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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.07.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-07-16
- Erscheinungsdatum
- 16.07.1844
- Sprache
- Deutsch
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2039 65 2040 35. In Erwägung, daß der österreichische Buchhandel, zu seinem größten Theile, der geographischen Lage wie dem Vor züge der billigeren Guldenprcise zufolge, für seinen Bedarf an süddeutschem Verlage weil natürlicher auf eine direkte Verbin dung, als auf den bedeutend längeren Bczugsweg über Leipzig gewiesen ist, wird der Verein, so bald er sich einer festen Conso- lidirung erfreut, sein ernstestes Augenmerk auf die Vermittlung eines für beide Theile vortheilhaften Anschlusses von Oesterreich an den süddeutschen Buchhandel richten, wie er durch eine Ver einigung von Augsburg und Stuttgart in kürzester Zeit herzu- stellcn sein möchte. tz 36. Der Verein wünscht, daß die Süddeutsche Buch- händlcrzeitung ihm als amtliches Organ zur Verfügung gestellt werde, er wird sich dagegen die Hebung dieses Instituts zur be sonderen Pflicht machen. Zur Frage vom Eigenthumsrccht an literarischen Werken. *) Herr Simion hat in Nr. 158 d. Bl. meine, in Nr. 156 ausgestellte Behauptung (einUrthcil habe ich sie nicht genannt, die Ueberschrift rührt von der Redaction her) zu widerlegen sich veranlaßt gefunden. Ich bin darauf gefaßt, daß er nicht der Einzige bleiben wird, der dies versucht, denn cs giebt noch genug Leute, die in ihrem Interesse dasGegen- theil meiner Meinung zu verfechten Ursache haben, was übri gens, wie ich gern zugebe, bei Hrn- S. nicht der Fall sein mag. — Aber so lange ich mich auf einfache und klare Gc- sehesstellen stützen kann, wie ich gethan, werde ich keinen Buchstaben von dem zurücknehmen, was ich gesagt habe; auch wird meine Ansicht selbst dann nicht wankend werden, wenn ein Gerichtshof in einem andern Sinne entscheiden sollte, denn nicht alles, was als Rechtens gegeben wird, kann auch immer Recht sein. Aber gegen die Folgerung, welche Hr. S. aus meinem Aufsätze gezogen hat, daß nämlich, wenn meine Ansicht von der Reciprocitat richtig wäre, weder in Deutschland ein fran zösisches, noch in Frankreich ein deutsches Buch nachgedruckt werden dürfte, was aber (ja leider!) bekanntlich nicht der Fall ist, muß ich protestiren. Dieser Schluß ist so unlogisch, als unrichtig. Darum handelt es sich gar nicht, sondern darum, ob ein französischer Autor einem deutschen Verleger ein Manuscript verkaufen könne und dann das in Deutsch land erscheinende Werk den Schutz eines Originals genießen würde, und umgekehrt. — Alle französischen Wecke, welche ohne diese Bedingung in Frankreich erscheinen, werden auch ferner, wie bisher ohne Weiteres in Deutschland nachgedruckt werden dürfen und deutsche in Frankreich. Dahin erstreckt sich die Reciprocitat des Gesetzes ganz und gar nicht. — Auch das kann, wenigstens dem Gesetze gegenüber, nicht gel tend gemacht werden, daß ein deutscher Uebersetzer leicht eine bessere Uebcrsetzung liefern könne, als das deutsche in Paris gekaufte Ociginalmanuscript darstellt. Dies ist allerdings möglich und der Leser kann freilich dabei leiden, aber wir ha ben auch sehr viele deutsche Ociginalwerke, die so ungenieß bar stylisirt sind, daß sie einer Umarbeitung sehr bedürftig *) Aus Nr. 160 der Vossischen Zeitung, als