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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1844
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- 1844-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1844
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- Deutsch
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1995 64 1996 sofern nur auch dort den hiesigen Unterlhanen ein gleicher Schutz gewährt wird. Dies ist der deutlich ausgesprochene Sinn des von Hrn. A. H. angeführten § 33 jenes Gesetzes. Es ist kaum glaublich, wie dieser Bestimmung eine so falsche Deutung gegeben werden konnte, als ihr Hr. A. H. unter- gclegt hat; noch weniger glaublich aber, wie daraus herge- leitct werden konnte, daß der im Auslande lebende Autor in Deutschland unbedingt gar kein Recht beanspruchen, und darum auch kein Recht auf einen Verleger in Deutschland übertragen könne. Das Gesetz sagt gerade das Gegentheil! — Eine so grobe Verirrung konnte auch nur dazu führen, die scheinbaren oder wirklichen Kaufcontrakte zum Behufe der Uebertragung des Verlagsrechts Seitens eines ausländi schen Schriftstellers auf einen inländischen Verleger mit dem Namen einer „ Manipulati on " zu belegen. In wie fern scheinbare Kaufcontrakte so benannt werden können, wäre freilich in jedem einzelnen Falle zu entscheiden. Vor dem Gesetze kommt cs indessen überall nur auf den bestimmten Willen des Autors zur Uebertragung des Verlagsrechts an, und ist dieser vorhanden und nachge- wicsen, so ist es völlig gleichgültig, ob und welche Gegenlei stung der inländische Verleger dem auswärtigen Schriftstel ler für diese Uebertragung des Verlagsrechts gegeben, und ob also der Autor dem Verleger dies Recht etwa zum Geschenk gemacht hat. Jedenfalls verdienen aber die wirklichen Verlagscvn- trakte zwischen ausländischen Autoren und inländischen Ver legern den Schmäh-Namen einer „Manipulation" ebenso wenig, als alle sonstige Vcrlagscontrakte. Sie sind nicht minder erlaubt, als jeder andere, zwischen zwei inländischen Eontrahcnten geschlossener Verlagscontrakt. Deshalb muß ihnen aber auch derselbe Rechtsschutz zu Theil werden; und er wird ihnen auch unbestritten zu Theil. Es bleibt daher nur die Frage zu beantworten, in welcher Art der zwischen dem ausländischen Autor und dem inlän dischen Verleger geschlossene Verlagscontrakt sich kund zu geben habe, um den Rechtsschutz beanspruchen zu können, namentlich wenn das Werk zugleich auch im Auslande er scheint. Hierüber giebt das Gesetz vom I I. Juni 1837 ganz bestimmte Antwort- Dies Gesetz macht zunächst gar keinen Unterschied, ob der Autor im Auslande, oder im Jnlande lebt. Der Eine kann daher wie der Andere ganz in derselben Weise sein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung seiner Schrif ten auf einen inländischen Verleger übertragen. Diese Ueber tragung kann nach § 9 des Gesetzes ganz oder theilweise, durch eine hierauf gerichtete Vereinbarung, geschehen. Hat der Autor dies Recht mehreren Personen ge meinschaftlich übertragen, so hat jeder derselben daran das volle Eigenthum und gleiches Recht erworben. (§ 14 Tit. 8 und §§1,2 Tit. 17 Thl. l. A. L. R.) Wie daher der inländische Autor, wenn er das Verlagsrecht zugleich auf einen ausländischen und inländischen Verleger übertragen hat, darum nichtsdestoweniger den vollen Schutz gegen Nach druck bei uns finden muß, so auch in gleichem Falle der aus ländische Autor, weil sonst sein inländischer Verleger des ihm vom Gesetze verheißenen Schutzes gleichfalls verlustig ge hen würde. Damit aber erkennbar werde, daß das Recht der Veröf fentlichung und Vervielfältigung einer im Auslande erschie nenen Schrift, in Gemeinschaft mit dem dortigen Verleger auch einem inländischen zustehe, diese Schrift sich also zu gleich unter den Schutz der inländischen Gesetze begeben habe, ist cs erforderlich, daß der inländische Verleger als solcher auch auf dem Titelblatte des im Auslande gedruckten Werkes ge nannt wird. Dadurch manifcstirt ec sich mindestens als vollständiger Besitzer des Verlagsrechts, es streitet für ihn die Vermuthung der Rechtmäßigkeit und Redlichkeit seines Besitzes, und er ist nur dem wahren Eigenthümer zu weichen schuldig, hat aber gegen jedenAndern alle Rechte des Eigcnthümers (§§ 7, 18, 175, 176 und 179 Tit. 7 Thl. I. A. L. R.) Er muß also von jedem als wirklicher rechtmäßiger Verleger respectirt werden, bis etwa der Autor, oder seine Rechtsnachfolger, nachgewiesen haben, daß er den noch zur Ausübung des Verlagsrechts nicht befugt ist. Was nun besonders noch die Herausgabe von deutschen Uebersctzungen aus fremden Sprachen anbetrifft, so erklärt das Gesetz vom 11. Juni 1837 § 4 dieselben in folgenden Fällen für Nachdruck: a) wenn von einem Werke, welches der Verfasser in einer tobten Sprache bekannt gemacht hat, ohne seine Geneh migung eine deutsche Uebersetzung herausgegebcn wird; b) wenn der Verfasser eines Buches solches gleichzeitig in verschiedenen lebenden Sprachen hat erscheinen las sen, und ohne seine Genehmigung eine neue Uebcrsetzung des Werkes in eine der Sprachen veranstaltet wird, in welchen es ursprünglich erschienen ist. Hat der Ver fasser auf dem Titelblatte der ersten Ausgabe bekannt gemacht, daß er eine Uebersetzung, und in welche Sprache, herausgcben wolle, so soll diese Uebersetzung, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach dem Erscheinen des Ori ginals erfolgt, als mit dem Original gleichzeitig erschie nen, behandelt werden. Hieraus folgt, daß, wenn der französische Autor sein Werk zugleich in französischer und deutscher Sprache bei einem inländischen Verleger (gleichgültig, ob in Gemeinschaft mit einem ausländischen oder nicht) hcrausgiebt, was sich auf dem Titelblatte für jeden Dritten dokumentirt, oder wenn er auf dem Titelblatte der, zugleich oder ausschließlich, bei einem inländischen Verleger erschienenen französischen Aus gabe bekannt macht, daß er eine deutsche Uebersetzung heraus geben wolle, und diese binnen 2 Jahren wirklich erscheinen läßt, jede ohne seine Genehmigung veranstaltete neue Ueber setzung in eine dieser Sprachen ein unerlaubter Nachdruck ist. In dieser Beziehung muß daher der Meinung des Hrn. I. Spr. am Schlüsse seines Aufsatzes in Nr. 51 dies. Bl. völlig beigepflichter werden, während die Gegenausführungen des Hrn. A. H. keine Erwiederung verdienen. Dagegen gehen wir gern noch auf die von Hrn. J.Spr. aufgeworfene, von Hrn. A. H. nicht berührte Frage in Be treff des Nachdrucksvertriebes, näher ein. Das Gesetz vom 11- Juni 1837 bestimmt im § 13 : Wer widerrechtlich vervielfältigte Werke wissentlich zum Verkauf hält, ist dem Beeinträchtigten mit dem unbefugten Vervielfältiger solidarisch zur Enschädigung ^ verpflichtet w.
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