Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1844
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- 1844-07-16
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- 16.07.1844
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2037 65 2038 4) die Beschwerden über verweigerte Aufnahme berathen und entschieden, und 5) über den Ausschluß von Mitgliedern beschlossen, welche eine der zur Ausnahme erforderlichen Eigenschaften verloren haben. In außerordentlichen Versammlungen können nur Gegen stände, welche als Zweck der Einberufung genannt worden sind, vorgebracht werden. § 2V. Nur der wirkliche Chef oder der Procuraführer oder der dazu schriftlich bevollmächtigte Gehilfe einer Handlung, und bei Gesellschaftshandlungcn nur Ein Affocie, haben Stimmrecht in den General-Versammlungen- Eine anderweitige Ueberkra- gung des Stimmrechts, welches überhaupt nur persönlich aus geübt werden kann, findet nicht statt. Die betreffenden Voll machten sind dem Vorsteher am Tage vor der General-Ver sammlung einzuhändigen. § 21. Zur Giltigkeit eines Beschlusses der General-Ver sammlung genügt die einfache Stimmenmehrheit der Anwe senden. Eine Abänderung oder Ergänzung der Statuten dagegen erfordert die Mehrheit von wenigstens zwei Dritttheilen der an wesenden Mitglieder. Dem Vorstand kommt nur bei Stimmengleichheit eine Stimme zu. Die Abstimmungen finden in der Regel mündlich und öffent lich statt. Nur bei Wahlen oder wenn die Majorität der Ge neral-Versammlung dafür ist, wird schriftlich und geheim abge stimmt. 8 22. Ueber Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Statuten können in den ordentlichen General-Versammlungen nur dann, wenn solche drei Monate vorher dem Ausschüsse schriftlich angezeigt worden sind und von diesem in der Süd deutschen Buchhändler-Zeitung Veröffentlichung gefunden haben, Beschlüsse gefaßt werden. 8 23. Ueber die Verhandlungen der General-Versammlungen wird ein Protokoll geführt, welches vor dem Schluffe jeder Ver sammlung zu verlesen und von dem Vorsteher und fünf weitern Mitgliedern zu beglaubigen ist. Der Protocollführcr wird vom Ausschüsse gewählt. 8 24. Gleichwie der deutsche Buchhandel die Leipziger Ostermesse als den ordnungsmäßigen Zeitpunkt für die Regu lirung der in Leipzig zu saldirenden Rechnungen ansieht, so soll die dritte Woche des Juni als die ordnungsmäßige Abrechnungs und Aahlungszeit für den Geschäftskreis des süddeutschen Buch handels angesehen werden. Diese gemeinschaftliche Abrechnung geschieht alljährlich, an einem von der Versammlung dieses Jahres zu bestimmenden Orte, am dritten Montag des Juni und den folgenden Lagen, nach einem von der General-Versammlung zu genehmigenden Re gulativ und in einem passenden Lokale, für dessen Einrichtung der Vorsteher Sorge trägt. (Die Commission ist der entschiedenen Ansicht, daß sich Stuttgart vorzugsweise zu diesem Abrechnungsorte eigne.) 8 25. In Erwägung, daß der in den letzten Jahrzehnten auf gekommene, größere oder kleinere Rabatt an Privatkunden nicht allein dem Sortimentsbuchhandel offenkundig den Untergang droht, sondern eben damit auch die Interessen des Verlagshan dels aufs empfindlichste berührt, erkennt der Verein als seine Hauptaufgabe die definitive, gänzliche Abschaffung des Rabatts und die Rcconsolidirung des Princips der festen Ladenpreise in seinem ganzen Umfange. Er bestimmt als den letzten Termin für den Eintritt des ersten Theils dieser Maaßregel den 1. Ja nuar 1847. Die ndthigen Schritte für die Verwirklichung der selben, die Anknüpfung von Verbindungen in allen Lheilcn Deutschlands mit schon bestehenden und deshalb zu veranlassenden Lokalvereinen überträgt die Versammlung des laufenden Jahrs einer besondern Commission, die dafür mit einer Instruction zu versehen ist. 8 26. Sobald der § 25 verwirklicht sein wird, setzt der Verein eine gleichmäßige Reduktion der Thalerpreise im ge- sammtcn Dcreinsgebictc fest, woran sich dann zugleich, die Ver anlassung eines halbjährigen Sortimenkscatalogs für Süddeutsch land mir Guldenpreisen knüpft. 