für den Deutschen Bucht) u ndcl und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börscnvereins. ^ 6?. Dienstags, den 23. Juli. 1844. An alle Buchhandlungen, welche nach Leipzig Kalender senden oder daselbst empfangen. Dcr Uebcrgang der Verwaltung des K. Kalendcrstcmpels auf das K. Hauptstcueramt veranlaßt uns, das K. Sachs. Mandat v. 11. Januar 1819 in Erinnerung zu bringen, mit welchem sich allerdings nicht die hier herkömmliche Spcditionswcise in diesem, in neuester Zeit so sehr veränderten und erweiterten Geschäftszweige vereinbaren laßt. Wir haben daher bei dcr Behörde im Interesse des Leipziger Speditions-Buchhandels geeignete Vor stellung gemacht und sind eine günstige hohe Ministerialvcrordnung erwartend. Leipzig, den 18. Juli 1844. Die Dcputirtrn des Duchhandcls zu Leipzig. Die Kopenhagener Buchhandlungen haben unterm 4. Mai d. I. ein in dänischer Sprache abge- saßtes Circular erlassen, welches in wortgetreuer Uebersetzung lautet wie folgt: Zur Aufrechterhaltung der Ordnung haben Unterzeich nete Verleger und Mitglieder des Kopenhagener Buchhänd- lervereins folgende Bedingungen angenommen, nach welchen wir den Herren Buchhändlern in den Provinzen sowie im Auslande Bücher und Schriften, die sie von uns verlangen, liefern. 1. So wie es jedes Geschäft mit sich bringt, und nach dem hier und anderswo geltenden Gebrauche führen wir die Be stellungen aus, und besorgen Aufträge für des Bestellers Rechnung und Risico- Alle Ausgaben an Briefporto, Ver packung, Absendung und Transport werden deshalb dem berechnet, der auch jeden Schaden und Verlust zu tragen hat von der Zeit an, daß die Waaren abgeliefert oder abge sandt sind. Da es einem Jeden freisteht, sich Neuigkeiten und unverlangte Zusendungen zu verbitten, so können nicht diese, und noch weniger verlangte Commissionszusendungen irgend eine Ausnahme von der allgemeinen Regel machen, wogegen der Besteller den Weg und die Art der Zusendung 11r Jahrgang. bestimmt, und zugleich die Waare für seine Rechnung bei uns gegen Seeschaden versichert verlangen kann. Ist keine Ordre zur Versicherung gegeben, bleibt der Schade für Rech nung des Empfängers. 2. Der Rabatt ist mit einzelnen Ausnahmen, wo ein klei nerer Rabatt gegeben wird, 20 N> (außerhalb des Reiches 25 vom Verlage, und von anderen Sachen im Verhält nis zum Rabatt, der uns selbst auf selbige zugcstanden wird. Für Anzeigen in die Provilizialblatter kann uns nichts be rechnet werden, weim wir solche nicht ausdrücklich ver langt haben. 3. Da Alles, was ohne nähere Bemerkung oder Vorbehalt verlangt ist, behalten und zur Verfallzeit bezahlt werden muß, so ist es, wenn etwas zum Verkaufe, oder nach dem techni schen Ausdruck ü conclitione gewünscht werden möchte, noth- wendig, daß dieses in der Bestellung, welche portofrei sein muß, ausdrücklich bemerkt wird. Gleichfalls muß in die ser erklärt werden, ob von den früher ä coinlitivne empfan genen Exemplaren Vorrath übrig ist. Fehlt eine solche Er klärung, so wird angenommen, daß der frühere Behalt aus- verkauft ist, und dann kann nur die Anzahl, welche zuletzt 149