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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1844
- Sprache
- Deutsch
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1835 60 1836 3) Die Berathungen werden Sonntag Morgens um 9 Uhr im Lokale der alten Börse dahier beginnen, und nach deren Beendigung wird ein freundschaftliches Mahl in einem noch naher zu bestimmenden passenden Lokale stattsinden. 4) Montag den 1. Juli und folgende Tage beginnen in dem eben genannten Börsenlokale die Abrechnungen und Zahlungen, zu deren Behuf die hiesigen Commissionaire von Morgens 9—12 Uhr und von Nachmittags 3—6 Uhr dort anzutceffen sein werden- In Betreff der Gegenstände, welche zur Berathung kom men sollen, glauben wir im Voraus andeuten zu müssen, daß sich dieselben nur auf die Bildung und Constituicung eines Süddeutschen Gesammtvercins erstrecken werden, kei neswegs aber ist es die Absicht, uns mit dem Entwurf oder der Aufstellung von Statuten für denselben zu befassen, da dieses einer besonders dazu zu erwählenden Commission über lassen bleibt, die, gleichwie dieses seiner Zeit bei dem Leip ziger Börsenvereine der Fall gewesen, besonders dazu zu be rufen ist, um den Entwurf der Statuten mit Benutzung der bereits vorliegenden Materialien, welche uns die Ver sammlungen zu Leipz ig, Weinheim und Stuttgart geliefert, zu berathcn, zu ergänzen, und sie dann dem Ver eine zur Prüfung und Annahme vorzulcgen. Die Hauptsache, worauf cs uns jetzt anzukommen scheint, und die als Basis des ganzen Projekts anzusehen ist, concentrirt sich unstreitig darauf, daß 1) festgestellt werde, ob sich der ganze Süddeutsche Buch handel zu einem Verein constituiren will, welche Ausdehnung derselbe erlangen, und wer als zulässig zu demselben erkannt werden soll; — die Feststellung dieser Fragen wird dann die Begründung des Vereins und den Anschluß der Colle- gen, welche daran Theil nehmen wollen, zur Folge haben. Der Verein wird ins Leben treten und wir können sodann 2) eine Commission ernennen, welche zu einer ihr näher zu bestimmenden Frist zusammentreten soll, um die Statu ten des sich gebildeten Vereins in obiger Weise zu berathen und auszuarbeiten. — Einstweilen bestimmen wir 3) einen ordnungsmäßigen Termin, an welchem Ab rechnung und Zahlung in Süddeutschland stattfinden sollen, und bezeichnen 4) einen Ort, wo dies durch womöglich persönliche An wesenheit der Betheiligten in Vollzug kommen soll. Diese beiden letzteren Punkte scheinen uns die Lebens fragen des Vereins zu sein, da alljährlich wiederholte per sönliche Zusammenkünfte, sowie prompte Abrechnung und Zahlung unläugbar die alleinigen Mittel sind, unser Ge schäft zu heben, den Verein stets fester zu begründen, Miß bräuche zu beseitigen, und seinen nur auf das Ausführ bare sich beschränkenden Statuten Dauer und Ansehen zu verschaffen, daher zweifeln wir auch nicht, daß alle Süd deutschen College» sich beeifern werden, zur Erreichung die ses einfachen und praktischen Zwecks mitzuwirken und durch ihre persönliche Erscheinung zu Frankfurt a. M. den Grundstein dazu legen zu helfen. Diejenigen College», die vielleicht verhindert sein sollten, dieser Versammlung persönlich bcizuwohnen, werden drin gendst ersucht, die Zah l u ngs l i sie n längstens bis zum 27. d. M. an ihre resp. Commission aire einzusenden. Hochachtungsvoll verharrend Die sämmtlichen Frankfurter Buchhandlun gen lind in oeren Namen und Auftrag: <5. Iiigck. — L. Könitzer. — I. D. Saucrliindcr. — E. Suchsland. — Chr. Winter. Antwort auf die „bescheidene Anfrage und Bitte um Belehrung" in Nr. 5<» des Börsenblattes. Das rheinische Handelsgesetzbuch sagt: Art- 22. Die in der Gesellschaftsurkunde bezeichneten Gesellschafter unter einem Gesammtnamen haften für alle Verpflichtungen der Gesellschaft solidarisch, wenn auch nur einer der Gesellschafter unterzeichnet hat, vorausgesetzt, daß dieses unter der Gesellschaftsfirma geschehen ist. Art. 64. Alle Klagen gegen Gesellschafter sind fünf Jahre nach dem Ende oder der Auflösung der Gesellschaft verjährt. Mithin ist A. für alle Schulden der Handlung L., welche beinüAustritt dcs A.aus derGcsellschaft vorhanden waren, fünf Jahre lang verpflichtet, wenn die Handlung k. sich im Bereiche des rheinischen Handelsgesetzbuches (Rheinbaiern, Rheinhessen und dem größten Theile von Rheinpreußen) sich befindet. Was nach andern deutschen Gesetzbüchern „Rechtens" ist, weiß ich nicht. Koblenz, 20. Juni 1844. K. Bädeker. Aufruf an alle Sortiments-Handlungen. In No. 54 des Börsenblatts zeigt Herr Joseph Baer in Frankfurt an, daß er die bei den Herren MeyerL Hofmann in Berlin erschienene illustrirteAusgabe derGe- heimnisse von Paris in ganzem Vorrathe übernommen und nunmehr statt des Preises von 6 -/i um 2 -/) verkaufe. Die Herren M eye r LHofmann haben in bereden verflossenen Ostermesse die Saldi's für diese Ausgabe ein- kassirt, und unter den Käufern des Buches finden sich ohne Zweifel viele, welche mit dem Lesen des Werkes, so ihnen zu 6 angesetzt, noch nicht einmal zu Ende gediehen, ja es zum großen Theile noch nicht einmal bezahlt haben; und schon können sie es um den dritten Theil des ihnen ausge rechneten Betrages vom Antiquar beziehen. Es sind zwar in neuerer Zeit zum großen Schaden nicht allein des Sortimentshandels, sondern, wie die Folge lehren wird, zum größer» der Verleger, vielfache Manipulationen dieser Art vorgekommen; die in Rede stehende ist aber wohl die auffallendste von allen, da man sich bisher mehr auf alte, beim Publikum größtenteils in Vergessenheit gerathene Ar tikel beschränkte; hier aber handelt es sich um eine Neuigkeit, für welche die Käufer ohnehin weit mehr bezahlen mußten, als in dem ausgegebenen Prospektus gefordert wurde. Durch diese Manipulation wird das Publikum hintergangen und dem Buchhändler alles Vertrauen entzogen; mit einer Firma, welche sich in solcher Weise gegen das Publikum und die College» vergeht, müßte jeder Verkehr sofort eingestellt, jede Sendung »»eröffnet zucückgegeben werden, da der Sorli- mentshändler Gefahr läuft, außer seinem guten Namen beim Verkauf der Verlagsartikel eines solchen Grundsätzen huldigenden Hauses auch noch pekuniären Nachthcil durch zu gewärtigende gerichtliche Entscheidung tragen zu müssen.
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