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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1844
- Strukturtyp
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- 1844-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1844
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- Deutsch
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1707 57 1708 tz 82. Die Aufnahme einzelner literarischer oder künst lerischer Erzeugnisse von kleinerem Umfang in größere, sei es vom Staate oder von Privaten veranstaltete Sammlungen, wird, auch wenn sie ohne Zustimmung des Autors geschieht, nicht als eine Verletzung des Autorrechtes angesehen, insofern dieselbe nicht im Uebermaße geschieht. § 83. Die Uebersctzung eines fremden schriftstellerischen Werls in eine andere Sprache und die Herausgabe der Ucber- sctzung ist keine Verletzung des Autorrechtes des ursprünglichen Verfassers und begründet ein neues Autorrecht des Uebcr- setz ers. Vorbehalten bleibt auch gegenüber dem Uebersctzer das Recht des Autors, Berichtigung, beziehungsweise Genug thuung zu begehren (8 8l). § 84. Ebenso ist die Um- oder Nachbildung eines frem den Kunstwerkes anzusehen, insofern dieselbe als ein wesentlich cigcnthümlich künstlerisches Product des um- oder nachbildenden Künstlers betrachtet werden kann. 8 85. Wer durch unerlaubte Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines literarischen oder künstlerischen Werkes das Autorrecht verletzt, ist dem Inhaber des Autor rechtes eine En tschädigung schuldig, welche nach freiem Ermessen des Gerichtes von 100 bis auf 1000 Frkn-, und insofern der Kläger einen noch größer» cingctretenen Schaden . nachzuweisen vermag, so weit dieser Beweis reicht, zu bestim men ist. tz 86- Außerdem sind die noch unverkauften Exemplare des Nachdruckes zuconfisciren und der Verletzer des Autorrechts (Verleger des Nachdrucks) mit einer Buße von 50—1000 Frkn. zu Händen des Staates zu belegen. § 87. Ist zwar nicht ein fremdes Werk auf widerrechtliche Weise veröffentlicht oder vervielfältigt, aber der Titel eines solchen oder der Name eines Schriftstellers oder Künstlers auf eine ungebührliche Weise einem andern Werke vorgesetzl worden, so ist, wer durch diese widerrechtliche Anmaßung eines fremden Namens oder Titels geschädigt oder beeinträchtigt wird, berech tigt, eine Entschädigung von 50—500 Frkn. und Abände rung des Titels auf dem neuen Verlagswerke, so weit diese noch möglich ist, zu begehren- Konfiskation der Eremplare findet in diesem Falle nicht statt, noch eine fernere Bestrafung des Schuldigen, cs wäre denn, daß ein wirkliches Vergehen, z. B. Betrug, in jener Hand lungsweise läge. § 88. Der Rcgierungsrath ist berechtigt, nöthigenfalls mit Abänderung der Schutzfrist, auch auswärtigen Schrift stellern oder Künstlern ein im hiesigen Kanton zu schützen des Autorrecht zuzusichern, insofern inländische Schrift steller oder Künstler in deren Heimath einen ähnlichen Schutz für ihr Autorrecht erhalten- Der Preßprozeß.