8 27. In Erwägung, daß vor Allem das Wohl dcs Sor timentsbuchhandels eine strenge Scheidung der Gcschäftsgcbictc des Buchbinders und des Antiquars von dem Gcschästsgcbict des Buchhandels bedingt, verpflichtet der Verein seine Mitglieder, an Antiquare und Buchbinder nicht mehr als Iv'jg von Ocdinär- und 10 von Nettopreisen zu bewilligen. Sobald der § 25 ins Leben getreten sein wird, findet eine entsprechende Minderung dieses Verhältnisses statt. 8 28. Die Verleger in dem Vereine verpflichten sich, ohne Ausnahme nach dem 31. Dccembcr nichts mehr auf alte Rechnung zu versenden, und im alten Jahre nicht mehr zu berechnen, als wirklich bis zum 31. December abgcsendet wird. Ebenso sollen die Journale des laufenden Jahres in allen Fällen auch nur in die Rechnung dcs laufenden Jahres gestellt und nicht in alte Rechnung gebracht werden. Dagegen nehmen die Sorti mentsbuchhändler des Vereins alles vom 1. Januar bis 31. Dc- cember jeden Jahrs wirklich Abgesandte unweigerlich in die alte Rechnung auf. 8 29. Der Verein erkennt die jetzt so häufig vorkommcndcn, meist allein auf das Motiv eines schnelleren Umsatzes gestützten Preisherabsetzungen, namentlich wenn sie in den ersten drei Jahren nach dem Erscheinen des fraglichen Buches geschehen, für einen entschiedenen, dem allgemeinen Vertrauen dcs Buchhandels, wie dem Kredit des einzelnen Verlegers unberechenbar schädlichen Uebelstand; er findet eine Preisherabsetzung nur in den Fällen einer offenbaren, direkten Concurrenz, ferner etwa einer neuen Constellation für irgend ein Buch, oder endlich bei alten Jahr gängen von Zeitschriften und Taschenbüchern gerechtfertigt, und verpflichtet deshalb die Verleger, zum mindesten den Sortiments buchhändler bei irgend einer Preisherabsetzung für unmittelbaren Verlust an nachweisbar voriäthigen, innerhalb zwei Jahresrech nungen rückwärts (die lausende mitgerechnet) bezogenen Exem plaren zu entschädigen. § 30. In Betracht, daß der Schaden, der in Folge von Verkäufen größerer Partien neuer, noch dem Sortimcntshandel angehdrcnder Bücher an Antiquare entsteht, nicht allein den ein zelnen Urheber, sondern auch die Verleger im Allgemeinen trifft und im eigentlichen Sinne unmeßbar ist, beschließt der Verein, die Verleger unter seinen Mitgliedern zu verpflichten, solche Verkäufe nie vor dem dritten Rechnungsjahre nach Erscheinen eines Buches eintreten zu lassen. Immerhin aber muß sich der Verein dem Princip nach unbedingt gegen alle solche Verkäufe erklären. 8 31. In Anerkenntniß der offenkundigen Unbehaglichkeit und der mannigfachen Einbußen, welche der süddeutsche Sor timentsbuchhandel in Folge der Zersplitterung dcs Süddeutschen Commisffons- und Speditionswcsens zu empfinden hat, bezeichnet der Verein als wünschenswcrth und durch jedes Mittel herbei- zusühren, welches die Schonung bestehender Verhältnisse und die Rücksicht auf Ausnahmen der Oertlichkcir erlaubt, daß eines- lheils Auslieferungslager süddeutschen Verlags an einem Haupt punkte errichtet, andcrntheils die Frankatur aller Sendungen bis und nach diesem Hauptpunkte eingeführt werde. 8 32. Die Lereinsmitglicdec verpflichten sich, keinem Käu fer einer Handlung Rechnung zu eröffnen, der nicht zuvor die Passiven seines Vorgängers getilgt hat. 8 33. Der Verein erkennt das Institut der Schiedsge richte, wie cs in Stuttgart seit einigen Jahren besteht, als ein im höchsten Grade zweckdienliches und zeitgemäßes; er empfiehlt daher die Gründung solcher Gerichte überall, wo es die Ver hältnisse erlauben und wo ein Compromiß auf das Stuttgarter Schiedsgericht nicht wohl möglich ist. 8 34. Unter die Wünsche, welche die Commission der Be achtung des Vereins für werlh erachtet, glaubt sie die von ei nem süddeutschen College» angeregte Gründung eines Pensions- fonds für Buchhändlerwittwen rechnen zu dürfen: ein Gegen stand, der auf die Tages-Ordnung der nächsten General-Ver sammlung von 1845 zu setzen sein möchte. 143*
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