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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1844
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- Ausgabe
- Band
- 1844-07-09
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1844
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- Deutsch
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1961 63 1962 Gesiebt nun das angeführte Gesetz schon den in einem fremden Lande erschienenen Werken den inländischen Rechtschutz vermittelst der Reciprocität zu, wie viel mehr wird dies mit einem Werk der Fall sein müssen, was noch gar nicht erschienen, wovon aber von einem Preußischen Buchhändler das Manuskript in Frankreich erkauft worden ist. Es ist nun zu untersuchen, was das französische Gesetz für diesen Fall bestimmt, d. h. ob das Recht eines deutschen Schriftstellers in jenem Lande gesichert wäre, wenn er sein Werk, gleichviel in welcher oder in wie viel verschiedenen Sprachen, bei einem französischen Verleger herausgcbe. Darüber giebt der französische „Oode de In presse" genü gende Auskunft. In dem „Oecret du 5. fevr. 1810, contammt regle- ment 8„r I'impriwerie vt 8>ir In librm'rie" heißt es nämlich: §. 40. „1,e8 s»te»r8, 8vit nstionsux, 8»it e'tran- „Fvr8, de taut ouvrsge imprime o» j-rave, peu- „vent ce'der leur droit ü uu impiimeur ou libruire „nn a tonte untre perunnue, gui e8t slor8 8uk>8titnes ,,en leur lieu et plsce paar eux et Ieur8 u^snt-cg,i8e. und ein Eommentator, Herr Celliez, Advokat am K. Ge richtshöfe zu Paris, sagt: „1,6 8 unteur8 etrunFer8 8ont protege 8 „UU88, bien gue Ie8nstinnunx >>sr untre „leg,8 I u t i o n. I>e de'cret du 5. kevr. 1810, „urt. 40., U88ureformellement leur ilroit/^ Diese Gesetzesstelle aber ist durch spätere Bestimmungen nicht aufgehoben worden, obgleich das Dekret vom 5. levr. 1810 in der Folge manche Abänderung erlitten hat, und ist also in voller Kraft. Mehr darüber findet sich zur Bestä tigung dieser Thatsache in dem vortrefflichen Werk: ,,'lruite de8 droil8 d'sntoiir8 , pur lienoiisrd , cnngeiller ü In onnr de cs88stion, 2 vol. ?ari8 1838 et 1839" namentlich in vol. II. ?. 205. 8,iiv. Nach dieser Vorausschickung darf man wohl die Frage, ob Kollmann, wenn er ein Preußischer Verleger wäre, den ganzen gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck und weitere deutsche Uebersetzungen des suis errant pur 8ue in Preußen genießen würde, unbedenklich mit I a beantworten. Dieser Verleger ist aber in Leipzig, u. es ist deßhalb zu un- ! tersuchen, was das Sächsische Gesetz bestimmt. Es ist vom vom 22. Februar 1844, aber erst vom 1. Mai 1844 an in Wirksamkeit getreten. Es heißt darin: § 11. Der durch dieses Gesetz geordnete Rechtsschutz wird Ausländern nur in so weit gewährt, als sie nach zuweisen vermögen, daß in dem Staate, dessen An gehörige sie selbst sind, hiesigen Angehörigen ein gleicher Rechtsschutz gewährt werden würde. Daß aber auch hier unter Ausländ ern nicht die Un- terthanen in den Deutschen Bundesstaaten gemeint sind, setzt der Schluß dieses ß außer allem Zweifel; er lautet: Von Seiten der Angehörigen anderer Deutscher Bun desstaaten bedarf es einer solchen Nachwei sung zwar nicht; es ist jedoch der ihnen zu erthci- lende Rechtsschutz denselben Beschränkungen der Dauer unterworfen, welchen er nach der Gesetz gebung ihres Landes unterliegt. Der Vollständigkeit wegen, obgleich zur Prinzipfrage nicht weiter gehörend, lasse ich hier noch den § 12 dieses Gesetzes folgen: tz 12- Ein Ausländer wird rücksichtlich der Gewährung des Rechtsschutzes einem Sächsischen Staatsangehö rigen dann gleich behandelt: ei) wenn er das zu schützende Recht erwiesenermaßen unmittelbar oder mittelbar von einem hiesigen Staatsangehörigen erworben hat; d) wenn ec mit einer hierländischen Buch- oder Kunst handlung für gemeinschaftliche Rechnung eine Ver vielfältigung in einer hivrländischen Druckerei ver anstaltet, und die inländische Handlung sodann den Rechtsschutz zugleich für den Ausländer in Anspruch nimmt, und in beiden Fällen die im Z 14 erwähnte Beschei nigung ausgewirkt worden ist. Unter dieser „Bescheinigung" wird der „Verlagsschein" !! verstanden, welchen die Kreisdirektion in Leipzig auszustellen !! hat. Ein solcher Verlagsschein auf eine „Deutsche Ori ginalausgabe des ewigen Juden, unter Mitwirkung von W. L- Wesche von Eugen Sue" ist dem Verleger derselben, Kollmann, laut Börsenblatt No. 60., unter dem 24. Juni d. I. ausgestellt worden, und man darf also auch hier die, oben in Beziehung auf Preußen aufgestellte Frage in Beziehung auf Sachsen und demgemäß auf alle Deut sche Bundesstaaten, gewiß ebenfalls zuversichtlich mit Ja beantworten. Ob Herr Sue Deutsch kann, oder sich für diese Sprache einer andern Feder bediente, kommt überall nicht in Betracht, obwohl Parthciansichten hieraus einen Grund zur Bestrei tung seines Rechtes eine deutsche Originalausgabe heraus zugeben, herzuleiten versucht haben. Mögen diese Zeilen zur Verständigung dienen, auf welche allein sie berechnet sind. Berli n, den 4. Juli 1844. Enslin. Börse in Leipzig Kurze Licht 2 Monat. 3 Monat am 8. Juli 1844. » im Pierjehnthalcr-Fusi. Ang. Gesucht. Anq. Gesucht. Ang. Gesucht. I Amsterdam . . . . 140tz — I39s - ! Augsburg . . . . Es — I! Berlin — 99s Bremen .... 1,2 - BrcSIau .... — S9s ! Frankfurt a. M. . . 56s,s - Hamburg .... - 150s — 149s London 6.23 — Paris 80 — 79s — Wien — — 103) — Louisdor 12. Holl. Duc. 6s. Kaiser!. Duc.6s. Vresl. Duc. 6s. Pass-Duc.6s, Eonr.-SpccicS u > Zehn>u.Zwanjig-Kr.4s. Verantwortlicher Nedacteur: I. de Marie.
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