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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1844
- Sprache
- Deutsch
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2113 67 2116 geliefert ist, zurückgesandt, oder wenn dieses zugestnndcn wird, j zur Disposition gestellt werden. Ob und wie weit ein Ver- j leger Sachen ü con-Iiliono überlasten will, hängt lediglich von seiner Willkühr ab, und wir nehmen oder erkennen in dieser Hinsicht keine Verpflichtung an. 4. Was so ü coiillitiono oder ohne Ordre abgesandt, wel ches, so lange es bei dem Sortimentshändler liegt, im un glücklichen Falle für besten Rechnung und Nisico hin liegt, kann von dem Empfänger zurückgesandt werden und muß, bevor der Preis derselben unterdessenerniedrigtwcrdcn kann, zurückgeliefert sein frei hier am Orte. An die Verleger, welche bei ihren auswärtigen Eorrespondenten, welche von ihren Verlagsschriften Lager halten, und welche die Uebcrtra- gung des Unverkauften auf neue Rechnung gestatten, muß dieses, bevor der Werth davon auf die alte Rechnung abge schrieben und auf die neue übertragen werden kann, zu der unten bestimmten Zeit in einem vollständigen, in alphabeti scher Ordnung abgesaßten, mit Preisen versehenen und auf- summirten Verzeichniß über den Behalt aufgegeben sein, besten Inhalt ganz oder zum Theil, je nachdem cs vom Verleger oder Absender verlangt werden möchte, ungesäumt in unbeschädigtem und unverändertem Zustande zurückgc- sandt und frei hier am Orre geliefert werden, welches auch von dem gilt, was in der Rechnung desselben Jahres gelie fert ist und zurückverlangt wird, da wir uns nicht für ver pflichtet halten, zurückzunchmen, was nicht auf Verlangen sogleich rcmittirt wurde. Für den Einband, den Jemand, bezahlt haben mag, können wir nicht allein nichts erstatten, sondern wollen in diesem Falle nicht einmal verpflichtet sein, solche Sachen zurückzunehmen. Insofern Disponenda gestattet werden, so folgt aus dem Angeführten, daß unter diese nur solche Sachen ausge nommen werden dürfen, welche im Laufe des Jahres a con- llitianc gesandt gewesen sind, oder die auf der lehren Dispo- ncndenliste gestanden haben, und unterdessen nicht zucückver- langt worden sind. Fortsetzungen von verlangten Schriften, wozu auch die gerechnet werden müssen, deren frühere Theile an Beikom mende abgesctzt sind, können, wenn sie nicht im Voraus ab- bestcllt sind, nicht remittirt oder zur Disposition gestellt werden. 5. Insofern Eredit zugestanden wird, und keine andere Ueber- cinkunsc getroffen ist, wodurch die Frist entweder verlängert oder verkürzr ist, läuft die Rechnung jedes Jahr vom 1. Ja nuar bis zum 31. December, welcher letzte Tag also die Vec- fallzeit der Rechnung ist; doch so, daß der ungefähre Be lauf von dem im ersten Halbjahre Verkauften vor dem letz ten September desselben Jahres eiiigesandt wird. Unter die laufende Rechnung gehört Alles, was in der angeführten Zeit ausgeliefcrt ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Beikom menden es schon erhielten. Aber um in dieser Hinsicht uns nach der Bequemlichkeit der Herren Eorrespondenten zu rich ten, wollen wir es für gute Zahlung annehmen, wenn der Saldo vom vorhergehenden Jahre vor dem letzten März des nächstfolgenden Jahres in unfern Händen ist; doch wo Dis ponenda gestattet sind, muß das Verzeichniß hierüber vor