Erwiederung auf den im vor. Bl. mitgetheilten Artikel des Hrn. M. Simion. In dem Aufsätze des Letztem ist S. 1999 zwischen Zeile 5 u. 6 von unten, nach dem Worte „Werke", einzuschalten: gewissermaßen umgangen, und jeder fremdeAutor könnte seinem Werke. d. R. waren, um sie nutzbringender zu machen, aber das Gesetz läßt es mit Recht nicht zu. Es ist wahrhaft zu beklagen, daß eine solche Eontroverse sich in Deutschland wegen eines in Beziehung auf die Wich tigkeit der Rechtsfrage im Ganzen so armseligen Gegenstan des erheben mußte. Rühmlicher für den deutschen Buchhan del würde es vielleicht gewesen sein, wenn derselbe im Jahre 1807 — also zu einer Zeit sogar, wo in den meisten deut schen Ländern der Nachdruck überhaupt noch gesetzlich erlaubt war — die ausgezeichneten kostspieligen Reisewerke der Her ren Alex. v. Humboldt und Bonpland, welche deutsch und französisch, bei Levrault in Paris und Eotta in Tübingen, unangefochten erschienen sind, durch Nachdruck in einer wohl feilem Ausgabe dem Publikum zugänglicher gemacht hätte. Aber freilich da zweifelte Niemand an dem Verlagsrecht des einen oder andern Verlegers, denn da war wahrscheinlich nur zu verlieren, weil man nicht wie bei einem „ ewigen Ju den" auf zahlreiche Käufer und Leser rechnen durfte. — Auf weitere Erörterungen über den beregten Gegenstand denke ich mich in d. Bl. nicht mehr einzulassen. D. 9. Juli 1844. Enslin. Eine neue Art, den Sortimentshandel zu drücken. Das Verlagscomptoir in Grimma hat jeder einzel nen Lieferung seines „Echo der Pariser Feuilletons," sowohl der französischen als der deutschen Ausgabe, den Preis von 2Vs Ngr. und mit dem Zusätze: zu haben in allen Buchhand lungen, aufgedruckt. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, daß das Publikum, ohne sich zu weiterer Abnahme zu ver pflichten, jede einzelne Lieferung zu diesem Preise in den Buchhandlungen verlangen kann: demungeachtet heißt es auf der Verscndungsfactur vom 19. Juni: „Wir berechnen Ihnen, um eine kleinliche Bruchrechnung zu vermeiden, stets 4 Lieferungen in laufende Rechnung zu sammen mit sä -? netto, und liefern die je Restbleibendcn ohne Berechnung nach, können da Hers?) aber auch cin- zclneLicferungen uns nicht r e mi tt i ren l affen." Hoffentlich wird sich Niemand ein so willkührliches Ver fahren, wogegen hiermit auf die entschiedenste Weise prote- stirt wird, gefallen lassen. 64. Aus Hamburg. Der hiesige Buchhändler Moritz Geber, der sich An fangs des Jahres 1841, wie verlautet, ohne Fonds und ohne hinreichende Kenntniß des Buchhandels etablirte, hat unterm 3. Mai beim hiesigen Handelsgericht seine Insolvenz ange zeigt, und die von der Behörde in hiesigen Blättern ver öffentlichte authentische Specisication seiner Passiva beträgt in der Totalsumme Pr. Cour. 11459 17A 9^,. — fer ner Francs 7322, 36 Ets. — ferner Bco. P"77, 8 Sch. — ferner Et. ^ 135S9. Es würde eine Unkenntniß der hiesigen Verhältnisse ver- rathen, welche sich für den Buchhandel Hamburgs zu keiner Zeit günstiger gestaltet haben, als in der jetzigen Periode, wenn man die Ursache dieses auffallenden Fallissements, anstatt ihre wahre Quelle aufzusuchen, einer Ungunst der Gegen wart aufbürden wollte, und cs würde unbillig sein, die Ver schuldung des Einen Andere entgelten zu lassen. — Zur Leitung des Urthcils unsrer Herren College» möge nur noch
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