*) Zu den Gegenständen, welche im Augenblick vielbe sprochen werden, gehört der Preßprozeß. Von der einen Seite wird behauptet, die Preßprozesse hätten sich in Preußen sehr gehäuft; von der andern wird dies bestritten und die Ansicht ausgestellt: so und so viel in einer bestimmten Zeit frist könne man eben nicht viel nennen. Aber, bei näherer Betrachtung ergiebt sich, daß man von beiden Seiten den Begriff, über welchen man streitet, gar nicht scharf in das Auge gefaßt hat, denn das, was man mit dem Worte „Preßprozeß" bezeichnet, ist dies gar nicht. Ein Blick auf allgemein verständliche Grundsätze des Strafrechts wird dies leicht in das Klare setzen. *) Vom Criminaldirektor Or. Hitzig, und No. 125 der Vossischcn Zeitung entnommen. Es gicbt keine Sache, ihr Gebrauch sei noch so er laubt, welche nicht durch Mißbrauch Werkzeug einer strafbaren Handlung werden könnte. Von dieser Regel bildet die Presse keine Ausnahme; es kann durch sie das Höchste gefördert, sie kann auch jeder verbrecherischen Ab sicht dienstbar gemacht werden. Immer wird sic aber nur das Mittel sein, und die Wirkung, welche durch sic hervor- gcbracht wird, nicht mit ihr selbst verwechselt werden dürfen. Vergleichen wir sie in dieser Beziehung einmal mit dem Schießgewehr, dessen Gebrauch der löblichste ist, wenn cs von dem Vateclandsvertheidiger gegen den Unterdrücker zur Anwendung gebracht wird; er ist ein erlaubter, wenn sich der Jagdberechtigte desselben auf seinem Revier bedient; das Gewehr kann aber zum Werkzeug bei den verschieden artigsten Verbrechen dienen, wenn Mißbrauch damit getrieben wird. Setzen wir nun den Fall: A. wird vor Gericht ge stellt, weil er aus dem Hinterhalt einen Nebenbuhler er schossen, B- weil er auf der Mensur einen Gegner ver wundet, E. weil er sich absichtlich, um nicht Kriegsdienste leisten zu dürfen, einen Finger abgeschossen, D. weil er auf einem fremden Territorio einen Rehbock getödtct, E. weil er feindselig einen von ihm gehaßten Nachbar eine kost bare Scheibe oder einen Spiegel mittelst eines Pistolen schusses zertrümmert; würde nicht jedem die Lächerlichkeit einleuchten, diese fünf verschiedenen Handlungen, weil sie alle durch Pulver und Blei zu Stande gebracht worden, als „Schießverbrechen in eine Kategorie zu bringen; würde nicht auch der Nichtjurist sagen: Dem A. wird der Prozeß ge macht werden als Meuchelmörder, dem B. als Duellanten, dem C. wegen Selbstverstümmelung, dem D- als Wilddieb, dem E. wegen Beschädigung fremden Vermögens aus Rache oder Bosheit. Grade so verhält es sich aber auch mit Verbrechen, welche mittelst des Drucks von Schriften verübt werden, deren Inhalt der Richter strafbar findet. Der Verur- theilte wird nicht bestraft, weil er ein Preßverbrechen be gangen hat, sondern weil er sich des Mittels der Presse bedient, um etwa zum Aufruhr zu reizen, Gotteslästerungen zu verbreiten, die Sittlichkeit zu verletzen, Behörden oder ein Individuum zu beleidigen u. s. w. Ec würde für die nämlichen Handlungen bestraft werden, wenn er sie statt durch die Presse durch das gesprochene Wort verübt hätte, grade so wie A., wenn ec seinen Feind mit dem Dolche statt mit der Flinte getödtct, wie B-, wenn er sich mit Hiebcrn, statt mit Pistolen geschlagen, wie E., wenn ec sich den Finger, statt ihn sich abzuschießen, abgeschnittcn hätte, wie D., wenn er das Wild mit einer Schlinge ge fangen, wie E-, wenn er die Scheibe mit einem Stein eingeworfen. Aber — höre ich fragen — cs giebt doch auch Preß- prozcsse, und was hat man denn darunter zu verstehen ? Allerdings gicbt es Preßprozesse; cs sind dies Prozesse, welche denjenigen gemacht werden, die Vorschriften über treten, welche sich speciell auf die Handhabung der Preß- polizei beziehen, ganz ohne Rücksicht auf den Inhalt des Buches, welcher, wenn er strafbar ist, der Eriminal- gcrichtsbarkeit anheim fällt. Der Buchdrucker;. B-,
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