Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1844
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- 1844-07-05
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- 05.07.1844
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1917 62 1918 persönlich nicht, sondern nur im Interesse des Buch handels betheiligt sind. Die Frage hat ihre zwei Seiten: wir können es hier nur mit der gesetzlichen zu lhun haben und halten uns zunächst von unserem Standpunkte hier an das preußische Gesetz gegen Nachdruck vom 11. Juni 1837. Wir schmei cheln uns, mit demselben wohl vertraut zu sein, und wir fühlen uns geehrt, als mit unserer Ansicht über die Frage durchaus übereinstimmend, den gefeierten Namen des Herrn Temme und Anderer nennen zu können und müssen daher den Ausspruch des Hrn. A. H. zurückweisen, als ob es für die mit dem Gesetz Vertrauten gar keiner Belehrung be dürfe, daß Hrn. A. H.'s Ansicht die richtige sei. Sie ist dies nach Herrn Temme's Dafürhalten, auch dem, in No. 11 der Preßzeitung von 1840 abgedruckten Gutachten derHerren Dümmler, Enslin und 1>r. Parthey, und nach unserer und Vieler Meinung durchaus nicht. Das preußische Gesetz macht positiv keinen Unterschied zwischen einem einheimischen und ausländischen Autor: ob dies gerecht und billig, ist eine andere Frage, auf die wir weiter unten zu sprechen kommen werden: — einen Unterschied macht es aber positiv nicht. Es spricht und handelt nur von den in den preußischen Landen erschienenen Werken und schützt diese; das Facrum des Erscheine ns, aufwelchcs es also nur an kommen kann, wird doch aber nicht von dem Autor, sondern von dem Verleger gegeben: das Manuskript des Autors ist kein erschienenes Werk: es erscheint, wenn es gedruckt erscheint. Hat jemals schon ein Gerichtshof bei einer Nach drucksklage den Taufschein des Autors begehrt oder nach dessen Aufenthaltsort gefragt ? Wie viele in Deutschland erschienene Bücher haben Männer zu Verfassern, die nicht in Deutschland leben: wir möchten Niemand in Deutschland rathen, „Venedey's Irland" oder „Heine's Gedichte" nach zudrucken. Und ist es nicht ganz gleich, ob das in Deutsch land erschienene Buch eines außerhalb Deutschland lebenden Verfassers in deutscher oder französischer Sprache geschrieben? Macht das Gesetz hier einen Unterschied ? Nim mermehr! Das Resultat der Frage liegt hiernach einfach vor. Jedes in De utschl and erschienene Werk eines Fran zosen, dem ein legitimer Verlagscontcact zu Grunde liegt, steht unter dem gleichen Schutze der Gesetze, wie die erschienenen Werke einheimischer Autoren. Es wird allem Anscheine nach in nächster Zeit bei verschiedenen Gerichts höfen Deutschlands die Frage zum Entscheid kommen, über den wir selber keinen Augenblick zweifelhaft sind. Das Ge setz spricht ganz bestimmt. Dieses Gesetz voran, wenden wir uns zu der Frage vom Nachdruck deutscher Uebersetz ungen solcher Werke, welche in Deutschland zugleich in französischer und deutscher Sprache erscheinen. Wir haben bereits in No. 60 d. Bl. den § des preußischen Gesetzes angeführt, welcher hierüber lautet, welcher ganz auf die vorliegenden Fälle paßt und derlei Uebersetzungen für Nachdruck erklärt. Wir möchten selber diesen Z so unbedingt nicht billigen: aber er steht einmal im Gesetze und wir finden es nicht Recht, daß Herr A. H. in seinem Aussatze denselben nicht offen vorgeführt hat; das Gesetz sagt ganz einfach: „wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig in verschiedenen Sprachen hat erscheinen lassen (— es verlangt nicht ein mal, daß erselber es in beiden Sprachen geschrieben hat—) so ist jede ohne seine Genehmigung in eine der Sprachen veranstaltete Uebcrschung ein Nachdruck." Dies und soweit das Gesetz! Die es gegeben, haben im Interesse und zum Schuhe des allgemeinen Besten es gegeben in Berücksichtigung der Verhältnisse, wie solche damals Vorlagen und ein Gesetz zum Schutze des literarischen Eigentbums erforderten. Es haben sich allerdings diese Verhältnisse geändert, und es dürften die heute bestehenden wohl auch eine Acndcrung des Gesetzes nöthig machen. Wenn wir dies gerne zugeben, so können wir doch durchaus die Art und Weise nicht billigen, mit welcher der Aufsatz in No. 58 das Festhalten und Handhaben des Ge setzes eine Täuschung nennt. Einem französischen Autor das Erscheinenmachen seines Buches in Deutschland abkaufen, über dasselbe mit ihm contrahiren und dadurch dem Gesetze genügen, welches das in Deutschland erschienene Buch schützt — ist ein legi times , ein erlaubtes und kein zu tadelndes Verfahren, und wir vermögen in der That keinen Unterschied zwischen einem auf diese Weise von einem französischen Autor erworbenen Eigenthume und dem von einem deutschen, weder moralisch noch juridisch zu erkennen. Allerdings ist es, wie Herr A. H. in seinem Aufsätze sagt, „bis auf den heutigen Tag Gebrauch und Recht, die Werke ausländischer Autoren bei uns in Deutschland nachzudrucken und resp. zu übersetzen", wenn schon dieser „Gebrauch" kein nobler und dieses „Recht" lediglich ein ;uridisches ist; aber Gebrauch und Recht des Nachdrückens und Uebersehens hören da auf, wo diese Werke ausländischer Autoren in Deutschlanderscheinen und wo das Gesetz gegen diesen „Gebrauch" und dieses „Recht" sie in Schutz nimmt. Bis zu einer gewissen Zeit war es ja auch „Gebrauch" und „Recht" in Deutschland, erschienene Werke deutscher Autoren in Deutschland selbst nachzudruckcn — die Gesetze haben dies aufhörcn machen; man hat es für nöthig gehalten, das geistige Eigenthum deutscher Verleger in Deutschland zu schützen: und warum sollen die Gesetze da nicht mehr schützen, wo ein deutscher Verleger das Geistesprodukt eines Franzosen zum Gegen stände einer Spekulation macht und dem Franzosen zu die sem Behufe sein Produkt abkauft? Wenn der franzö sische Verleger eine gleiche Spekulation mit dem Werke eines deutschen Autors beabsichtigt und dieses Werk, zu gleich vielleicht mit der in Deutschland erscheinenden Aus gabe, auch in Frankreich erscheinen läßt, so schützen die dor tigen Gesetze sein erworbenes Eigenlhum ebenfalls und fra gen auch nicht nach dem Taufscheine des Autors. Allerdings wird durch diesen möglich zumachen - dcnSchutz französischer Werke und deutscher Uebersetzungen solcher in Deutschland der Spekulation eine neue, wenig stens neu erkannte Thür geöffnet; aber diese Spekulation erliegt einer ganz freien Concurrcnz: es steht jedem deutschen Verleger frei, das vom Gesetze geschützte Erscheinen des französischen Buches durch Einigung mit dem Autor zu seinen Gunsten möglich zu machen und cs ist, wir müssen 134*
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