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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.07.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-07-12
- Erscheinungsdatum
- 12.07.1844
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- Deutsch
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1997 64 1998 Diese Bestimmung ist jedoch nichtso drückend, wie Hr. I- Spr. glaubt, und ohne sie würde jeder Schutz gegen Nachdruck fortfallen. Es kommt hiernach nämlich nicht bloß auf die nackte Thatsache des Verkaufs von Nachdruck, sondern vorzugs weise darauf an, daß der Verkäufer wußte, oder wissen mußte, daß er Nachdruck verkaufe. Ob dies der Fall gewesen, wird in jedem Falle nach den besonderen Umstän den beurtheilt werden müssen. An und für sich ist es aber eines Jeden Pflicht, im ge meinen Verkehre die nölhige Vorsicht anzuwenden, um nicht gegen die Gesetze zu verstoßen. Nachgedruckte Schriften gehören zu den Sachen, die durch die Gesetze dem gemeinen Verkehre entzogen sind. Der Sortimentsbuchhändler wird sich daher die Prüfung nicht ersparen können, ob die ihm zu gehenden Schriften zum Nachdruck zu rechnen sind. Die bei ihm vorauszusetzcnde Bücherkcnntniß und die Bücher- Kataloge werden ihm hierüber meistens genügende Auskunft geben, und kein Buchhändler wird z. B. anstehcn, Schil- ler's Werke aus einem andern, als dem Eotta'schcn Verlage, als unerlaubten Nachdruck zurückzuwcisen. Hat ec aber hiernach die nöthige Vorsicht angewendet und ist die Eigen schaft eines Buches als Nachdruck so zweifelhaft, daß sogar die Gerichtshöfe darüber nicht einig sind, so wird er eine Un tersuchung nicht zu scheuen haben, da kein Richter ihn alswis - sentlich cn Verkäufer von Nachdruck wird bestrafen können. Wiederabdrücke von Büchern, welche ausschließlich außer halb der deutschen Bundesstaaten erschienen sind, und zwar in einem Lande, wo den diesseitigen Unterthanen kein Schutz gegen Nachdruck gewährt wird, werden niemals als Nachdruck behan delt werden können. Hat dagegen eine deutsche Firma das Verlagsrecht an einem solchen Buche mit erworben, und steht als solche mit aufdem Titelblatte, so sind alle ander weitige Abdrücke allerdings v erbotener Nach druck. Berlin, den 2 7. Juni 1844- V. B. II. Den im vor. Bl. enthaltenen Artikel des Hrn. Enslin ist in Nr. 148 der Vossischen Zeitung eine Erwiederung ge folgt, die auch hier Platz finden möge*): „Ueber diesen Gegenstand hat ein sehr geachteter Buch händler, Herr Enslin, in d. Bl. vom 6. d. M. ein Ur- lheil veröffentlicht, wonach es deutschen Verlegern gestattet sein soll, neben einem andern Verleger im Auslande das Verlagsrecht an ausländischen Werken, im vorliegenden be sonderen Falle an dem „ewigen Juden von Eugene Sue in Paris" der Art zu erwerben, daß es andern Verlegern ge setzlich nicht mehr zustehe, Ausgaben dieser Werke sowohl in der Originalsprache als in deutscher Uebersetzung zu ver anstalten. Es ist dies ein Gegenstand von der höchsten Wichtigkeit sowohl für den Buchhandel als für das lesende Publikum und die Entscheidung der Frage vielleicht eben so schwierig als wichtig. Nach meiner Meinung sprechen so viele Gründe in dem einen und nicht minder gewichtige in dem andern Sinne; und das Gesetz ist in diesem Punkte so unbestimmt, daß ein Urtheil von einem Einzelnen sich *) Vor dem Abdruck d. Bl. finden wir in Nr. 160 d. Vossischen Zeit, eine Gegenerklärung des Hrn. Enslin, die wir im näch sten Blatte mittheilen werden. d. M. kaum abgeben läßt, vielmehr bin ich überzeugt, daß selbst in den verschiedenen Gerichtshöfen sich verschiedene Mei nungen geltend machen werden. So viel aber scheint mir gewiß, daß sich gegen Herrn En slin's Urtheil, wiewohl ich theilwcise damit einverstanden bin, gewichtige Einwen dungen machen lassen, und es mag um so eher gestaltet sein, dieselben hier in Kürze darzulegen, als Hrn. E.'s Aufsatz die Ausgaben des ewigen Juden, welche gegen wärtig von einigen unserer achtbarsten Verlagshandlungen veranstaltet werden, zu Nachdrucken stempeln würde. In der ersten Auseinandersetzung des Herrn E-, wonach „wenn Herr Sue ein Preuße wäre und seinen ewigen Juden französisch und deutsch gleichzeitig im preußischen Staate, oder auch nur Eine Ausgabe unter Anmeldung der an dern auf dem Titelblatt, hätte erscheinen lassen, er den vollen Rechtsschutz für beide Ausgaben genießen würde," wird Jedermann demselben beistimmen müssen; anders ver hält es sich mit der Folgerung aus § 38 des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837, worin es heißt: „Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maße Anwendung finden, als die in dem selben festgestellten Rechte den in Unseren Landen erschie nenen Werken durch die Gesetze dieses Staats ebenfalls ge währt werden." Wäre diese Bestimmung vermittelst mit Frankreich be stehender Reciprvcitäl auf Werke franz. Autoren anwendbar, ,wie Hr. Enslin annimmt, so brauchte Hr. Sue weder Deutscher zu sein, noch einen deutschen Verleger zu haben, sie würde vielmehr alle in Frankreich selbst erscheinenden Werke gegen Nachdruck in Preußen durchgreifend schützen. Bekanntlich ist dies aber nicht der Fall, vielmehr dürfen französische Werke bei uns nachgc- druckk werden, was sowohl gesetzlich feststeht, als in unzäh ligen Fällen faktisch und fast täglich ausgeübt wird. In der Thal scheint es auch mit dem Rechtsschutz? deutscher Werke in Frankreich nicht so zu stehen, wie Hr. E. aus dem citirten § 40 des elecret vom 5. Febr. 1810 und der dazu gehörigen Interpretation des Adv. Eellier schließt. Denn bekanntlich sind noch vor wenigen Jahren die Werke von Schiller, Göthe, Jean Paul und andern deutschen Autoren in Paris nachgedruckt worden und die Schritte der resp. deutschen Verleger dagegen sind erfolglos geblieben. Wenn aber auch die Reciprocitäts-Bestimmung im franz. Gesetze wirklich vorhanden und in Kraft wäre, so dürfte for mell doch sehr viel fehlen, um sie bei uns in Anwendung zu bringen. Denn hierzu wäre erforderlich, 1) daß genau die in dem preuß. Gesetze von 1837 fest- gestellten Rechte den in Preußen erschienenen Werken durch Frankreichs Gesetze ebenfalls gewährt werden ( § 38). Eine diesem § entsprechende Bestimmung im franz. Gesetze würde aber hierzu keineswegs genügen; vielmehr müßten, dem Wortsinne dieses H zufolge, auch sämmtliche Rechte, die das preuß. Gesetz feststellt, mit denen des franz. Gesetzes genau übereinstimmen, was keineswegs der Fall ist, und 2) müßte die Reciprocität durch ein besonderes vertrags mäßiges Abkommen zwischen Preußen und Frankreich ein geführt und dies durch die Amtsblätter rc. publicirt worden sein, was nicht der Fall gewesen ist, auch ist weder das franz. 140*
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