Romane: „der ewige Jude" als Feuilleton bcigegeben werden solle, und daß dies Veranlassung gebe, zugleich eine billige Ausgabe im Formate von Bremer'S Schriften zu veranstalten, deren Preis keine Konkurrenz zu scheuen haben werde. d. R. Höfliche Anfrage an Herrn Kollmann. Wo ist das Gesetz zu finden, welches Uebersctzungen ausländischer Autoren als Original-Werke anerkennt? — Durch Mitthcilung dieses gewiß wichtigen und noch so sehr unbekannten Gesetzes wird Herr Kollmann viele Eollegcn sehr verbinden. 5. 18. Die Einlösung der Börsenbau - Aktien betreffend*). § 5 des Börsenbau-Actien-Vertrags, welcher sich auf der Rückseite jeder Börsen-Actie befindet, lautet wörtlich: „Die Actionairs sind, bis zu erfolgter Einlösung ihrerActien, gleich dem Börsen vereine Miteige nthüme r des Buchhändler- Börsengebäudes, und haben als solche das Recht, zu verlangen, daß die gestimmten Ei n- künftedesselben, soweitsie nicht zudenAb- gaben, den nothwendigen Reparaturen und andern Verwaltungskosten erforderlich sind, zurVcrzinsungundRückzahlungderActien verwendet werden." Wie kamen aber die Vorsitzenden des Börsenvereins, insbesondere aber dieHerrenBrockhaus, Vieweg und Frommann bei den Verhandlungen auf Eantate im vo rigen Jahre dazu, von diesen Einkünften, welche nach obigem Vertrage nur zur Einlösung von Börsen- bau-Actien und Berichtigung der Zinsen be stimmt waren, zum Ankauf von Hamburger Staats papieren zu verwenden? Wenn feierliche Verträge im Buchhandel nicht besser gehalten werden, wie soll da der Glaube an eine Regene ration im Buchhandel Wurzel fassen können? Diese Ham burger Papiere müssen wieder verwerthet und der Erlös nebst den sich in diesem Jahre ergebenden Börsenvereins- überschüssen nach obigem Vertrage verwendet werden, dann ist dieser Fehler doch wenigstens soviel als möglich wieder gut gemacht. *) Wird dem dringenden Verlangen des Herrn Einsenders gemäß ausgenommen. d. R. Ehrenbezeigung. Se. Maj. der König von Preußen haben dem Besitzer der Funckeschen Buchhandlung in Erefeld, Herrn Era- mer, in Folge der Übersendung eines Ex- des Works „das himmlisch? Reich" eine silberne Medaille zu verleihen geruht. Börse in Leipzig Kurze Gicht. 2 Monat. 3 Monat. am 24. Juni 1844. >m Pierzchnthalcr-Fuß. Ang. Gesucht. Ang. Gesucht. Ang. Gesucht. Amsterdam . . . . — — 140^ — Augsburg . . . . 102.4 — Berlin - soz Bremen — I>2 Breslau — 4S4 Hrankfur» a. M. . . c./:i5 Hamburg . . . . 1504 - 149^ — London -— .— 6.23z — Pari» 80 — 7sz - — — Wien — 1044 — — Louisdor 12, Holl.Duc. 64,Kaiser!. Duc.61, Breil. Duc. 6^, Pass..Duc. 6^, Conv.-SpecicS u. -Gulden 4^, Eonv. Zehn-u-Zwanzig-Kr.4^. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marie.
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