Ende Januars cingesandt werden, damit die Rechnungen darnach aufgemacht und regulirt werden können. Wenn Jemand, sei es bei einem oder bei mehreren der Vereinsmitglieder, mit den Rcmittrnden oder der Disponen- denliste zum 31. Januar ausgcblieben ist, oder mit dem schul digen Saldo zum 31. März, so hat er es sich selbst zuzuschrei ben, wenn alle Zusendungen zurückgehalten, und der Rabatt sowohl als der Eredit aufgehoben werden, bis die Saldirung mit den sämmtlichcn Vereinsmitgliedern Statt gefunden hat, oder nach Umständen für immer. K open h ag e n, den 4. Mai 1844. H. 2. Bing Sohn. Gylbendalfchc Bucht,dlg. HI. Dcichinann) Andr. Fr. Höst, H. E. Älci». Lose « Olsen sP. W. Olsen). P. G. Philips-». C. A. Ncitzcl. I. H. Schubothe's B. <B. S. Langhoff). I. H. Schultz. C. Stcc». Wahlschc B. (Dkonboe). Auszug aus den Verhandlungen der Versammlung süddeutscher Buchhändler in Stuttgart. tSchluss.) Zu § 24. Nübling greift den Antrag Haffs zu § 18 wieder auf, war, nach die Abrechnung auf den Monat Juli verschoben werden soll. Köhler: Wir würden verlieren, wen» wir die 14 Tage auf, gäben. Nehmen wir den ersten Montag im Juli an, so bekommen wir die Remiltenden nicht wie bisher. Scheitlin: Sicbenzehn Monate scheinen mir wahrlich der möglichst lange Termin für den Credit des Verlegers zu sein. I. F. Liesch ing: Die Commission meinte den HH. Sortimen. tern schon mit der dritten Woche des Monats Juni eine Conccffion gemacht zu haben. Warum soll die Zahlung nicht auf die rechte Zeit zurückgeführt werden? Früher packte man da» Geld zu den Re. mittenden und zwar im Februar, der Termin im Juni ist also ge. wiß nicht unbillig. Hoff: Gleichwohl scheint eS mir im allgemeinen Interesse zu liegen, wenn der Termin auf den Juli verlegt wird. Er kommt nun einmal den SortimcntShändlern zu gut, und wir müssen die große Menge derselben wohl im Auge behalten. Wollten wir nur den gegenwärtigen Zustand im süddeutschen Buchhandel erhalten, so könnte eS füglich bei dem früheren Termine belassen werden, aber eS soll ja etwas Neues eingeführt werden, und da gilt es, die Sorti menter anzuziehen. I. F. Liesch ing: Man muß aber doch den Mißbrauch in die gebührenden Schranken zurückführen und ich gestehe, ich lege großen Werth auf das frühere Zahlen des Saldo. Winter, Himmer, Hoffman» sprechen sich gleichfalls ge. gen das Verlegen auf den Monat Juli aus, worauf Nübling sei. nen Antrag zurücknimmt. Köhler: Es wurde überdies bei »erDebatte übersehen, daß der Monat Juli wegen der Sommerfaiso» der ungünstigste Monat Ware zu einer Reise für die rheinischen Buchhändler. Winter: DaS wäre nur zu berücksichtigen gewesen bei einer wechselnden Versammlung. Nach Stuttgart werden sich die Rhein, länder nicht wohl verirren. Hoff verlangt nunmehr keine Abstimmung über den gemein schaftlichen Antrag. Der Paragraph wird unverändert angenommen, mit der Bemer kung, daß die Abstimmung über den § >8 sich auch auf den Schluß, sitz zu § 24 beziehe. Zu § 25. Scheitlin: Ich kann nicht bergen, daß ich gewünscht hätte, eS wäre der Zeitpunkt für die Aufhebung des Rabatts vorgerückt worden. Durch die Rabatte gehen sehr große Summen verloren und die Nothwendigkeit drängt sich mit unwiderstehlicher Gewalt auf, die, sein tlcbelstandc abzuhelfen, trotz aller Renitenzen, woran eS nie f-h.
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